Dadurch, daß durch einen Beschluß auf Berichtigung eines Urteils, wenn auch über Antrag des Angeklagten, nicht Mängel im Sinne des § 270 Abs 3 StPO richtiggestellt wurden, sondern eine Ergänzung der Entscheidungsgründe vorgenommen wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 270 Abs 3 StPO verletzt. Zur Fassung eines Beschlusses auf Berichtigung eines Urteils ist nicht der Vorsitzende des Schöffensenates allein, sondern der im § 13 Abs 3 StPO vorgesehene Senat von drei Richtern zuständig.
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