Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.
…Justiz RS0044676). Dabei müssen zwar die neuen Tatsachen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS Justiz RS0044437), nicht aber auch die neuen Beweismittel (RIS Justiz RS0044441), sodass auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Hauptprozess entstandene - und nicht nur benutzbar gewordene - Beweismittel taugliche Wiederaufnahmsgründe sein können (MietSlg 32.732 mwN; EvBl…
…Nur neu aufgefundene Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sind, vermögen daher einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0044437; RS0044441; RS0044761; RS0044733). Hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Partei davon unverschuldet im Vorprozess keine Kenntnis hatte (SZ 59/14; MietSlg 50.804…
…Justiz RS0044676). Dabei müssen zwar die neuen Tatsachen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044437), nicht aber auch die neuen Beweismittel (RIS-Justiz RS0044441). Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu…
…§ 530 Z 7 ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein (RIS Justiz RS0044441; Jelinek in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 530 ZPO Rz 162 mwN). Im vorliegenden Fall standen dem im Vorverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung…
…müssen sich nur auf bereits früher vorhandene Tatsachen beziehen (Fasching IV 511; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu § 530 mwN; RIS-Justiz RS0044441, RS0044733). Wie aber bereits das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt hat, ist eine Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel nach § 530 Abs 2 ZPO nur dann zulässig, wenn…
…Änderung des maßgeblichen Sachverhalts gestützt werden (vgl RIS Justiz RS0044761). Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen schon vor Schluss der Verhandlung vorhanden gewesen sein (RIS Justiz RS0044441 [T6, T10], RS0044437). 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung – außerhalb der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – der tatsächliche oder behauptete…
…nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren (vgl RIS-Justiz RS0044441 [T10]). Ein neu eingeholtes Gutachten ist jedoch nur dann ein „neues Beweismittel“ in diesem Sinne, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw…
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