Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierter Rechtsfrage aufgezeigt auch nicht mit der Bekämpfung in sich schlüssiger Folgerungen aus der angeblich unrichtigen Annahme der physikalischen Eigenschaft.
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