Ist bescheinigt, dass sich ein Zeuge, dessen Vorführung zur Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden konnte, im Ausland mit unbekanntem Wohnort aufhält, so ist regelmäßig die Verlesung seiner im Vorverfahren gemachten Angaben im Sinne des § 252 Abs 1 Z 1 StPO gerechtfertigt.
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