Bei Prüfung der Frage, ob einer Angabe trotz sachlicher Richtigkeit etwas Unwahres entnommen werden kann und sie daher als unrichtige Angabe im Sinne des § 2 UWG zu gelten hat, kommt es auf die Verkehrsauffassung, das heißt den Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, und auf den Gesamteindruck der Mitteilung an.
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