Für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages reicht die bloße theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus; es muß nach der konkreten Lage des einzelnen Falles die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein.
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