Rückverweise
Das Erlassen einer KirchenbeitragsO zählt zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche. Die KirchenbeitragsO ist daher keine Verordnung im Sinn des Art 139 B-VG.
VfGH vom 15.12.1959, V 11/59; Veröff: JBl 1960,488
…und Verwaltung konfessioneller Friedhöfe (3 Ob 206/93), das kircheninterne Disziplinarrecht (9 ObA 129/11b), die Erlassung einer Kirchenbeitragsordnung (RIS Justiz RS0063547; vgl aber auch RS0045526) oder die Änderung der kirchlichen Organisation (RIS Justiz RS0045553) und die damit verbundene Auflassung von Pfarren werden insgesamt als innere Angelegenheiten…