Wer nach § 1311 ABGB wegen Verletzung einer Schutzvorschrift haftet, kann sich von der Haftung nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte.
…hätten. Dabei stützte es seine Überlegungen einerseits auf jene Rechtsprechung, die dem gegen ein Schutzgesetz verstoßenden Schädiger den Entlastungsbeweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens auferlegt (RIS Justiz RS0027364, RS0112234 [T5, T14]), andererseits – weil die Geschädigte gegen keine Schutznorm verstieß – auf die zu Schiunfällen ergangene Rechtsprechung, wonach ein Schiläufer, dem eine bloße…
…Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens der Beklagten eingetreten wäre (sog rechtmäßiges Alternativverhalten; vgl etwa 2 Ob 20/99a, ZVR 1999/97 uva; RIS-Justiz RS0027364; RS0022908; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/60 ff; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 1311 Rz 8; Harrer in Schwimann ABGB2 VII §§ 1301 f…
…Schaden erbracht, so liegt es allerdings am Schädiger, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (RIS Justiz RS0027364 mzwN; Reischauer aaO Rz 8 uva). 3.2.1. Nach der nunmehr geltenden Regelung des § 31 des ÄrzteG 1998 haben zufolge dessen Abs …
…zur Haftungsbefreiung der Beklagten führt (vgl zum sog rechtmäßigen Alternativverhalten etwa 2 Ob 20/99a = ZVR 1999/97; RIS Justiz RS0022908, RS0027364; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/60 ff; Welser in Koziol/Welser II12 298; Reischauer in Rummel, ABGB2 § …
…in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsgemäß verhalten hätte. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten des Normübertreters (RS0027364 [insb T17, T18, T26]). Hat der Beklagte einen Mitverschuldenseinwand erhoben, trifft den sich (auch) rechtswidrig verhaltenden Kläger die Behauptungs und Beweislast dafür, dass der Schaden…
…haftet, kann sich von der Haftung daher durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS Justiz RS0027364). Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (RS0111706). [9] 2.2 Dieser…
…zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre (RIS Justiz RS0114296 = 8 Ob 141/99i; RS0027364). Im Revisionsverfahren kann die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass die Nettoerhöhung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin um (mehr als) 2 Mio EUR im hier zu…
…haftet, kann sich von der Haftung durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Gesetzesverletzer vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS Justiz RS0027364). Dies muss hier umso mehr gelten, als das URG - wie ausgeführt kein Schutzgesetz etwa zugunsten der Gläubiger ist und für die Haftung des Geschäftsführers…
…StVO eingetreten ist (2 Ob 222/78 ZVR 1979/204), er hat insoweit also den Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens erbracht (RIS Justiz RS0027364, RS0111706). 2.4 Die Annahme einer schulderschwerenden, nicht aber haftungsbegründenden Wirkung ist auf die Verletzung der Schutznorm des § 58 Abs 1 StVO…
…erlitten. Dafür, dass der Kläger diesfalls bei einem anderen rechtmäßigen Anbieter Verluste in derselben Höhe erlitten hätte, träfe nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte die Beweislast (RS0027364). Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung zur hypothetischen Alternativveranlagung bei Anlegerschäden (siehe bloß 4 Ob 67/12z) ist nicht einschlägig…
…weil im Fall der Übertretung einer Schutznorm dem Übertreter der Beweis dafür obliegt, daß der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0027364; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 53 zu § 1302; siehe auch Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insb im Verkehrshaftpflichtrecht ZVR 1994, 129 [137 f]). Die…
…bereits widerlegt hat. Dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die hier maßgeblichen Schutzgesetze nicht verletzt worden wären, konnten die Beklagten nicht nachweisen (RIS Justiz RS0027364). Weitere Einwendungen wurden im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Insgesamt ist also von einem Verschulden der Zweitbeklagen an dem Unfall auszugehen und von einem Mitverschulden des…
…infolge der Verletzung einer Schutznorm obliegenden Beweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten (also etwa bei zulässiger Benützung des Radfahrstreifens) eingetreten wäre (RIS Justiz RS0027364, insb T 22), hat der Kläger nicht einmal angetreten. Bei dieser Sachlage käme der Beantwortung der vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen, ob der Kläger den Radfahrstreifen…
…in gleicher Weise und mit gleich schweren Folgen auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsgemäß verhalten hätte. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten des Normübertreters (RS0027364, [insb T17, T18]). Hat der Beklagte einen Mitverschuldenseinwand erhoben, trifft den sich (auch) rechtswidrig verhaltenden Kläger die Behauptungs und Beweislast dafür, dass der Schaden auch…
…Schädiger kann sich dadurch entlasten, dass er nachweist, dass derselbe oder ein gleichwertiger Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (SZ 68/191; RIS-Justiz RS0027364). Es kommt auf den im Vermögen des Geschädigten eingetretenen rechnerischen Schaden an (2 Ob 20/99a mwN). Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des…
…erlitten. Dafür, dass der Kläger diesfalls bei einem anderen rechtmäßigen Anbieter Verluste in derselben Höhe erlitten hätte, träfe nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte die Beweislast (RS0027364). Die von der Revision zitierte Rechtsprechung zur hypothetischen Alternativveranlagung bei Anlegerschäden (4 Ob 67/12z uva) ist nicht einschlägig, weil sie nicht iSd…
…Behauptungs- und Beweislast dafür zu tragen hat, dass der Schaden auch im Fall des vorschriftsmäßigen Verhaltens, dh ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre (RIS Justiz RS0027364). Die Beklagte hätte demnach unter Beweis zu stellen gehabt, dass sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch ohne Berücksichtigung der Schwangerschaft innerhalb der Probezeit beendet hätte…
…haftet, kann sich von der Haftung nur durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364). Zu beweisen ist, dass die Übertretung keinen Einfluss auf das Unfallsgeschehen gehabt hat (RIS-Justiz RS0027364 [T4]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei…
…dieser Rsp wird ein Schädiger trotz rechtswidrigen Handelns haftungsfrei, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (RIS-Justiz RS0111706; vgl auch RS0027364). Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn…
…übertritt, den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn daran kein Verschulden trifft und dass der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (RIS Justiz RS0112234; RS0027364). Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast, nämlich die Verpflichtung, den Beweis der jeweils für den eigenen Rechtsstandpunkt günstigen…
…Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den Schaden (Eintritt des Schadens auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten) trifft zwar grundsätzlich - mit Ausnahme von Schutzgesetzverletzungen (RIS-Justiz RS0027649; RS0027364) - den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022700; RS0022900; RS0022664), somit hier die Klägerin. Allerdings entbehren die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Rückersatzforderung der Klägerin im Zeitpunkt der…
…einer Schutzvorschrift haftet, von der Haftung durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364). Die Frage, ob D* C* bei der Führung seiner Geschäftsbücher und Legung der Bilanzen und Jahresabschlüsse (grob fahrlässige) Fehlleistungen zu verantworten hätte, muss damit aber…
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