Für den Legatar ist es unwesentlich, ob und wann Erbserklärungen abgegeben werden. Seine Rechte werden dadurch nicht berührt, weil er seinen Anspruch, der regelmäßig mit dem Tod des Erblassers anfällt, nach Eintritt der Fälligkeit vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen kann.
Rückverweise