Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG und § 190 Abs 3 ZPO von Amts wegen aufzunehmen.
…der Vorfrage […] ist das unterbrochene Berufungsverfahren von Amts wegen aufzunehmen (10 ObS 180/08f; 10 ObS 228/00b; RIS-Justiz RS0036835)." Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe als Träger der Krankenversicherung den Bescheid vom 27. August 2015 erlassen, in dem die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen…
Rückverweise