Waren die einzelnen Angriffe des Täters nur Teile einer Gesamttat und in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses unternommen worden, kommt tätige Reue dem Angeklagten nur dann zustatten, wenn er den gesamten aus seinen Straftaten entstandenen Schaden, noch bevor die Obrigkeit von seinem Verschulden erfährt, gutmacht.
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