4R140/25g—OLG Innsbruck Entscheidung
24. September 2025
…JN zwingenden Bewertung des Rentenbegehrens mit dem Dreifachen der Jahresleistung ist ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 ZPO weder notwendig noch zulässig (RS0042732). Daraus ergibt sich, dass das Berufungsinteresse EUR 3.240,00 beträgt (EUR 90,00 * 36). 7. Da der Entscheidungsgegenstand den Schwellenwert von EUR 5.000,00 nicht übersteigt, ist auszusprechen…