Die italienische Formvorschrift des Art 311 codice civile ist gemäß § 8 IPRG nicht maßgebend, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag über die Annahme an Kindesstatt den österreichischen Formvorschriften genügt. Ist also der Formvorschrift des § 179 a ABGB, wonach ein schriftlicher Vertrag vorliegen muß, Genüge getan, schadet es nicht, daß der italienischen Formvorschriften nicht Genüge getan wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden