Zur Strafbarkeit des Beitragstäters bei der Untreue ist auf der subjektiven Tatseite vorauszusetzen, daß er einen zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnismißbrauch durch den Machthaber für gewiß hält (wie 10 Os 76/85 mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f).
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