Der Rechtsmittelverzicht des verurteilten Angeklagten hindert den Staatsanwalt nicht, zugunsten des Verurteilten ein Rechtsmittel einzubringen.
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Kontr. Tastekin als Schriftführeri…
Rückverweise