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W176 2234682-1/8E
W176 2234682-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer über die Beschwerden von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.03.2020, Zl. D124.296 2020-0.203.901, zu Recht:
A1.) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
A2.) Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Zweitbeschwerdeführer die Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Bilddaten) des Erstbeschwerdeführers am 03.11.2018 verletzte, indem er diesem zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Bilddaten nicht die gemäß Art. 13 DSGVO erforderlichen zur Verfügung stellte.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 09.01.2019, verbessert mit Eingaben vom 29.01.2019 und 25.02.2019, erhob der Erstbeschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde (auch: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde gegen den Zweitbeschwerdeführer, in der er eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, auf Information sowie auf Auskunft geltend machte und begründend im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Zweitbeschwerdeführer habe während einer Jagdveranstaltung am 03.11.2018 ohne sein Einverständnis Bildaufnahmen von ihm erstellt habe. Eine Aufklärung iSd Art. 13 DSGVO habe nicht stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer habe dies durch entsprechende „Klickgeräusche“ der vom Zweitbeschwerdeführer verwendeten und auf das Gesicht des Erstbeschwerdeführer gerichteten Kamera wahrgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer habe, trotz Aufforderungen des Erstbeschwerdeführers dies zu unterlassen, weiterhin Foto- und Filmaufnahmen angefertigt. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin ein Auskunftsbegehren an den Zweitbeschwerdeführer gestellt, bis dato aber keine Auskunft iSd Art. 15 DSGVO erhalten. Der Tierschutzverein des Zweitbeschwerdeführers schrecke nicht davon ab, diese Bilder auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die erhobenen Daten des Erstbeschwerdeführers würden „ethnische“ und „rassische“ Informationen enthalten, weshalb sie sensible Daten seien und als besondere Kategorien personenbezogener Daten zu qualifizieren seien. Überdies wurde beantragt, gegen den Zweitbeschwerdeführer ein Strafverfahren einzuleiten und eine Geldbuße zu verhängen.
1.2. In der Folge trennte die belangte Behörde das Verfahren in eines betreffend die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (sodann zur Zl. D124.296 geführt) und jenes hinsichtlich Verletzung in den Rechten aus Information und Auskunft (gegenständlich relevant).
2. Mit Schreiben vom 11.03.2019 sowie vom 09.04.2019 forderte die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer zur Stellungnahme auf.
3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe im Zuge einer Jagdveranstaltung am 03.11.2018 Videomaterial angefertigt, um zu dokumentieren, wie eine Jagd ablaufe. Die Aufnahmen sollten für einen unbestimmten Personenkreis veröffentlicht werden, um Informationen über den Umgang mit Vögeln bei und vor solchen Jagdveranstaltungen zu verbreiten. Es bestehe ein wesentliches öffentliches Informationsinteresse an einer solchen Berichterstattung. Die Öffentlichkeit sollte durch Informationsfilme über diese Vorgänge aufgeklärt und sensibilisiert werden. Die angesprochenen Bildaufnahmen seien ausschließlich zu journalistischen Zwecken und unter Inanspruchnahme des Medienprivilegs nach § 9 Abs. 1 DSG angefertigt worden.
4. Mit Schreiben vom 10.07.2019 wies die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer darauf hin, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 1 DSG nicht zur Anwendung gelange, da die Voraussetzungen der genannten Bestimmung (Vorliegen eines Medienunternehmens etc.) nicht gegeben seien.
5. Daraufhin wies der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.08.2019 auf eine Entscheidung des EuGH hin, wonach auch Bürgerjournalisten in den Anwendungsbereich des Art 9 der Datenschutz-Richtlinie fallen. Der Begriff des Medienunternehmens sei aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung auch auf Bürgerjournalisten und somit auf den Zweitbeschwerdeführer zu erstrecken. Es seien noch keine Veröffentlichungen erfolgt, da die Erstellung und Materialiensammlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Personenbezug werde vor der Veröffentlichung zudem beispielsweise „durch Verpixelung“ entfernt. Die Veröffentlichung werde grundsätzlich auf dem privaten Facebook-Account des Zweitbeschwerdeführers erfolgen. Die Bildaufnahmen seien aus Eigeninteresse angefertigt worden. Die Erfüllung der Pflichten gemäß Art. 13 DSGVO bzw. Art. 14 DSGVO sowie gemäß Art. 15 DSGVO sei aufgrund von § 9 DSG nicht erforderlich. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen würde die Recherche, Aufdeckung und Diskussion über einen solchen Umgang mit Tieren wesentlich erschweren.
6. Der Erstbeschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 02.10.2019 im Wesentlichen aus, der Zweitbeschwerdeführer sei kein „Medienunternehmer oder Journalist“ und falle daher nicht unter den § 9 DSG.
7.1. Mit Bescheid vom 27.03.2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gab sie der Datenschutzbeschwerde hingegen statt und stellte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer den Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dessen Auskunftsbegehren vom 06.11.2018 nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt II.). Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen oder diesen über das Nicht-Tätigwerden gemäß Art 12 Abs. 4 DSGVO zu unterrichten (Spruchpunkt III.). Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Einleitung eines Strafverfahrens und Verhängung einer Geldbuße gegen den Zweitbeschwerdeführer wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Zweitbeschwerdeführer könne sich nicht auf das in § 9 Abs. 1 DSG normierte Medienprivileg berufen, sodass diese Bestimmung der Annahme einer Verletzung des Erstbeschwerdeführers in den Rechten auf Information und Auskunft nicht entgegenstehe. Was die Verletzung im Rechts auf Information angehe, habe der Erstbeschwerdeführer jedoch bereits in seiner Datenschutzbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer Mitglied des Vereins gegen Tierfabriken sei und zu welchem Zweck sowie auf welche Weise dieser die Aufnahmen grundsätzlich veröffentliche. Da der Erstbeschwerdeführer somit bereits über die entsprechenden Informationen verfüge, fänden gemäß Art 13 Abs. 4 DSGVO die Bestimmungen des Art 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO keine Anwendung. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft sei darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers nicht nachgekommen sei.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde bezüglich des Antrags auf Einleitung eines Strafverfahrens und Verhängung einer Geldbuße gegen den Zweitbeschwerdeführer.
8.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er Folgendes vorbrachte: Die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 2 DSGVO seien vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten mitzuteilen. Der Erstbeschwerdeführer hätte daher vom Zweitbeschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Daten über alle Inhalte des Art. 13 DSGVO informiert werden müssen.
8.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde (erkennbar) gegen die (ihn belastenden) Spruchpunkte II. und III. des Bescheides und wiederholte darin im Wesentlichen, dass die angesprochenen Bildaufnahmen ausschließlich zu journalistischen Zwecken und seiner Rechtsansicht nach unter Inanspruchnahme des Medienprivilegs nach § 9 Abs. 1 DSG angefertigt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe sich am 06.11.2018 mit einem Auskunftsbegehren an ihn gewandt, dem er nicht nachgekommen sei, da er sich auf sein Medienprivileg stütze. Die massenhaften Auskunftsbegehren würden einen massiven Aufwand verursachen. Es seien bereits 12 Auskunftsbegehren von Jägern der betreffenden Jagdgesellschaft gestellt worden, wodurch der investigative Journalismus massiv beeinträchtigt werde. Auch regte der Zweitbeschwerdeführer zum einen an, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Wortfolge „im Sinne des Mediengesetzes - MedienG, BGBI. Nr. 314/1981", in eventu die Wortfolge ,,durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes - MedienG, BGBI. Nr. 3l1/1981,“ [sowie darauffolgend die Wortfolge] ,,des Medienunternehmens oder Mediendienstes“ in § 9 Abs. 1 DSG als verfassungswidrig aufzuheben, bzw. dem EuGH (verkürzt) die Frage, ob Art. 85 Abs. DSGVO so auszulegen ist, dass ein nationaler Gesetzgeber durch eine gesetzliche Regelung den Anwendungsbereich der Bestimmung so festlegen kann, dass Bürgerjournalisten, die journalistische Zwecke verfolgen, ausgeschlossen werden, zur Vorabentscheidung vorzulegen.
9. Mit Bescheid vom 04.05.2021, Zl. D124.003, wies die belangten Behörde die Datenschutzbeschwerde des Erstbeschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab.
10. Mit Schreiben vom 13.08.2020 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte sie aus, dass kein Recht auf Feststellung bestehe, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert worden ist.
11. In der Folge legte sie die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen unter Punkt 9. dargestellten Bescheid vor.
12. Mit Erkenntnis vom 24.08.2023, Zl. W274 223598-1, gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen am 21.10.2021 und am 20.10.2022 der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keine Folge. Dabei wurde ua. festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zuge der Jagdveranstaltung am 03.11.2018 in zwei Meter Entfernung in Richtung des Erstbeschwerdeführers filmte. Weiters wurde eine Negativfeststellung zur Frage getroffen, ob der Erstbeschwerdeführer dabei im Aufnahmebereich des Zweitbeschwerdeführers war und an diesem Tag Film- oder Bilddokumente, die den Erstbeschwerdeführer zeigen, vom Zweitbeschwerdeführer angefertigt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer nahm am 03.11.2018 an einer Jagdveranstaltung im Jagdgebiet XXXX teil. Im Zuge der Jagdveranstaltung fertigte der Zweitbeschwerdeführer Bild- und Videomaterial an, um den Vorgang einer Jagd zu dokumentieren. Dabei wurde auch Bildmaterial vom Erstbeschwerdeführer angefertigt. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste der Erstbeschwerdeführer nicht, um wen es sich beim Zweitbeschwerdeführer handelt.
Der Zweitbeschwerdeführer erteilte dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials keine Informationen iSd Art. 13 DSGVO.
Der Erstbeschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.11.2018 ein Auskunftsbegehren an den Zweitbeschwerdeführer, wobei er um Beantwortung folgender Fragen ersuchte:
„a.) Zu welchen Zwecken wurden meine Bild-, bzw. Videoaufnahmen (Bildaufnahmen) gespeichert und verarbeitet?
b.) Welche konkreten Inhalte weisen die Bild- und Videoaufnahmen (Bildaufnahmen) auf?
c.) Welche personenbezogenen Daten haben Sie daraus gewonnen, bzw. welche personenbezogenen Daten verarbeiten Sie von mir?
d.) An wen wurden, bzw. werden diese Daten übermittelt?
e.) Wie lange speichern Sie meine personenbezogenen Daten?
f.) Welche Kriterien haben Sie für die Dauer der Speicherung festgelegt?
g.) Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage wurden/werden die personenbezogenen Daten von Ihnen gespeichert, bzw. verarbeitet?“
Des Weiteren ersuchte er um Übermittlung aller über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.
Der Zweitbeschwerdeführer hat das vom Erstbeschwerdeführer an ihn gestellte Auskunftsbegehren vom 06.11.2018 zum Entscheidungszeitpunkt nicht beantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Anfertigung von Bildmaterial vom Erstbeschwerdeführer durch den Zweitbeschwerdeführer stützt sich auf das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang mit der eindeutigen Aussage des Zweitbeschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde, wonach er „im Zuge einer Jagveranstaltung am 03.11.2018 […] Videomaterial der Jagdveranstaltung angefertigt, auf denen auch [der Erstbeschwerdeführer] abgebildet war […]“. Sofern das Bundesverwaltungsgericht in dem unter Punkt 12. erwähnten Erkenntnis diesbezüglich eine Negativfeststellung traf, ist festzuhalten, dass im betreffenden Verfahren eine derart klare Aussage des Zweitbeschwerdeführers nicht vorlag; vielmehr hatte er dort angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer zwar im potenziellen Aufnahmebereich gewesen sei, er die Frage, ob er ihn gefilmt zu habe, aber verneinen würde, „weil es nicht spannend [sei] jemanden zu filmen, der telefoniert“. Überdies war bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer gefilmt wurde, und wurde die Richtigkeit dieser Feststellung in dessen Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer bis zur Anfertigung des Bildmaterials am 03.11.2018 nicht wusste, um wen es sich beim Zweitbeschwerdeführer handelt, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Erstbeschwerdeführers in der im Beschwerdeverfahren zu Zl. W274 223598-1 am 21.10.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, wonach er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass die Person, die auf einmal da gewesen sei (und ergänze: gefilmt habe), der Zweitbeschwerdeführer sei (vgl. betreffende Verhandlungsschrift S 3). Dass der Erstbeschwerdeführer (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten) in seiner – vom 08.01.2019 datierenden – Datenschutzbeschwerde darauf hinwies, dass der Zweitbeschwerdeführer Aktivist bzw. Kampagnenleiter des Vereins gegen Tierfabriken sei, steht dem nicht entgegen, zumal der Erstbeschwerdeführer in der genannten Verhandlung auf die Frage, ob er nach der gegenständlichen Jagd den Zweitbeschwerdeführer nach der gegenständlichen Jagd auf einer Jagdveranstaltung gesehen habe, angab, dass dieser „mittlerweile auf allen Jagden“ (d.h. nur von Herrn FLUCHER veranstalteten Jagden) erscheine.
Die Feststellung, wonach der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials keine Informationen iSd Art. 13 DSGVO erteilte, stützt sich auf das glaubwürdige, vom Zweitbeschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Senatszuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A1):
3.2.1. Art 15 DSGVO lautet:
„Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. ....“
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
§ 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) lautet:
„§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.“
§ 1 Z 6 und 7 MedienG lauten:
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden;
7. „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
3.2.2. Für den konkreten Fall bedeutet das:
Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen der lit. a bis h des Art 15 Abs. 1 DSGVO.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten im Sinne von Art 4 Z 1 DSGVO des Erstbeschwerdeführers durch den Zweitbeschwerdeführer verarbeitet wurden, indem der Zweitbeschwerdeführer bei der angeführten Jagdveranstaltung, Foto- und Videoaufnahmen angefertigt hat, auf welchen auch der Erstbeschwerdeführer abgebildet ist.
Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung vorliegt wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten.
Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15).
Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens steht in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16).
Gemäß § 9 Abs. 1 DSG finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung.
3.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer verfolgte mit den angefertigten Bildaufnahmen zwar seiner Ansicht nach einen journalistischen Zweck, die in Rede stehenden Bildaufnahmen wurden jedoch nicht durch einen Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer der Ansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 9 DSG im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, mit dem Argument entgegen, er sei als ein „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach § 1 MedienG zu betrachten und daher von der Ausnahme des § 9 Abs. 1 DSG erfasst, ist ihm nicht zu folgen:
Gemäß § 1 Abs. 2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG definiert ein „Medienunternehmen“ als ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (lit a) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (lit. b) entweder besorgt oder veranlasst werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG ist ein „Mediendienst“, ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt. Nach der Rechtsprechung des OGH wird ein Medieninhaber zum Medienunternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG erst, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung einer Website [bzw. eines anderen Mediums] ist, das von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Dies trifft auf den Zweitbeschwerdeführer jedoch zweifelsfrei nicht zu, zumal dieser außerdem selber angab, die Veröffentlichung der Fotos erfolge grundsätzlich auf dem privaten Facebook-Account des Zweitbeschwerdeführers und die Bildaufnahmen seien aus Eigeninteresse angefertigt worden.
Auch wenn nach der vom Zweitbeschwerdeführer zitierten Literaturmeinung eine besondere Unternehmensorganisation oder eine bestimmte Größe für die Klassifizierung als Medienunternehmen nicht erforderlich ist, wurde vom Zweitbeschwerdeführer nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass bei ihm ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen vorhanden ist, er tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und/oder unternehmerisches Risiko trägt. Eine Qualifikation des Zweitbeschwerdeführers als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ als „Medienunternehmen“ iSd § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG oder als „Mediendienst“ iSd § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG kommt daher nicht in Betracht.
Auch die analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, denn die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art 85 Abs. 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird). Eine unionsrechtskonforme Interpretation im Sinne der Ausdehnung auf den „Bürgerjournalismus“, wie sie der Zweitbeschwerdeführer vorschlägt, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlautes sowie des damit verbundenen, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass jede beliebige Person, sich auf den § 9 Abs. 1 DSG stützen kann.
Selbst bei Annahme der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG wäre zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 1 DSG ein Erforderlichkeitsvorbehalt, wie er in Art 85 DSGVO vorgeschrieben ist, fehlt („wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen“). Es könnte daher nur insoweit eine Ausnahme von beispielsweise Kapitel III angenommen werden, als dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO des Erstbeschwerdeführers jedoch nicht die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit des Zweitbeschwerdeführers, weswegen auch eine unionsrechtskonforme Interpretation zu keinem anderen Ergebnis führt.
Der Zweitbeschwerdeführer kann sich somit im Hinblick auf die Nichterteilung der Auskunft nicht auf das Medienprivileg des § 9 Abs. 1 DSG stützen (vgl. dazu das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2023, Zl. W214 2255545-1/4E).
Wie weiters festzuhalten ist, hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2022, Zl. G 287/2022-16 ua., § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl. I Nr. 24/2018 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2024 in Kraft tritt (Spruchpunkt II.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.) sowie, dass der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist (Spruchpunkt IV.).
Über bestimmt umschriebene Bedenken, ob der Rechtmäßigkeit einer Rechtsvorschrift kann nur ein einziges Mal entschieden werden. Diese Entscheidung schafft nicht nur gegenüber der antragstellenden Partei bzw. der Partei des Anlassverfahrens, sondern nach allen Seiten hin („erga omnes“) Rechtskraft (VfSlg 5872/1968).
Eine (erneute) Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch das Bundesverwaltungsgericht – wie vom Zweitbeschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde angeregt – kam daher ebenso wenig in Betracht.
Da § 9 Abs. 1 DSG bereits als verfassungswidrig aufgehoben wurde, erübrigt sich auch eine Vorlage der vom Zweitbeschwerdeführer vorgeschlagenen Frage an den EuGH.
Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, wäre – mit Blick auf das Recht auf Negativauskunft (vgl Fritz: Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO in der Entscheidungspraxis und Rechtsprechung in Jahnel [Hrsg], Datenschutzrecht: Jahrbuch [2022], wonach ein Auskunftsersuchen auch dann zu beantworten ist, wenn gar keine Daten vom [potentiell] Betroffenen verarbeitet werden) – eine Verletzung des Erstbeschwerdeführers im Recht auf Auskunft auch dann anzunehmen, wenn (entgegen der getroffenen Feststellungen) davon auszugehen wäre, dass der Zweitbeschwerdeführer gegenständlich keine Bilddaten von ihm erhoben hat.
Es ist daher festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer das Auskunftsbegehren des Erstbeschwerdeführers entgegen Art. 15 DSGVO nicht beantwortet hat.
Die behauptete Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt A2):
3.3.1. Art. 13 DSGVO lautet:
„Artikel 13
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“
Während Art. 13 DSGVO eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen als Bringschuld gegenüber der betroffenen Person festlegt, gibt Art. 15 leg.cit. der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft, dessen Ausübung ihr freisteht. Die Ausübung des Auskunftsrechts hängt in keiner Weise davon ab, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nachgekommen ist oder nicht (Ehmann in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung2, Art 15 DSGVO Rz 5), weshalb beides gleichzeitig geltend gemacht werden kann.
Art 13 Abs. 4 DSGVO schränkt die dargestellten Informationspflichten auf die Fälle ein, in denen die betroffene Person nicht bereits über die Informationen verfügt.
3.3.2. Fallbezogen bedeutet das:
Wie oben – in Hinblick auf die glaubwürdige Aussage des Erstbeschwerdeführers in der zu Zl. W274 223598-1 am 21.10.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung festgestellt – wusste dieser zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials nicht, um wen es beim Zweitbeschwerdeführer handelt.
Daher kann nicht angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis von gemäß Art. 13 DSGVO relevanten Informationen betreffend den Zweitbeschwerdeführer war.
Sofern die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage ausführte, dass kein Recht auf Feststellung bestehe, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert worden ist, kann dem nicht gefolgt werden:
Denn der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 06.03.2024. Zl. Ro 2021/04/0030-4 ua., festgehalten, dass der Umstand, dass die Information erteilt wurde, nachdem die eigentliche Informationspflicht gemäß Art 13 DSGVO zu erfüllen gewesen wäre, der Feststellung einer Verletzung im diesbezüglichen Recht nicht entgegensteht. Denn die Informationspflicht unterscheidet sich von den in den Art. 15 ff DSGVO geregelten Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung (u.ä.) dadurch, dass das Recht auf Erhalt von Informationen nach Art. 14 DSGVO – anders als die Rechte nach den Art. 15 ff DSGVO – nicht von einem Antrag der betroffenen Person abhängig ist. Die Rechtsverletzung liegt daher in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art. 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann.
Daher kann der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer im Lauf des gegenständlichen Verfahrens dem Erstbeschwerdeführer Informationen erteilt hat, die gemäß Art. 13 DSGVO relevant sind, die durch die unterbliebene Erteilung der relevanten Informationen zum Zeitpunkt der Anfertigung des Bildmaterials entstandene Rechtsverletzung nicht (zumindest teilweise) sanieren.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß in seinem Spruchpunkt 1. abzuändern.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.