Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
…Instanz noch im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar erläutert. [14] 4.3. Im Übrigen sind bloße Verweise der Revision auf frühere Schriftsätze wie die Berufung unzulässig und unbeachtlich (vgl RS0043616 ; RS0043579 ; RS0007029 ; RS0043579 [insb T16]). [15] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…Partei ausgegangen. Dazu verweist die Revision entgegen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 506 ZPO (SZ 69/209; weitere Nachweise vgl RIS-Justiz RS0043616) auf die Ausführungen der Berufung. Hierauf ist nicht näher einzugehen. Ganz allgemein hängt es nur von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein…
…Schriftsatz, der nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder in einer anderen Rechtssache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RS0007029; RS0043616; RS0043579). In gleicher Weise sind bloße Verweise im Sinn von Quellenangaben auf eingeholte Privatgutachten unbeachtlich. 1.4 Die Mängelrüge der Beklagten entspricht diesen Anforderungen an ein…
…Rekursgrund als jener der Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit zulässig ausgeführt wurde, sondern im Übrigen in unbeachtlicher Weise auf den Inhalt anderer Rechtsmittel verwiesen wurde (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029), erübrigt es sich, auf die weitere Begründung des Gerichtes zweiter Instanz zur Unzulässigkeit der Berufung einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50…
…ausgeschlossen gewesen sei. Den Namen dieses Richters und den Ausschlussgrund nennt er jedoch nicht. 2. Seine Rechtsrüge beschränkt sich auf einen unzulässigen (RIS Justiz RS0043616; RS0007029) Verweis auf seine Ausführungen im Rekurs und die Wiedergabe seiner Meinung, dass sich seine Eingaben keineswegs in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon…
…Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 ZPO Rz 185; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 50 Rz 1; RIS Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029 uva). Dieser Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung nicht verbesserungsfähig (RIS Justiz RS0036173, RS0043579). 2.1. Der im Revisionsrekurs enthaltene „Wiedereinsetzungsantrag" lässt weder mit ausreichender…
…Verweise in der Revision bzw Revisionsbeantwortung auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen (zB der Berufung) nach ständiger Rechtsprechung unzulässig und unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616; vgl auch RS0007029). 5.3. Mangels Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist daher in Stattgebung der Revision der Beklagten das klagsabweisende Ersturteil…
…nicht zulässig. 1. Der in der Revision enthaltene Pauschalverweis auf den Rechtsstandpunkt des Beklagten, der sich aus der Berufungsbeantwortung ergebe, ist unzulässig (RIS Justiz RS0043616; RS0007029). 2. Ebenso unzulässig ist die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0044233). 3. Wird Werklohnforderungen die Einrede des nicht gehörig erfüllten…
…62 Abs 1 AußStrG auf, wobei nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente Berücksichtigung finden können (RIS Justiz RS0043616 [T6]). Soweit der Antragsteller sich im Revisionsrekurs auf frühere Ausführungen in seinem Rekurs verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616 [T13, T14], RS0043579…
…eigene Berufungsbeantwortung. Die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder eines sonstigen Schriftsatzes ist aber nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029; G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 Rz 185 mwN). Insoweit ist der Rekurs der beklagten Partei daher seinerseits…
…der Berufungsschrift sind aber nach stRsp unzulässig bzw für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen (RIS-Justiz RS0043579 und RS0043616, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 26/05g). Soweit der Revisionswerber noch „ergänzend" anfügt, dass sowohl seine Parteienvernehmung als auch „möglicherweise…
…Davon kann hier keine Rede sein. Der Verweis des Revisionswerbers auf seine alle diese Einwände betreffenden Ausführungen im Berufungsschriftsatz ist unbeachtlich (RIS Justiz RS0043579 und RS0043616). Da nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass der Kläger trotz seiner depressiven Störungen in der Lage war, die Tragweite…
…Inhalt anderer Schriftsätze oder pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen; nur die im Rechtsmittel selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente können Berücksichtigung finden (RIS Justiz RS0043616). Soweit die Revisionswerberin „zur Begründung der geltend gemachten Revisionsgründe sowie zur Dartuung der Richtigkeit dieser Revisionsgründe auf das gesamte bisherige Vorbringen im Verfahren erster…
…Antragstellers, der entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und auch berechtigt ist. [6] 1. Der pauschale Verweis auf Ausführungen in seinem Rekurs ist unbeachtlich (RS0007029; RS0043616 [insb T12]). [7] 2. Der Umfang eines Grundbuchskörpers kann (nur) durch die grundbücherliche Ab und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden (§…
…„aufgrund der ARGE“. In der Revision enthaltene Verweisungen auf den Inhalt der Berufungsschrift sind für den Obersten Gerichtshof jedoch unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616). Die weiteren Ausführungen bleiben ohne inhaltliches Substrat (siehe schon 3.4). 6. Da es somit der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs …
…an die Nebenintervenientin“ ins Treffen führt und zur Begründung auf einen in erster Instanz erstatteten Schriftsatz verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen (RIS-Justiz RS0043616). 3.3. An anderer Stelle beharrt die Klägerin darauf, die Beklagte hätte auf den Inhalt der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des…
…geschlossener selbständiger Schriftsatz und kann nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder in einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden (RS0043616; vgl RS0007029 [T1]). 4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…nicht. Es ist auch nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit einem ausdrücklichen oder inhaltlichen Hinweis auf die Ausführungen in der Berufung zu begnügen (RS0043616). [11] Wenn sich die Revision konkret darauf bezieht, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung angenommen habe, die Zedenten der Klagsforderung wären nicht leistungsbereit, stünde dies –…
…einer früheren Rechtsmittelschrift oder sonstiger Schriftsätze unzulässig ( G. Kodek in Fasching/Konecny 2 §§ 84, 85 Rz 185 mwN; RIS Justiz RS0007029, RS0043616, RS0043579, zuletzt etwa 6 Ob 224/07w = RdW 2008, 199). Es ist nicht erkennbar, weshalb das bei Anträgen und Äußerungen in einem Verfahren zur Aufhebung…
…werden kann (vgl RIS Justiz RS0050037; RS0030748). Verweise im Revisionsrekurs auf Rekursausführungen sind unzulässig und daher für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (vgl RIS Justiz RS0007029; RS0043616; RS0043579). Zu dem von der Antragstellerin relevierten Mangel des Rekursverfahrens, es sei ein Verbesserungsauftrag zur Behebung von Mängeln des Rekurses unterblieben, wird das beabsichtigte Verbesserungsvorbringen…
…verweist die Revisionswerberin wiederholt auf im Verfahren erster Instanz erstattete Schriftsätze sowie die Berufungsschrift. Derartige Verweise sind allerdings unzulässig und unbeachtlich (vgl nur RIS Justiz RS0043616, RS0007029) und können eine vollständige und in sich geschlossene rechtliche Argumentation in der Revision nicht ersetzen. Im Übrigen ist die Argumentation der Revisionswerberin zur Verletzung…
…Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. Es ist daher nicht zulässig, die Revisionsausführungen mit dem Hinweis auf das Vorbringen in der Berufung zu ergänzen (RIS Justiz RS0043616 [T5, T9]; RS0043579). Der Verweis des Klägers auf seine Berufungsausführungen ist damit unbeachtlich. 2. Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann mit Revision ebenso wenig…
…des Klägers nicht hingewiesen hat und dessen Ausführungen sich in einem unzulässigen Verweis auf seine Revisionsschrift erschöpfen, gebührt mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung kein Kostenersatz (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029).…
…liegt hier nicht vor. 2. In der Rechtsrüge selbst verweist der Revisionswerber mehrfach auf seine Berufungsausführungen, was nach herrschender Rechtsprechung unzulässig ist (RIS Justiz RS0043616). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen nach § 42 Abs 6 MRG ergebe sich nicht, dass diese…
…Rekursgericht hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der lapidare Verweis auf den Inhalt des Rekurses („zur Vermeidung von Wiederholungen“) ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0043616, RS0043579). Die darin enthaltenen Ausführungen sind auch im Verfahren außer Streit unbeachtlich (5 Ob 20/10t). 4. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist…
…02b), entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass solche Verweisungen unzulässig, wirkungslos und auch nicht verbesserungsfähig sind (SZ 69/209 mwN; RIS-Justiz RS0043579; RS0043616; zuletzt: 6 Ob 43/03x; 9 ObA 110/03x und 10 ObS 111/03a mwN). Nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen…
…sie ist aber nicht berechtigt. Einleitend ist festzuhalten, dass Verweisungen in der Revision auf andere Schriftsätze für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich sind (RIS Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029). Zu Recht wendet sich die Revision zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aus der rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens zu Punkt I. und…
…werde, enthalten muss. Ein Verweis auf Ausführungen abseits des Rechtsmittels läuft dem zuwider (1 Ob 117/00p; 2 Ob 218/06g; RS0043616 [T4]; Zechner in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 2 § 503 Rz 25 mwH). Die Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Widerspruch sind vom Rechtsmittelverfahren…
…1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder sonstigen Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen (RIS Justiz RS0043579; RS0043616). 1.2. Das Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist nach dem Zweck der Bestimmung, nämlich die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren sowie…
…Wahl" kann keine Rede sein. Soweit der Revisionsrekurswerber auf die Darstellung des Klägers in anderen Schriftsätzen verweist, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043616 ua). Auf unterschiedliche Regelungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Dienst (vgl etwa die vorstehenden Ausführungen zum PVG) geht der Revisionsrekurswerber im Rahmen der Behauptung…
…nicht, welche konkrete Sicherheitsmaßnahme er bei den gegebenen Verhältnissen für notwendig und tauglich erachtet. Die Verweisung auf Ausführungen in der Berufung ist unbeachtlich (RIS Justiz RS0043616 uam). 6.1. Das Berufungsgericht hat das Schadenersatzbegehren des Klägers auch und zwar selbst bei Annahme eines Fehlverhaltens der Beklagten wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des…
…berechtigtes Interesse, wenn darüber hinaus nicht auch noch weitere Nachteile abgewendet werden sollen (RIS Justiz RS0077343). Der Kläger verweist unzulässigerweise (vgl RIS Justiz RS0043579 [T6]; RS0043616) zum berechtigten Interesse auf sein gesamtes Klagsvorbringen, das jedoch konkrete Ausführungen hiezu vermissen lässt. Das erst in der Revision aufgeworfene Argument des verloren gegangenen Werbeeffekts…
…auf andere Schriftsätze in Rechtsmitteln wirkungslos und daher unbeachtlich sind ( Zechner in Fasching / Konecny 2 § 503 ZPO Rz 25 mwN; RIS-Justiz RS0043616). Davon ist jedoch die Frage zu trennen, ob ein Rechtsmittel abgesehen von einem solchen Verweis gesetzmäßig ausgeführt ist. Letzteres erfordert bei der hier zu beurteilenden…
… 2 EO). Ihr darin enthaltener Verweis auf ihre Äußerung ON 4 war jedoch sowohl inhaltlich unbeachtlich als auch formell unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0007029; RS0043616; RS0043579; jüngst 1 Ob 33/17k). Die Neuerungserlaubnis gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO ist auch insoferne beschränkt…
…in Berufung und Berufungsbeantwortung detailliert vorgetragenen Rechtsmittelgründe" und die Erklärung, diese zu Rechtsmittelausführungen auch im Revisionsverfahren zu erheben, ist nach herrschender Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0043616, RS0007029). 4.) Unverständlich ist der Vorwurf, die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes über den (bedingten) Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz der Beklagten stelle eine Aktenwidrigkeit dar, weil dies…
…verankerte Schutznormen verletzt worden sind. Der in diesem Zusammenhang in der Revision enthaltene Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift ist nicht zulässig (RIS Justiz RS0043616; RS0043579). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.7 Kein Mitverschulden des Klägers: 6.7.1 Unabhängig vom Haftungstatbestand, aufgrund dessen ein Luftfrachtführer in Anspruch genommen wird…
…waren, wird auf die Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Bloße Verweise auf den Inhalt anderer Rechtsmittel sind unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029, RS0043616). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat…
…weil die Rechtsmittelschrift nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029; RS0043579). Es muss daher nur auf die im Rekurs selbst ausgeführten Argumente eingegangen werden, wonach die Bestimmungen des § 283 Abs 2 bis 6…
…Obersten Gerichtshofes die Verweisung auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittel-Schriftsatzes gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO verstößt und unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043616; RS0043579). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher bereits zweimal mit Schadenersatzprozessen im Zusammenhang mit ärztlichen Fehlbehandlungen (Fehldiagnosen) in Rehabilitationsanstalten zu befassen (10 Ob 2348/96h…
…und des erstinstanzlichen Verfahrens) zu begnügen. Es können nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente Berücksichtigung finden (RIS Justiz RS0043616 [T6, T19]). 3.1. Wer für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gemäß § 1313 Satz 2 ABGB Rückersatz verlangen. So kann der Geschäftsherr…
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