Lieferstreit zwischen A* SA und B* GmbH über unbezahlte Rechnungen und Gegenforderungen—OLG Wien Entscheidung
1R122/25f22. September 2025
…nicht durch den (wiederholten) Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege – hier die von der Klägerin vorgelegte ./J – ersetzt werden (vgl RS0001252, RS0017844, RS0037915), was bereits das Erstgericht zutreffend aufzeigte. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe…