16R133/24g—OLG Wien Entscheidung
27. Januar 2025
…Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (wie hier nach den Behauptungen des Klägers ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 134 ZPO) den Anschein der Befangenheit nicht begründen (RS0046090, insb [T1, T3, T7, T8]). Um eine Befangenheit anzunehmen, müssten Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidungsfindung des erkennenden Richters vorliegen, welche den Verdacht der Parteilichkeit aufkommen…