Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen.
…von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar ( RS0010185 [T7]; RS0010184 [T13]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Ersitzung in der Zeit von 1993 bis 2023 an der Unredlichkeit der Beklagten scheitere, weil dieser…
…RS0010137 [T1]), wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Redlichkeit ausschließt (RS0103701; RS0010189 [T6, T7]). Da die Redlichkeit nach § 328 ABGB vermutet wird (RS0034251 [T6]; RS0010185 [T5]), trifft den Gegner für die Fehlerhaftigkeit und Unredlichkeit des Besitzes die Behauptungs und Beweislast (RS0010185; RS0010175 [T2]; RS0034251). Die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers…
…konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]; RS0103699 [T5]; RS0010168 [T2, T6]). [5] 4.2 Wenn die Vorinstanzen ein unredliches Verhalten der Beklagten ua deshalb verneinten, weil diese ihren subjektiven individuellen…
…müssen (RIS Justiz RS0010184). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt (RIS Justiz RS0010185). Die Kenntnis des Besitzers von der fehlenden Eintragung des in Anspruch genommenen Rechts im Grundbuch ist kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit (5 Ob …
…RS0010137 [T1]), wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Redlichkeit ausschließt (RS0103701; RS0010189 [T6, T7]). Da die Redlichkeit nach § 328 ABGB vermutet wird (RS0034251 [T6]; RS0010185 [T5]), trifft den Gegner für die F ehlerhaftigkeit und Unredlichkeit des Besitzes die Behauptungs- und Beweislast (RS0010185; RS0010175 [T2]; RS0034251). [13] Die Qualifikation des Verhaltens…
…konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0010185 [T7], RS0087606, RS0042837). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist…
…die Benützung durch den Ersitzungsbesitzer hinderte oder etwa ein Entgelt verlangte, spricht im Übrigen auch für dessen Redlichkeit (vgl 6 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0010185 [T3]). Dass aus Ausführungen des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung allenfalls Abweichendes erschlossen werden könnte, stellt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine aufzugreifende Fehlinterpretation…
…JBl 1983, 480; 7 Ob 226/01p = NZ 2003/9 ua jeweils mwN; siehe im Übrigen RIS Justiz RS0034237, RS0034243, RS0034251 und RS0010185). Zur Dauer seines Ersitzungsbesitzes (angeblich seit 1972) und des nach § 1493 ABGB einzurechnenden Ersitzungsbesitzes des früheren Wohnungseigentümers des Objektes top 1 (der schon…
…ABGB; § 1477 Satz 2 ABGB). Die Beweislast für die Unredlichkeit und Unechtheit des Besitzes an einer Dienstbarkeit trifft den Ersitzungsgegner (vgl RS0010187, RS0010185, RS0010186). [7] Ob von einer Redlichkeit ausgegangen werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd…
…Redlichkeit von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]) auf, jedoch ist – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – eine diesbezügliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzugreifen. 2. Der Beklagte leitet die Gutgläubigkeit seines…
…Rechtsprechung vorliegt, mit der die Entscheidungen der Vorinstanzen in Einklang stehen. Da die Redlichkeit des Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet wird (RIS Justiz RS0010185 [T5]), muss der Ersitzungsgegner die Unredlichkeit beweisen (RIS Justiz RS0010185 [T6]). Die Beurteilung der Redlichkeit hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und…
…einen daraus, dass es in einem solchen Fall zumindest in der Regel an der auch für eine lange Ersitzung nach § 1477 ABGB notwendigen (RS0010185; Meissel in KBB 5 § 1477 Rz 1) Redlichkeit fehlt (vgl RS0034095 [T4, T5, T6, T8, T10]). Der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung…
…6 Ob 246/01x). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt (RS0010185). Die Kenntnis des Besitzers von der fehlenden Eintragung des in Anspruch genommenen Rechts im Grundbuch ist kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit (5 Ob …
…Umständen des Einzelfalls ab und ist daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]). 3.2. Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Rechtsvorgängerin der Beklagten…
…Rede stehende Zufahrt seit dem Jahr 1969 unbehindert und uneingeschränkt genutzt. Da die Redlichkeit des Besitzes gemäß § 328 ABGB vermutet wird (RIS-Justiz RS0010185), muss der Ersitzungsgegner die Unredlichkeit beweisen (RIS-Justiz RS0010185 [T6]). Die Beurteilung der Redlichkeit hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt…
…die an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes zweifeln lassen (RIS Justiz RS0010184). Das kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS Justiz RS0010185 [T7]). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Rechtsvorgängern der Beklagten könne guter…
…Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS Justiz RS0010185 [T7]; RS0010184 [T13]). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger, der wusste…
…ferner treffe ihn der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde (RIS-Justiz RS0010185, RS0034237 [T5]). Auch die Beweislast für die Unechtheit des Besitzes sowie dafür, dass die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlte, treffe den Ersitzungsgegner ( Meissel in KBB…
… Ob 37/20k mwN). Die Redlichkeit des Besitzes wird gemäß § 328 ABGB vermutet, sodass dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt ( RS0010185 ). [3] Die Beurteilung der Redlichkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs …
…ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, ebenfalls nur einzelfallbezogen erfolgen (RS0010185 [T7]). [14] Da schon weder das Berufungsgericht im nachträglichen Zulassungsausspruch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO…
…des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS Justiz RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]). 3. Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedenfalls vertretbar; musste…
…Verhaltens als redlich oder unredlich erfordern, hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0010185 [T7]); generalisierende Ausführungen sind daher nicht möglich. Allerdings macht die Klägerin in ihrem Rekurs zutreffend die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht geltend…
…wurde, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0020511 [T4]) wie die Qualifikation des Verhaltens eines Besitzers als redlich oder unredlich (vgl RS0010184 [T13]; RS0010185 [T7]). [6] 2. Die Vorinstanzen sind zum Ergebnis gekommen, dass der Beklagten der Nachweis weder eines – vertraglich oder konkludent eingeräumten – obligatorischen Wohnrechts an…
…Besitzdauer, dem Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS Justiz RS0010185). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit hervorrufen müssen (5…
…oder) echt gewesen sei (stRsp; 5 Ob 903/76 = EvBl 1978/1 = JBl 1978, 257 uva; RIS Justiz RS0034251; RS0010185; RS0010175). Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn…
…seine Familie aber ebenso lang die tatsächliche Herrschaft über das geschenkte Grundstück nie streitig machte. [5] Die im Vorverfahren für die fehlende Redlichkeit beweispflichtige Beklagte (RS0010185) und nunmehrige Wiederaufnahmsklägerin hat dazu vorgebracht, dass die Problematik immer wieder Thema zwischen dem Geschenknehmer und seinen Geschwistern gewesen sei, und der Schenkung schon nach…
…Dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS Justiz RS0010185). Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass auch das Eigentum an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstück ersessen werden kann (RIS-Justiz RS0011696 [T2], s…
…für die Redlichkeit des Besitzes besteht allerdings die gesetzliche Vermutung des § 328 ABGB, weshalb dem Ersitzungsgegner der Beweis der Unredlichkeit obliegt (RIS Justiz RS0010185). Den Beweis der Unredlichkeit hat der Beklagte nicht erbracht. Er kommt in seinem Rechtsmittel auf diese Ersitzungsvoraussetzung auch nicht mehr zurück. Für die Ersitzung des…
…bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss (vgl RS0034095 [T14]). Die fehlende Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers hat der Ersitzungsgegner zu behaupten und zu beweisen (RS0010185). [14] 2.3. Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen zur Frage der Kenntnis der Klägerin vom Pachtvertrag zwischen der Beklagten und den Bundesforsten eine Negativfeststellung…
…Besitzdauer, dem beklagten Ersitzungsgegner hingegen obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS-Justiz RS0010185). Diesen Beweis hat die beklagte Partei auch in erster Instanz angetreten (vgl ON 15); er wird auch im Revisionsverfahren erneut aufgegriffen und näher ausgeführt. Dies…
…Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen (RIS Justiz RS0010185). Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können (RIS Justiz RS0010184 [T11]). Dabei kommt es…
…der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (Mader in Schwimann ABGB2 Rz 20 zu § 1460 mwN; RS0010185; 1 Ob 382/97a mwN). Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Gespräche des Vaters der Zweitklägerin mit dem Bürgermeister der Beklagten über einen Tauschvertrag…
…in der Beurteilung der Frage, ob der Besitz in fremde Rechte eingreift, den guten Glauben aus (vgl RS0010189), jedoch wird die Redlichkeit grundsätzlich vermutet (vgl RS0010185 [T5]) und es ist der Ersitzungsgegner derjenige, der die Fehlerhaftigkeit und die Unredlichkeit des Besitzes zu beweisen hat (RS0010175 [T2]; RS0010185; RS0034251). [4] 2. …
… 18/83 = SZ 56/111; RIS Justiz RS0034106) ebenso beweisen wie die fehlende Redlichkeit (RIS Justiz RS0034237 [T5, T6]; RS0034251; RS0010175 [T2, T7]; RS0010185), die nach § 328 ABGB vermutet wird. Die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung, weil den Klägern der Nachweis…
…zur Redlichkeit und zum Besitzwillen der begünstigten Gemeinde. Bei der Ersitzung wird aber die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (RIS Justiz RS0010185; RS0034237 [T5] uva). Die Unredlichkeit der in Frage kommenden Gemeinde bzw deren Organe wurde durch die Kläger nicht behauptet. Zum Besitzwillen einer Gemeinde: Nach neuerer…
…Unredlichkeit des Beklagten, der sich auf Ersitzung beruft, beweisen, also dass dieser keine wahrscheinlichen Gründe hatte, die Sache für die seine zu halten (RIS Justiz RS0010185; zuletzt 7 Ob 37/08d; vgl auch RIS Justiz RS0002942; Koziol/Welser aaO 262; Eccher in KBB 2 § 328 Rz …
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