Eine Verpflichtung des Mitfahrenden sich hinsichtlich der Lenkerberechtigung (die beim Motorfahrrad nur von der Erreichung eines bestimmten Alters abhängig ist) zu erkundigen, besteht nicht, wenn nicht Gründe vorhanden sind, auf Grund welcher ein konkreter Verdacht besteht, daß dem Lenker die Berechtigung fehlt.
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