Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.
…Abs 1 Z 9 lit b iVm § 489 Abs 1 StPO mit einem Freispruch vorzugehen gehabt (vgl RIS Justiz RS0101741).…
…sein wird, ist gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO vorzugehen (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 470 Rz 3; RIS-Justiz RS0101741). Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. …
…schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufungen feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist (RIS-Justiz RS0101731, RS0101741; Ratz in WK-StPO § 470 Rz 3). Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit…
…ergänzen ist. Wegen der von der Schuldberufung zutreffend aufgezeigten Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen (ON 12.1,6) war bereits in nichtöffentlicher Sitzung kassatorisch vorzugehen (RIS-Justiz RS0101731; RS0101741; Ratz in WK StPO § 470 Rz 3 mwN; § 468 Rz 7 mwN; SSt 13/31). Mit ihrer weiteren Berufung war die Angeklagte auf…
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