Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung.
…1994/152 (Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO Anm 1 zu § 13; 4 Ob 119/90 [RIS Justiz RS0051639]). Das Aufgabengebiet der Mund , Kiefer- und Gesichtschirurgie wird in Anlage 23, Pkt A der Ärzte Ausbildungsordnung wie folgt definiert: "Das Sonderfach Mund , Kiefer- und…
…ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer aber nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der ÄAO (RIS-Justiz RS0051639). In dem von Prader/Gottardis (RdM 2020, 180) zitierten, unter https://www.aerztekammer.at/documents/261766/417380/Anl_23_ORTRAUMA_2020-01-01.pdf/eb22bb14-9c85-b23d-634b-c8cb362e45f2 abrufbaren…
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