Die Beobachtung behördlicher Anordnungen für die Bauführung allein schließt die Verpflichtung zu weitgehender, durch die Umstände bedingter Vorsicht nicht aus.
…sondern nur Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umreißen, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 5 Ob 533/84 = SZ 57/57; RIS-Justiz RS0023511). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO waren daher die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich…
…in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann (5 Ob 273/03p = RIS-Justiz RS0118600 = RS0023511 [T8]). Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Das Vorliegen einer entsprechenden baubehördlichen Genehmigung kann daher den zur…
…Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat (5 Ob 273/03p; 3 Ob 151/18d; RIS Justiz RS0118600; RS0023511). Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende öffentlich-rechtliche Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden (RS0023419). Damit sind nur die Mindestanforderungen an die vom…
…muss, im Einklang mit den für ihn maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über ein typisches (gesundheitliches) Risiko aufzuklären, deckt sich mit der Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0023511 [T7]; 1 Ob 600/93; 2 Ob 81/00a) und ist nicht korrekturbedürftig. 6. Das behauptete Abweichen der Vorinstanzen von…
…die Richtlinien der betreffenden Sportverbände stecken im Einzelfall lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ab (2 Ob 94/95 = RIS Justiz RS0023511 T7), sie bedeuten aber nicht, dass der Verkehrssicherungspflichtige keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hätte (5 Ob 273/03p = RIS…
…die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber einer Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen hat (RS0118600; RS0023511). Die Verkehrssicherungspflicht kann durch allenfalls bestehende öffentlich rechtliche Sondervorschriften immer nur ergänzt, aber nicht ersetzt werden (RS0023419). Damit sind nur die Mindestanforderungen an die vom…
…weder gegen ein Schutzgesetz noch allfällige Ausbildungsrichtlinien verstoßen hat. [27] Zwar erschöpft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nicht stets die gebotene Sorgfalt (vgl RS0023511 [T8]; Karner in KBB 7 § 1297 ABGB Rz 1 mwN). Nach Ansicht des Senats stellt aber die unterbliebene Schulung des Lenkers im…
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