W195 2202281-3/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Vorangegangenes Verfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am 10.04.2018 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, am 19.03.2018 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst nach Indien gereist, sodann in die Türkei geflogen und in der Folge durch unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, seit 2000 bis 2013 Sympathisant der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen zu sein. Am 03.05.2013 sei er als eingetragenes Mitglied der BNP beigetreten. Seit 2018 sei er Organisationssekretär der BNP des Gemeindeverbandes XXXX gewesen. Seit mehreren Jahren habe er an gegen die Regierung gerichtete Protesten teilgenommen. Am 08.03.2018 habe er an einer Protestkundgebung der BNP vor dem Presseklub in XXXX teilgenommen. Bei diesen Protesten hätten sie die Regierung aufgefordert, seine Parteichefin freizulassen. Diese Kundgebung sei von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Sie seien davongelaufen. Es sei auch herumgeschossen worden. Der BF sei XXXX geblieben und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Am 19.03.2018 seien mehrere Polizisten zum BF nach Hause gekommen und hätten seinen Familienangehörigen mitgeteilt, dass am 18.03.2018 gegen ihn und noch drei weitere Personen ein Strafverfahren ( XXXX ) bei der Zentralpolizeistation XXXX eingeleitet worden sei. In dieser Anzeige sei dem BF ein Mordversuch zu Last gelegt worden. Er sei unschuldig. Da der BF weder Vertrauen zur Polizei noch zur Justiz habe, erwarte er kein faires Verfahren. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. Der BF legte ein Konvolut an kopierten Dokumenten vor.
I.1.2. Am 04.05.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei aufgefordert, seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, gegen ihn seien Anzeigen eingebracht worden. Da die Präsidentin bzw. Führungsperson der BNP, Begum Khaleda Zia, verhaftet worden sei, hätten sie vor dem XXXX protestiert. Als sie dort demonstriert/protestiert hätten, sei der Präsident XXXX namens XXXX verhaftet worden. Nicht nur er, sondern auch einige andere seien verhaftet worden, dann sei der BF von dort geflohen um der Verhaftung zu entgehen.
Es hätte schon immer wieder Probleme gegeben als BNP-Mitglied, aber es habe keine Anzeige gegen den BF gegeben. Er sei zu der Tante und dem Onkel gegangen. Am 18.03.2018 sei eine Anzeige gegen ihn beim Polizeikommissariat in XXXX erstattet worden. Am 19.03.2018 in der Früh sei die Polizei zu ihrem Haus gekommen. Sie hätten eine Kopie der Anzeige mitgehabt. Sie hätten diese der Mutter und der Frau des BF gezeigt und hätten sie dann nach dem BF gefragt. Sie seien nicht nett zu seiner Frau und zur Mutter des BF gewesen, sie hätten unter Druck wissen wollen, wo er geblieben wäre. Seine Frau habe den BF über das Handy angerufen und ihm von der Anzeige erzählt.
Nur weil er Mitglied der BNP gewesen sei, habe es immer wieder Probleme gegeben. Die machthabende Partei Awami League (im Folgenden: AL) habe immer Probleme gemacht, weil deren Mitglieder keine oppositionelle Partei haben hätten wollen. Manche Anhänger der BNP seien durch die Anhänger der AL umgebracht worden, manche seien ins Gefängnis geworfen worden. Manche hätte man einfach verschwinden gelassen. Der BF habe oft an Demonstrationen teilgenommen, auch noch zwischen 01.01.2018 und 08.03.2018. Es habe in seinem Dorf einige Male Demonstrationen gegeben, da sei er immer dabei gewesen. Am 18.03.2018 habe man Anzeige gegen den BF erstattet. Sie hätten eine Protestaktion/Demonstration veranstaltet gehabt.
Befragt, was am 08.03.2018 passiert sei, gab der BF an, um 10:00 Uhr seien sie dort beim XXXX angekommen. Viele Funktionäre, viele Mitglieder seien in einer Reihe gestanden, verschiedene Leute hätten gegen die Verurteilung der Khaleda Zia protestiert. Es hätte Ansprachen gegeben. Es seien viele Polizisten dagewesen. Gegen 11:30 seien einige Anführer der AL gekommen und hätten der Polizei befohlen, den Protest zu unterbinden. Die Polizisten hätten mit Stöcken Protestierende geschlagen, attackiert und mit „Heißwasserwerfern“ beschossen. Es sei alles durcheinandergekommen, der BF sei von dort geflohen.
Khaleda Zia sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der BF glaube, dass sie verfolgt worden sei und gegen sie seit 2013 Anzeigen eingebracht worden seien. Verurteilt worden sei sie, so glaube er, Anfang März 2018.
Schon 2013 habe es Probleme gegeben. Es habe Wahlen gegeben, aber die BNP habe zu einem Wahlboykott aufgerufen. Die letzte Wahl sei 2013 gewesen. Die BNP habe aber daran nicht teilgenommen.
Der BF sei seit 2001 Anhänger der BNP. Echtes Mitglied sei er 2013 geworden.
2018 sei der BF der Zuständige für Veranstaltungen geworden, eine Art Sekretär. Wenn von der Zentrale mitgeteilt worden sei, dass ein Zusammentreffen der Mitglieder und Anhänger zu organisieren wäre, dann habe der BF das zu organisieren gehabt. Wenn eine Demonstration oder ein Protest zu organisieren gewesen sei, habe das der Präsident gemacht. Der BF habe diese Position seit 03.02.2018 innegehabt.
Als die Präsidentin verurteilt worden sei, sei der BF mit anderen in XXXX gewesen. Dort hätten sie auch kleine Proteste organisiert und an dem Tag seien auch einige verhaftet worden. Das sei kurz vor dem großen Protest am 03.03.2018 gewesen.
Zirka 500 bis 600 Personen hätten an der Demonstration teilgenommen, es könne sein, dass da mehr gewesen seien, aber nicht weniger. Am 03.03.2018 hätten tausende Leute vor dem Gericht in XXXX demonstriert, auch der BF.
I.1.3 Nach der Einvernahme übermittelte der BF dem BFA weitere Schriftstücke, das BFA gab deren Übersetzung in Auftrag.
I.1.4. Mit Bescheid vom 06.07.2018, XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.
I.1.5. Mit Schriftsatz vom 19.07.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – zu diesem Zeitpunkt durch die XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
I.1.6. Am 25.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Einleitend gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er bei der zweiten Einvernahme des BFA nicht einwandfrei verstanden wurde, weil die Dolmetscherin nicht aus Bangladesch stammte.
In weiterer Folge führte der BF aus, dass seine Mutter als auch seine beiden verheirateten Schwestern in Bangladesch leben; ein Bruder wohne in Singapur, der älteste Bruder in Österreich seit 2005. Dieser habe danach seine Frau nach Österreich nachkommen lassen und habe mittlerweile zwei Töchter. Dies sei auch der Grund, weshalb er nach Österreich geflohen sei, weil er zu diesem Bruder einen Bezug habe. Sein Bruder habe ihn zwar darauf hingewiesen, dass eine illegale Einreise verboten sei, dennoch sei er illegal nach Österreich gekommen. Um ein Visum habe er sich nicht bemüht. Da er keine Zeit gehabt hätte, sich einen Reisepass in Bangladesch zu besorgen wäre er mit einem gefälschten Reisepass von Indien in die Türkei geflogen und von dort auf dem Landweg nach Österreich gelangt.
Er selbst sei seit 2013 verheiratet und habe zwei Söhne, geboren 2015 und 2017. Seine Familie lebe in Bangladesch. Er hatte ein Eigentumshaus, ein Großfamilienhaus. Er hatte auch eigene Grundstücke sowie ein Textilbekleidungsgeschäft und sei Großhändler gewesen. Befragt, ob der seine Familie nach Österreich nachkommen lassen würde, wurde dies dem Grund nach bejaht. Hinsichtlich der Unterstützung seiner Familie führte der BF aus, dass seine Familie nicht auf Unterstützung angewiesen sei, weil er „habe unten genug. Ich könnte mir auch von Bangladesch Geld schicken lassen und z.B. meinem Bruder geben, aber er nimmt von mir nichts, ich habe es ihm schon angeboten“.
Hinsichtlich einer versuchten Konversation auf Deutsch musste der vorsitzende Richter feststellen, dass diese mangels Verständnis und Sprachwortschatz nicht möglich war. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in Österreich gab der BF bekannt, dass er seine Schwägerin mit den Zwillingstöchtern helfe, weil diese überfordert sei. Er habe sich auch für kostenlose Deutschkurse angemeldet, aber man müsse so lange warten. Eine Bestätigung des Vereins XXXX wurde vorgelegt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass diese Gründe ausschließlich politische Gründe seien.
Er sei Mitglied der BNP und habe wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Am 08.03.2018 habe er an einer großen Demonstration mit über 100.000 Menschen vor dem XXXX teilgenommen. Diese Demonstration sei von Polizisten gewaltsam aufgelöst worden, der Parteigeneralsekretär der BNP sei festgenommen worden; schon zwei Tage vorher sei der Organisator der Veranstaltung in Haft genommen worden. Auch der Präsident der Chatra Dal, des Studentenflügels der BNP, sei inhaftiert worden.
Er selbst sei im Tumult gestürzt und habe sich Schürfwunden zugezogen; er sei zu seinem Onkel in XXXX gelaufen. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Polizei ihn suche. Möglicherweise habe ihn einer der verhafteten Parteiführer genannt, möglichweise sei er fotografiert worden bei der Bushaltestelle, wo sie sich zur Fahrt XXXX versammelt hätten. Er habe mit lokalen Führern der BNP vier Busse und ca 370 Anhänger organisiert.
Jedenfalls sei er in XXXX bei seinem Onkel geblieben, weil angeblich eine Anzeige gegen ihn in der Zentralpolizeistation XXXX eingebracht worden sei. Er und vier andere hätten angeblich versucht, eine Frau zu töten. Er habe dann sein Geschäft aufgelöst und um 450.000 Taka verkauft sowie seine Flucht organisiert.
Nach Darstellung der Situation aus Sicht der Rechtsvertreterin ersuchte der BF um Stattgabe seines Antrages, da er „durch und durch Politiker“ sei.
Ein wesentliches weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
I.1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2018 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde insbesondere mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe und mit der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF begründet. Dem BF sei es weder gelungen, eine Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen in Bangladesch glaubhaft zu machen, noch die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Bangladesch darzutun. Der BF habe kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig und daher zulässig sei. Seine Abschiebung nach Bangladesch sei zulässig.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019 wurde rechtskräftig.
I.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Knapp drei Monate später, am 20.08.2019, stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung unterzogen wurde. Nunmehr behauptete der BF zu seinen Fluchtgründen, homosexuell zu sein und seit sechs Monaten in einer homosexuellen Partnerschaft zu leben. In Bangladesch sei Homosexualität verboten, weshalb er nicht zurück nach Bangladesch könne und er neuerlich um Asyl ansuche.
Weiters gab er an, sein Bruder, der in Österreich lebe, sei am 29.05.2019 nach Bangladesch gefahren. Am 20.06.2019 sei ein Polizist mit einem Foto des BF zum Bruder gekommen und habe vorgegeben, „bezüglich“ des BF zu ermitteln. Er habe eine Million Taka Schutzgeld und Erpressungsgeld gefordert. Er habe damit gedroht, dass die Polizeiverwaltung in Bangladesch bereits wisse, dass der BF in Österreich um politischen Schutz angesucht habe. Falls das Geld nicht bezahlt würde, würde die Familie des BF und der BF misshandelt und getötet werden. Etwa fünf bis sechs Tage später habe ein anderer Bruder des BF zur Polizeistation gemusst. Der Polizist habe diesem ein Ermittlungsergebnis gezeigt und gesagt, falls das Geld nicht bezahlt würde, würde er ein positives „Identitätsverifizierungsergebnis“ schicken, damit die österreichische Regierung den BF nach Bangladesch abschieben könne. Weiters habe der Polizist damit gedroht, dass der BF bei seiner Ankunft sofort verhaftet werden würde, weil gegen ihn ohnehin ein Strafverfahren laufe und er außerdem gegen den BF weitere Anzeigen nach dem digitalen Sicherheitsgesetz einbringen werde, weil der BF auf Facebook regierungsfeindliche Sachen posten würde. Als Beweis, dass der Polizist Bestechungsgeld vom BF verlangt habe, lege er eine Telefonnummer vor. Das könne man sehr leicht überprüfen, weil alle SIM-Karten in Bangladesch registriert seien. Der BF verstehe, dass das BFA absichtlich oder unabsichtlich seine Daten an die Botschaft und somit weiter an die bengalische Polizei übergeben habe. Die „Asylantragsstellungsinformation“ weiterzugeben sei aber verboten. Sein Leben sei „somit“ ruiniert.
I.2.2. Am 08.10.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung an, er habe „bezüglich“ seiner Homosexualität um Asyl angesucht, das Problem sei, dass es dort verboten sei und er wegen dem Vorverfahren eine finale negative Entscheidung erhalten habe und eigentlich zurückkehren müsste. Die Polizei in Bangladesch sehe „dies“ als eine Straftat und seine Frau habe sich auch bereits scheiden lassen. Der BF habe bereits Probleme mit der Polizei aus politischen Gründen.
Falls er zurückkehren müsste, würde ihn seine Frau anzeigen.
Daher bitte der BF um Schutz, damit er mit seinem Partner hier leben könne.
Außerdem schreibe er viel im Internet und auch regierungsfeindliche Sachen. Vor ca. zwei Tagen sei ein Student von der XXXX von acht bis neun Personen der Chattro-League ermordet worden, weil er gegen die Regierung bezüglich des Bangladesch-Indien-Übereinkommens geschrieben habe. Deshalb habe er auch Angst.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF weiters zu Protokoll, nach seiner negativen Entscheidung sei die Polizei in seine Heimat gegangen und habe eine Million Taka verlangt. Zu dieser Zeit sei sein älterer Bruder in Bangladesch auf Urlaub gewesen. Dieser habe nachgefragt, warum dieses Geld verlangt würde. Er habe die Information bekommen, dass von einer österreichischen Organisation der Auftrag gekommen sei, zu eruieren, ob der BF ein „Bangladeschi“ wäre und wie seine Adresse lauten würde. Die Polizei habe eruieren können, dass gegen den BF ein Strafverfahren liefe und ein Haftbefehl bestünde. Sie hätten gemeint, wenn das Geld bezahlt würde, würden sie einen negativen Bericht schreiben, ansonsten einen positiven Bericht und bei der Rückkehr am Flughafen den BF sofort festnehmen. Die Polizei in Bangladesch habe erfahren, dass der BF hier um Asyl angesucht habe und das werde als staatsfeindlich eingestuft. Gegen ihn liefen sowieso zwei Strafverfahren. Ihm werde versuchter Mord vorgeworfen, aber in Wirklichkeit wolle „man“ Oppositionelle stillhalten.
Seine Homosexualität habe er erst im zweiten Verfahren angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass man als Homosexueller Schutz erhalten könne.
Weiters wurde ein Zeuge zur sexuellen Orientierung des BF einvernommen.
Das BFA verkündete in der Einvernahme einen mündlichen Bescheid, mit dem es den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a AsylG 2005 aufhob. Diesen begründete es im Wesentlichen damit, dass sein Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezöge und sein übriges Vorbringen jeder Glaubhaftigkeit entbehre.
I.2.3. Das BFA legte die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
I.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 21.10.2019, XXXX fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war und hob den unter I.2.2. aE dargestellten Bescheid auf. Begründet wurde dies insbesondere mit dem Umstand, dass sich das BFA beweiswürdigend zwar mit dem nunmehr neuen vorgebrachten Asylgrund, namentlich der Homosexualität, auseinandergesetzt habe, aber eine beweiswürdigende Befassung mit dem zweiten Grund, nämlich den Ereignissen ab dem 20.06.2019, unterblieben sei.
I.2.5. Am 02.01.2020 wurde der BF vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, als er 17 bis 18 Jahre alt gewesen sei und noch für die Schule gelernt habe, homosexuelle Bedürfnisse gehabt zu haben. Er habe auch einen Privatlehrer gehabt, der bei seiner Familie zu Hause gewesen sei und mit dem er im selben Bett gelegen sei. Sie hätten gemeinsam geschlafen. Es habe dann eine Beziehung mit ihm begonnen. Es seien fünf bis sechs Monate so vergangen. Sie hätten es geheim gehalten. Die Heimat des Privatlehrers sei wo anders gewesen, XXXX . Sein Name sei XXXX Er sei dann einmal in seiner Freizeit in die Heimat gegangen und habe dort dort eine dauerhafte Arbeit erhalten und sei nicht mehr zur Familie des BF gekommen. Der BF habe dann keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Er habe sich eine Zeit lang schlecht gefühlt. Der BF spreche jetzt von 2002. 2003, da habe er mit dem Lernen aufgehört. Er habe mit niemandem darüber sprechen können und „es“ unterdrückt, weil es gesellschaftlich und familiär nicht angenommen werde. Wenn der BF über das Thema mit Freunden sprechen habe wollen, hätten sie gleich schlecht davon gesprochen und dass er falsch darüber denke. Dann, Ende Dezember 2012, habe es eine Hochzeitsveranstaltung der Tochter seines Onkels mütterlicherseits gegeben. Der BF sei zu dieser Hochzeit gegangen. Es seien auch viele Verwandte und Familienmitglieder gekommen. Dort sei auch der Schwager seines Cousins mütterlicherseits (der Sohn der Tante mütterlicherseits) anwesend gewesen. Der BF sei dort fünf bis sieben Tage aufhältig gewesen und sie hätten dort miteinander gespielt und auch geschlafen. Sie hätten dann miteinander gesprochen und über Homosexualität begonnen zu reden. Sie seien dann langsam weniger bekleidet gewesen. Man könne sagen nackt. Plötzlich habe sie jemand gesehen. Es sei ein Haus aus Tin (Aluminium-Zinn-Legierung) gewesen. Es habe ein Herumgeschrei gegeben und es hätten sich Menschen versammelt. Der BF habe seine Kleidungsstücke genommen und sei weit weg gegangen. Seinen Geschlechtspartner habe man anscheinend befragt und dieser habe weinend ausgesagt, dass der BF ihn gezwungen hätte. Es habe jeder davon mitbekommen und die Familie sei von den Leuten aus der Ortschaft verachtet worden. In der Ortschaft, im Dorf, nehme es keiner als eine kleine Sache, sondern es sei eine sehr beschämende und verachtende Angelegenheit. Die Familienmitglieder des BF seien verhöhnt worden und der BF sowieso. Seine Familie habe Druck gemacht und habe den BF verheiraten wollen. Sie hätten gemeint, so wäre die Sache reingewaschen und die Verhöhnungen wären nicht mehr gerechtfertigt. Die Familienmitglieder seien in einer sehr schlimmen Situation und hätten herumgeweint. Aufgrund der Familienbürde habe sich der BF dafür entschieden und außerdem habe er schon keinen Vater mehr gehabt. Selbst der ältere Bruder sei nicht dagewesen, sondern im Ausland. Die zwei Schwestern seien auch nicht dagewesen und seien verheiratet und bei den Schwiegereltern gewesen. Die Mutter des BF habe herumgeweint und habe gesagt, der BF sollte zurückkehren und er habe die die Heirat akzeptiert. „Man“ habe versucht, den BF Anfang 2013 zu verheiraten. In seiner Ortschaft sei bei einigen Frauen angefragt worden, aber die Familien von ihnen hätten dies nicht gewollt, weil sie über die Angelegenheit Bescheid gewusst hätten. Der BF habe dann letztendlich, nachdem die Familienmitglieder und Verwandten traurig gewesen seien, am 05.04.2013 eine Frau aus XXXX , etwa 200 km entfernt von der Familie des BF, geheiratet. Die Heirat sei von einem Heiratsvermittler initiiert worden. Sie seien zu viert bis zu fünft nach XXXX gegangen. Die Frau sei für jeden in Ordnung gewesen und die Frau habe auch am BF Gefallen gehabt. Sie hätten nicht so viel Zeit, um Nachforschungen in der Ortschaft des BF anzustellen, gehabt und gleich dort sei mit Hilfe des Vermittlers gleich geheiratet worden. Sie seien nach der Heirat in ein Fahrzeug eingestiegen und über die Nacht nach XXXX zu seiner Schwester gekommen. Sie hätten ca. eine Woche in XXXX verbracht. Mit der Frau sei der BF dann gemeinsam nach Hause gegangen. Er habe nichts Befriedigendes mit seiner Frau gehabt. Er habe versucht, „es ihr von hinten zu geben“, aber sie habe dann immer gesagt, er solle aufhören, das wäre nicht in Ordnung und verstoße gegen die Religion. Der BF sei nicht glücklich gewesen. Es sei ja wider seinen Willen wegen der Familienwürde gewesen, damit seine Familie noch Achtung in der Gesellschaft bekomme. Er sei nach alldem in XXXX aufhältig gewesen und habe einen Handel betrieben. Der BF sei in der Unterkunft seiner Schwester aufhältig gewesen und hätte den Geschäftsbetrieb geführt. Seine Frau sei in ihrer Heimat aufhältig gewesen. Dazwischen habe er ihr bei gewissen Angelegenheiten geholfen und er sei auch nach Hause gekommen und es habe auch Sex stattgefunden. Am 06.04.2014 sei der ältere Sohn des BF geboren worden. So seien die Tage verlaufen, der BF habe den Geschäftsbetrieb geführt und die Frau sei in der Heimat gewesen. In Bangladesch habe dann jemand eine Internetseite über Homosexualität eröffnet, mit dem Namen Rupban Rupoban – Regenbogen. Der Gründer sei einer von der US-Botschaft gewesen. Am 09.09.2017 sei sein jüngerer Sohn geboren worden. Der BF sei im Heimatland politisch aktiv gewesen. Der BF sei auf Ebene des Gemeindeverbandes Organisationssekretär gewesen. Im Jahr 2018 sei deshalb eine Anzeige gegen den BF in der Polizeistation in XXXX erstattet worden.
Die neuerliche Antragstellung trotz rechtskräftig entschiedenem Vorverfahren habe mit dem neuen Grund zu tun. Nach der negativen Entscheidung habe es eine Polizeikontrolle in der Heimat gegeben, weil der Auftrag gewesen sei, seine Identität zu verifizieren. Am 29.05.2019 sei sein in Österreich aufhältiger Bruder mit seiner Familie ins Heimatland zwecks Urlaub gegangen. Etwa zehn bis 15 Tage später sei ein A.S.I.-Polizeibeamter der Polizeistation XXXX namens XXXX gekommen. Er sei zum Bruder des BF gekommen und habe ihn zum BF befragt, ob er in Österreich wäre. Er habe gesagt, dass von Österreich aus ein Kontrollauftrag gekommen wäre. Sie wüssten, dass der BF um politisches Asyl angesucht hätte und es sei wegen seiner Abschiebung. Deswegen seien sie den Namen und die Adresse eruieren gekommen. Er habe seinen Bruder aufgefordert, eine Million Taka zu zahlen und sie würden dann einen negativen Bericht schreiben, dass sie seinen Namen und seine Adresse nicht gefunden hätten und sie ihn damit nicht gefunden hätten, ansonsten gebe es sowieso einen Haftbefehl vom alten Strafverfahren und sie würden den BF sofort nach der Abschiebung in Untersuchungshaft nehmen und ihn foltern oder im Kreuzfeuer erschießen lassen. Sein Bruder hätte gesagt, er könnte kein Geld bezahlen. Sein Bruder sei dann noch insgesamt einen Monat dort aufhältig gewesen. Der Polizeibeamte hätte der Familie des BF mitgeteilt, dass jemand zur Polizeistation kommen sollte. Dann sei sein jüngerer Bruder namens XXXX zur Polizeistation gegangen und habe den Beamten getroffen und gesprochen. Der Beamte habe seinen Bruder bedroht und gefragt, was los wäre, wann das Geld kommen würde oder ob sie Lust auf Anderes hätten. Sein Bruder habe dann gesagt, wie der BF Geld haben sollte und der Bruder aus dem Ausland auch kein Geld schicken würde. Das sei der eine Grund und der andere Grund sei, dass der BF wieder der Homosexualität verfallen sei. Nachdem er hierhergekommen sei, hätte er sehr wenig Kontakt mit seiner Frau gehabt, fast kaum. Hier habe der BF die alten Gefühle wiederbekommen und sich als homosexuell akzeptiert. Er habe dann selber 2018 im Internet über Homosexualität recherchiert. Er habe habe dann ein Lokal, die XXXX , gefunden. Er sei dann eines nachts dorthin gegangen. Er habe dort viele Leute, die Bier trinken, gesehen. Er habe auch Bier getrunken. Er sei dann einige Male dorthin gegangen. Am 15.03.2019 sei der BF zwischen 10 und 11 Uhr dorthin gegangen. So wie jedes Mal habe er sich hingesetzt und Bier getrunken. Er habe am Nebentisch auch einen Mann wie ihn, schlank und dynamisch, gesehen. Dieser sei dann aufgestanden, sei zum BF gekommen und habe nach einer Zigarette gefragt. Der BF habe ihm eine Zigarette gegeben. Er habe sein Bier genommen und sich an seinen Tisch gesetzt. Er habe wissen wollen, aus welchem Land der BF sei. Der BF habe gesagt, dass er aus Bangladesch sei. Dieser Mann sei mittlerweile der Partner des BF und er sei der Homosexualität verfallen. Der BF habe ihn an diesem Tag kennengelernt. Er sei mit ihm der Homosexualität verfallen und das habe nun jeder erfahren. Es habe sein Bruder, seine Familie, seine Frau, jeder erfahren. Die Frau sei deshalb nun gänzlich in das Haus ihres Vaters gezogen und komme nicht mehr zum BF nachhause und habe mit dem BF auch keinen Kontakt. Die Leute aus der Ortschaft hätten nun wieder begonnen, darüber zu sprechen und es gebe das Gerücht, dass die Frau den BF vermutlich wegen der alten Sache verlassen habe. Der BF befürchte nun das Schlimmste bei seiner Rückkehr. Seine Familie boykottiere ihn und werde selbst von der Gesellschaft boykottiert. Das sei die größte Beleidigung. Bei einer Rückkehr des BF würde seine Familie Grund und Boden verlieren, denn das sei in der bengalischen Kultur einfach nicht erlaubt. Der BF habe auch hier seinen Partner XXXX , mit dem er eine glückliche Beziehung führe. Der BF wolle mit ihm hier ein glückliches Leben führen und habe hier Glück und Befriedigung, das könne er dort nicht haben. Im Heimatland habe er seine Homosexualität nicht offen preisgeben können, hier sehe er, dass er es ausleben könne. Er habe hier keinen Zwang, es zu verheimlichen und keiner verhöhne den BF. Hier könne ihm keiner mit einer Polizeianzeige drohen und er könne hier ein sehr gutes Leben führen. Er wolle sein restliches Leben so führen können wie jetzt. Wenn ein Mensch seine Freiheit nicht ausleben könne, dann sei der Tod dasselbe.
Er könne hier hingehen wohin er wolle und mit wem er wolle. Keiner halte ihn davon ab. Als er im Heimatland gewesen sei, sei er von der Familie immer gedrängt worden, davon zurückzukehren. Nachdem sein Bruder hier davon wieder erfahren habe, habe er nicht unbedingt schlecht mit dem BF gesprochen und er denke sich sich, das sei die persönliche Sache des BF, aber dennoch sei das Verhältnis nicht gut. Er schäme sich trotzdem. Vermutlich setze er den BF nicht unter Druck, weil er über die Regeln hier Bescheid wisse.
Der BF wurde im Weiteren zu seiner Homosexualität befragt.
I.2.6. Ebenfalls am 02.01.2020 wurde der behauptete gleichgeschlechtliche Partner des BF vor dem BFA zeugenschaftlich einvernommen und wurde insbesondere zu besonderen Merkmalen des BF udgl. befragt. Der Zeuge sagte aus, dass er mit dem BF homosexuellen Kontakt seit 12.04.2019 habe.
I.2.7. Ebenfalls am 02.01.2020 wurde der Bruder des BF vor dem BFA zeugenschaftlich einvernommen.
I.2.8. Mit Schreiben vom 09.01.2020 nahm der BF durch den Verein XXXX zum Verfahren Stellung. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem BF nicht möglich, in Bangladesch frei von Todesangst zu leben. In Bangladesch gebe es keine offen ausgelebte Homosexualität, weshalb mangelnde Informationen im Länderinformationsblatt nicht darauf geschlossen werden könne, dass es in Bangladesch keine Verfolgung Homosexueller gebe. LGBTIQ-Personen würden in Bangladesch behördlich und gesellschaftlich schikaniert. Der Staat sei nicht schutzfähig und -willig. Dies sei sowohl in ländlichen als auch urbanen Gebieten so. Dem BF sei der der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
I.2.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2020, XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und es sprach aus, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe (Spruchpunkt VII.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde aberkannt, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, weshalb auch keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
I.2.10. Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – nunmehr durch XXXX vertretenen – BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und des behaupteten Sachverhaltes wurde dabei auf das Wesentliche zusammengefasst begründend ausgeführt, dem BFA sei die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens anzulasten. Es habe die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen nur unzureichend ausgewertet. Homosexualität sei in Bangladesch kriminalisiert und gesellschaftlich geächtet. Zudem sei die Sicherheitslage in Bangladesch prekär.
Es wurde mehrfach (über den gesamten Beschwerdeschriftsatz verteilt) der Antrag gestellt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie der Antrag, den Bescheid hinsichtlich des gesamten Inhaltes aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.2.11. Mit Schreiben vom 03.03.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.2.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020, XXXX wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.2.13. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (eine Verhandlung musste aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig verschoben werden) wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand September 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 23.11.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.2.14. Am 23.11.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Der BF gab an, er habe zu seiner Mutter in Bangladesch „manchmal“ Kontakt, nachgefragt „ein- bis zweimal pro Woche“. Ein Bruder und zwei Schwestern würden ebenfalls in Bangladesch leben. Mit diesen hatte er früher Kontakt, „bevor die Sache mit der Homosexualität bekannt wurde“, aber „nachdem es in Bangladesch jeder erfahren habe konnten sie es nicht akzeptieren.“ Der Familie ginge es finanziell nicht sehr gut, sondern durchschnittlich.
Sein älterer Bruder lebe in Österreich seit 2006 (andere Aussage BVwG 25.04.2019, S 5: „2005“, der BF sei am 10.04.2018 im Bundesgebiet angekommen. Gefragt, warum der BF nach Österreich gekommen sei, gab der BF ausschließlich politische Gründe an (BVwG, S 5).
Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache nur teilweise möglich ist, der Sprachwortschatz ist sehr gering.
Der BF arbeitet in der Zeitungszustellung und erhalte dafür ca € 450 bis € 500; der BF legte diesbezüglich Unterlagen vor. An Miete bezahle er € 150. Es blieben ihm ca € 300 zum Leben.
Der BF hat zwei Kinder, welche bei den Schwiegereltern in Bangladesch leben. Nachgefragt, ob der BF gerne hätte, dass seine Söhne nach Österreich kämen, meinte der BF, dass „könne er nicht wirklich sagen“, nachgefragt: „Nein, das ist nicht notwendig“. Der BF würde auch keinen Unterhalt leisten, seine Mutter gäbe ihnen etwas und die Schwiegereltern seien wohlhabend, „sie benötigen es nicht“. Da der BF nicht nach Bangladesch gehe, gehöre das Vermögen ja nun ihnen (vor dem BVwG, 25.04.2019, führte der BF noch aus, er habe sein Textilhandelsgeschäft verkauft).
Der BF gab weiters an, er sei verheiratet gewesen und nunmehr, seit 05.05.2020, geschieden. Er habe – nach einer Nachdenkpause - am 04.09.2013 geheiratet (andere Aussage in der Verhandlung vor dem BVwG 25.04.2019, S 7: „05.04.2013“).
Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wiederum ausschließlich politische Gründe an (BVwG S 9). Nachgefragt, „ob dies alle Fluchtgründe“ seien, wiederholte der BF, dass gegen ihn eine Anzeige aus März 2018 existiere, welche aus politischen Gründen gegen ihn eingebracht worden sei.
Erst nach öfterem Nachfragen gab der BF zu Protokoll, dass es noch einen anderen Fluchtgrund gäbe. Der BF gab dazu an: „Ich bin hier homosexuell geworden und hatte auch einen Partner und bin nach wie vor so.“ In Bangladesch habe es mittlerweile auch schon jeder erfahren, auch seine Frau, welche sich scheiden ließ. Der Schwiegervater habe einen Eintrag in das Polizei-Tagesjournalbuch machen lassen, in welchem stünde, dass der BF seine Frau schlecht behandelt habe, sie bedroht hätte und ihr die Brautgabe nicht gegeben habe.
Die Brautgabe habe der BF, so erzählte er später, bezahlt.
Die formelle Scheidung erfolgte am 05.05.2020.
Der BF gab weiters zu Protokoll, dass er seit 15.03.2018 in einer Beziehung mit XXXX stand (andere Aussage bei der Asylantragstellung vom 20.08.2019: „Ich bin seit sechs Monaten mit meinem Partner – er heißt XXXX – in einer homosexuellen Beziehung“). Mit dieser Aussage widersprach sich der BF, der in der Verhandlung vor dem BVwG am 25.04.2019 auf die Frage, „Haben Sie Kinder oder leben Sie in einer Beziehung in Österreich?“ mit einem klaren „Nein“ antwortete (BVwG 25.04.2019, S 9).
Die Beziehung mit XXXX habe am 10.02.2020 geendet.
Derzeit, so der BF, „habe ich nicht so einen Partner, sondern jemanden zum Plaudern“.
Der engagierte und bemühte Anwalt des BF fragte diesen sodann, ob dem BF der Name „ XXXX “ etwas sagen würde. Da der BF meinte, „Ich verstehe nicht, was?“, fragte der Rechtsanwalt nach: „Der Privatlehrer“, worauf der BF mit einem klaren „Nein“ antwortete.
Erst als der Rechtsanwalt dem BF den Hinweis gab: „Das ist der Name ihres Privatlehrers“ meinte der BF: „Aha, ja, kenne ich“ um danach anzufügen, er habe gedacht es handle sich um etwas wegen des Scheidungspapiers.
XXXX sei sein Privatlehrer gewesen, „als ich in der 10. Klasse“ war. Mit ihm habe der BF erstmals Homosexualität gehabt. Die Initiative sei vom BF ausgegangen, nachdem der ca 24-, 25- jährige Lehrer schon sechs Monate anwesend gewesen sei. Die Beziehung hätte dann „zwei Monate“ gedauert, bis eines nachts die Eltern den sexuellen Kontakt mitbekommen haben. Sie hätten aus Scham und um Geschrei in der Nachbarschaft zu vermeiden, den Lehrer in sein Zimmer geschickt und am nächsten Morgen verabschiedet.
Die Eltern hätten dem BF auch nahegelegt, dass sich der BF von „der Sache fernhalten“ solle. Es sei jedoch nicht direkt angesprochen worden.
Der zweie homosexuelle Kontakt sei „am 20.12.2012“ erfolgt, im Rahmen einer Hochzeitsveranstaltung innerhalb der Verwandtschaft in der Heimat des Großvaters mütterlicherseits. Der BF sei über Nacht dortgeblieben und habe jemand kennengelernt. Sie hätten homosexuelle Handlungen vollzogen, „Leute von draußen“ hätten dies mitbekommen und den Partner erwischt. Dieser habe den Namen des BF verraten. Weil ein Verwandter des BF bei dieser Geschichte involviert gewesen seien, hätte es die Familie erfahren. Es gab dann von der Familie eine „Schlichtung“ mit der Verwandtschaft.
Die Familie habe daraufhin beschloss, dass der BF heiraten solle. Der BF „wollte zwar nicht“, aber die Familienangehörigen hätten ihm Angst gemacht und meinten, dass der BF sonst die Ortschaft verlassen müsse. Der BF habe sodann „2013 ungewollt geheiratet“. Gefragt, weshalb er geheiratet habe, denn er hätte ja auch nicht heiraten können, meinte der BF, seine Familie meinte „wenn ich in der Ortschaft bleiben möchte, dann muss ich heiraten“.
Gefragt, ob der BF seiner Frau vor der Hochzeit erzählt habe, dass er homosexuell sei, antwortete er mit „Nein“, nachgefragt dazu, ob er dies für verantwortungsvoll hielte, versuche sich der BF in Ausreden, primär dazu, dass er sein Dorf verlassen hätte müssen. Nachgefragt, warum er nicht in der etwa 15 km entfernten Ortschaft wohnen wollte, wo er auch sein Kleidergeschäft gehabt habe, meinte er nur „hätte ich bleiben können, aber man hätte über meine Homosexualität erfahren“. In der Heimat seiner Frau, welche von seiner Heimat „sehr weit weg“ gelegen sei, wusste man nichts über seine Homosexualität. Es sei ihm „auch geraten worden, nach XXXX zu gehen“, wo sie ja auch geheiratet hätten; aber der BF meinte, „wie hätte ich in XXXX wohnen können? Wenn man eine Unterkunft bezieht, muss man ja eine Bekanntschaft angeben“. Dass der BF Verwandte (verheiratete Schwester) in XXXX hatte, gab er selber zu Protokoll.
In weiterer Folge wurde der aktuelle Länderinformationsbericht zu Bangladesch sowie die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf Bangladesch (und vergleichend Österreich) erörtert. Der BF nahm auch diesbezüglich Stellung und verwies darauf, dass die medizinische Versorgung in Bangladesch schlechter als in Österreich sei.
Abschließend stellte der BF nochmals seine – angeblich politisch motivierten – Fluchtgründe in den Mittelpunkt.
Im Rahmen der Verhandlung legte der BF – losgelöst von seinem Rechtsanwalt - zwei Seiten „Anträge“ vor, in denen der BF – zusammengefasst – folgende Anträge stellte:
- Verifizierung der vorgelegten Gerichtsdokumente durch einen Vertrauensanwalt
- Verifizierung der Scheidungsdokumente durch einen Vertrauensanwalt
- Übersetzung bengalisch-sprachiger Unterlagen
- Zeugeneinvernahme des Bruders des BF
- Identitätsermittlung des BF durch Vertrauensanwalt
- Verifizierung des Eintrages in das Tagesprotokoll, veranlasst vom früheren Schwiegervater des BF
- Zeugeneinvernahme des früheren Partners des BF zum Beweis der Homosexualität
- Zeugeneinvernahme des Mitbewohners zum Beweis der Homosexualität
- Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis der Homosexualität.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:
Auf die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019 wird einleitend verwiesen.
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in den Erstbefragungen Vorakt 6 ff. und AS 15 ff. sowie bei den Einvernahmen vor dem BFA Vorakt 53 ff. und AS 73, 173).
Der BF ist im Ort XXXX geboren und aufgewachsen (Vorakt 5, 53; AS 73). Zuletzt hat er in XXXX gewohnt (Vorakt 53). Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Schule besucht (Vorakt 6, 57) und vor seiner Ausreise aus Bangladesch in XXXX bis zum 08.03.2018 ein Textiliengeschäft sowie eine kleine Landwirtschaft betrieben (Vorakt 55 ff.).
Der BF war von 2013 bis Mitte 2020 verheiratet und hat zwei Söhne (Vorakt 7, 55; AS 73, 173). Der BF leistet keinen Unterhalt. Seine Frau hält sich in Bangladesch auf, sie lebt mit den Kindern bei ihren Eltern. Weiters halten sich ein Bruder sowie die zwei Schwestern des BF in Bangladesch auf, ebenso Onkel und Tanten. Zwischen dem BF und seiner Mutter besteht aufrechter regelmäßiger, wöchentlicher Kontakt.
Der BF ist im April 2018, entgegen dem Ratschlag seines in Österreich lebenden Bruders, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er war zwar in die staatliche Grundversorgung einbezogen, wobei der letzte Leistungsbezug im Mai 2018 war; der BF ist als Zeitungszusteller tätig und verdient um die € 500 monatlich.
Er legte eine Vereinsbestätigung der XXXX vor, ist sonst jedoch in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig (Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.04.2019 [im Folgenden: VS alt] 4, 9). Der BF unterstützt nach seinen Angaben seine mit Zwillingen angeblich überforderte Schwägerin (VS alt 9).
Der Bruder des BF, XXXX , lebt in Österreich (Vorakt 55; AS 19, 173, 187 und zum Akt genommener Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem zur IFA-Zahl XXXX ), mit ihm lebt der BF aber nicht in gemeinsamen Haushalt (zum Akt genommene Auszüge aus dem Zentralen Melderegister [im Folgenden: ZMR]). Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des BF in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des BF (Vorakt 71, AS 187).
Die homosexuelle Beziehung mit dem behaupteten Partner ist seit Februar 2020 beendet.
Der BF lebt aktuell in keiner Beziehung.
Der BF verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse, eine Konversation ist nicht möglich (VS alt 8). Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente (Vorakt 51; VS alt 4; AS 173).
II.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Festgestellt wird, dass der BF politische Gründe und nunmehr seine sexuelle Orientierung für seinen Antrag geltend macht.
Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF und den vorgebrachten (älteren) politischen Gründen wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2019 verwiesen. Da die nunmehrigen vorgebrachten politischen Gründe auf den seinerzeit bereits vorgebrachten politischen Gründen aufbauen wird diesbezüglich auf die rechtskräftig festgestellte nicht vorhandene Glaubwürdigkeit des BF verwiesen.
Eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch kann nicht festgestellt werden. Der BF war Teilmitglied der BNP. Nicht festgestellt werden kann, dass gegen den BF aus rein politischen Gründen Anzeigen eingebracht wurden. Es wird ebenfalls nicht festgestellt, dass die Polizei zum Haus des BF gekommen ist, um diesen zu verhaften.
Es wird weiters festgestellt, dass der BF im ersten Asylverfahren, vertreten von der XXXX , nicht vorbrachte homosexuell zu sein.
Es wird festgestellt, dass der BF unterschiedliche Angaben („sechs Monate“ bzw „zwei Monate“) über die Dauer seiner ersten homosexuellen Beziehung in Bangladesch machte und auch den genannten Namen des Sexualpartners in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuerst nicht kannte, sondern erst, als sein Anwalt ihn an dessen Funktion erinnerte.
Auch zur zweiten sexuellen Kontaktnahme in Bangladesch machte der BF unterschiedliche Angaben, insbesondere, dass eine „Schlichtung“ zwischen seiner Familie und der Verwandtschaft erfolgte.
Festgestellt wird, dass der BF hinsichtlich seiner Heirat, seinem Familienleben und der nunmehr erfolgten Scheidung sehr unterschiedliche Aussagen im ersten Asylverfahren sowie im nunmehrigen Verfahren tätigte.
Festgestellt wird, dass der BF weder polizeiliche und gerichtliche Verfolgung in Bangladesch wegen seiner homosexuellen Kontakte angab, obwohl jeder im Dorf davon gewusst hätte.
Festgestellt wird, dass der BF – trotz mehrfachen Nachfragens in der Beschwerdeverhandlung - sehr unklar blieb, wie viel von seiner behaupteten Homosexualität innerhalb der Familie bekannt war. Auf der einen Seite sei darüber nicht gesprochen worden, auf der anderen Seite hätte man ihn deswegen gezwungen eine Frau zu heiraten.
Festgestellt wird, dass der BF, der die Möglichkeit gehabt hätte, in einer anderen Region in Bangladesch sein Leben zu leben, es vorzog, in seinem Heimatdorf zu wohnen, obwohl dort alle von seiner behaupteten Homosexualität wussten. Der BF lebte sogar so gerne in dieser Dorfgemeinschaft, sodass er es vorzog, gegen seinen Willen eine Frau aus einer weit entfernten Gegend zu ehelichen und dies, ohne seiner künftigen Frau mitzuteilen, dass er angeblich homosexuell sei.
Es wird festgestellt, dass der Schwiegervater des BF Mitte 2020 einen Eintrag ins polizeiliche Tagesjournal veranlasste, in dem auch festgehalten ist, dass der BF seinen Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau nicht nachkomme, auch aus homosexuellen Gründen. Festgestellt wird, dass daraus keine Anzeige oder kein gerichtliches Strafverfahren folgte.
Es wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner wie auch immer gearteten Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder private Akteure, ausgesetzt sein wird. Allfälligen Behelligungen kann sich der BF durch eine Niederlassung in anderen Landesteilen entziehen.
Festgestellt wird, dass sich der BF hinsichtlich seiner homosexuellen Beziehung in Österreich zu XXXX , einen früheren bengalischen Asylwerber, in grobe Widersprüchlichkeiten verstrickte. Der BF gab an:
- Er habe keine Beziehung in Österreich (BVwG 25.04.2019)
- Er habe eine Beziehung zu XXXX seit 15.03.2018 (BVwG 23.11.2020)
- Er habe eine Beziehung zu XXXX „seit sechs Monaten“ (Asylantrag 20.08.2019)
Festgestellt wird, dass der Zeuge XXXX behauptete, dass er mit dem BF eine homosexuelle Beziehung seit 12.04.2019 habe.
Festgestellt wird, dass der behauptete homosexuelle Kontakt des BF zu XXXX seit 10.02.2020 beendet ist.
Festgestellt wird, dass die Anträge des BF zur Einschaltung eines Vertrauensanwaltes, sei es zu den Gerichtsverfahren oder zum Scheidungsverfahren, in Folge der bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten Asylverfahren bzw. der nunmehr getroffenen Feststellungen nicht erforderlich und für die Wahrheitsfindung somit entbehrlich sind.
Festgestellt wird, dass die Anträge betreffend Asylgrund Homosexualität insoweit nicht erforderlich sind, als für das BVwG in Folge von Zeugenaussagen ein homosexueller Kontakt des BF zu XXXX feststeht; ebenso die Beendigung des sexuellen Kontaktes Anfang Februar 2020.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh/Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 8.2019) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).
Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019).
Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der AL Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde sie für ihre vierte Amtszeit – die dritte Amtszeit in Folge – als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Wahlen und Willensbildungsprozess:
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei wies die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nannte die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).
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Sicherheitslage:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch der mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).
Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 27.7.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 21.6.2020). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah auf religiös motivierte Vorfälle (AA 21.6.2020).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019).
Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a).
Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2018 waren es 135 solcher Vorfälle und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 15.8.2020 wurden im Jahr 2020 58 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 17.8.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 5.8.2020
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020
BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (27.7.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 5.8.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020
SATP – South Asia Terrorism Portal (17.8.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 17.5.2020
TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020
UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020
UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020
Rechtsschutz/Justizwesen:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“-Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Sicherheitsbehörden:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019).
Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt rund 12 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 8.2019). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 8.2019). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 8.2019).
Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 8.2019).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 8.2019).
Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020
Korruption:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 921.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019).
Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).
Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019
ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, 8. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020
TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020
Allgemeine Menschenrechtslage:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt Fehler! Textmarke nicht definiert. ).
Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37 Lang=EN, Zugriff 5.3.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020
Meinungs- und Pressefreiheit:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 30.1.2020). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.6.2020).
Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 8.2019). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 11.3.2020).
Am 8. Oktober 2018 trat mit dem „Digital Security Act“ (DSA) ein Gesetz in Kraft (Odhikar 8.8.2019), das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglicht. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act“ (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche, strengere Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 14.1.2020). Auf Basis des ICT Act wurden 2019 insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet und sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen. 2018 wurden 40 Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert [2017: 33; vgl. ODHIKAR 12.1.2018] (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. FH 2020), darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 2020). Seit Oktober 2018 wurden unter dem DSA fast 400 Anklagen erhoben. 200 Anklagen wurden aufgrund mangelnder Beweise abgewiesen. Selbstzensur aus Furcht vor Repressalien ist die Folge (AI 30.1.2020).
Im Vorfeld der 11. Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem „Digital Security Act“ (FIDH 9.1.2019).
2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem Gesetz über digitale Sicherheit (Digital Security Act, 2018) und sechs Personen nach dem Gesetz zur Informations- und Kommunikationstechnologie (Information and Communication Technology Act, 2006) (geändert 2009 und 2013) verhaftet (ODHIKAR 8.2.2020).
Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 11.3.2020). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 11.3.2020).
Die „Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks (VPNs) und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 11.3.2020). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 8.2019).
Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 2020). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020).
Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ODHIKAR (8.2.2020): Bangladesh, Annual Human Rights Report on Bangladesh 2019, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020
ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019
ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020, AI 30.1.2020).
Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 8.2019). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).
Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020).
Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker wegen Korruption verhaften lassen (AA 21.6.2020). Während das Auswärtige Amt angibt, dass viele der Anklagen wegen Korruption gegen die Oppositionspolitiker auf Fakten beruhen (AA 21.6.2020).
Im Vorfeld der 11. Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 5.8.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 5.8.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020
SOGI – Sexuelle Orientierung und Genderidentität:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 21.6.2020). Das Gesetz wird nicht aktiv angewandt. Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind nicht bekannt (ÖB 8.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).
Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).
Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020).
LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019).
2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt. Ein sog. drittes Geschlecht wird z.T. amtlich anerkannt (AA 21.6.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020
HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx, Zugriff 6.4.2020
ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020
Bewegungsfreiheit:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020).
Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 8.2019). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 11.3.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).
Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 8.2019).
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 1.4.2020
Grundversorgung:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019).
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 13.3.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 13.3.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 13.3.2020).
Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 13.3.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa 10 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020).
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 8.2019).
Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b).
Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019).
Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020
DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.8.2020
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 24.3.2020
IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Sozialbeihilfen:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 8.2019). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 8.2019), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 % des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 17.9.2019
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Rückkehr:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 8.2019).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
Dokumente:
Letzte Änderung: 19.8.2020
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 21.6.2020; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 8.2019). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 21.6.2020). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 8.2019).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020).
Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 21.6.2020), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 8.2019). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 21.6.2020). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 8.2019). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 8.2019).
Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte. Jedoch kann es sich selbst bei Erfüllung aller angeführten Qualitätskriterien um ein gefälschtes Dokument handeln, da echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen wie auch Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind, und der Zugang zu gefälschten Dokumenten Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind (ÖB 17.12.2018).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch
ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Beantwortung einer Anfrage
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Der umfassend erhobene Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, XXXX festgestellten Sachverhalt, den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie auf die Erörterungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2020.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den Angaben des BF gefolgt, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei, der Volksgruppe der Bengalen angehöre und er der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. An diesen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben haben sich keine Zweifel ergeben, zumal diese Feststellungen sich auch auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (Vorakt 6 ff., 53 ff.; AS 73, 173.), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden diese Angaben nicht beanstandet.
Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Der vorgelegte Mitgliedsausweis der BNP (Vorakt 75; Übersetzung Vorakt 85) taugt zur Identifizierung mangels applizierten Lichtbildes in keiner Weise. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren (vgl. AS 233) und dies wurde in der Beschwerde ebenso nicht moniert.
Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren und aufgewachsen in XXXX Vorakt 5, 53; AS 73), seiner absolvierten Schulausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben (vgl. AS 7, 55 ff.; VS alt 4 ff.; AS 73, 173) und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer war somit von 2013 bis Mitte 2020 verheiratet und hat zwei minderjährige Söhne, diese leben mit der Frau des BF in Bangladesch. Der BF leistet keinen Unterhalt.
Die im April 2018 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Dass der BF in die staatliche Grundversorgung einbezogen war, der letzte Leistungsbezug aber im Mai 2018 war und nunmehr als Zeitungszusteller arbeitet sowie strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, ZMR, Strafregister) hervor.
Dass der BF in Österreich ein Mitglied in einem Verein ( XXXX ) ist (VS alt 4) und sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich engagiert hat, gab dieser selbst bereits vor der Behörde zu Protokoll (Vorakt 71).
Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen (vgl. Vorakt 55; 187). Dass er als Zusteller arbeitet, hat er vor dem BFA angegeben (AS 187). Mit seinem in österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Bruder wohnt der BF nicht in gemeinsamen Haushalt, wie sich den aus den diesbezüglichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister entnehmen lässt. Eine homosexuelle Beziehung, über deren Beginn der BF sich in grobe Widersprüchlichkeiten verstrickte, ist jedenfalls seit Anfang Februar 2020 beendet.
Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen; er beschränkt sich auf das Vorbringen, dass der Bruder des BF im Bundesgebiet lebt. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine weiteren relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt (Bescheid AS 234), sind nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. AS 187: „F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Ja. Ich besuche A1, mit A1 bin ich fertig, ich habe einen Antrag für A2 bereits gestellt, am 09.01.2020 beginnt der Unterricht. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? A: XXXX und meinen Bruder mit dessen Familie. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Ich arbeite als Zusteller. F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Ja, mit XXXX .“). Seine geringen Integrationsbemühungen legte der BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (VS alt 9 und VS neu) dar. Darüber hinaus gab der BF selbst in der Verhandlung vor dem BVwG (VS neu, S 7) an, dass er seine homosexuelle Beziehung in Österreich am 10.02.2020 beendet habe und er „in keiner Beziehung“ lebe. Der BF hat dem BVwG keine Deutschzertifikate vorgelegt.
Die Feststellungen zum guten Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA (AS 173) bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden.
II.2.2. Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund einer politischen Tätigkeit – im Genaueren: einer Mitarbeit in der BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein und dem im nunmehrigen Verfahren hinzugetretenen Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein, sprach bereits das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden, das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten.
II.2.2.1. Die Feststellung, dass der BF nicht von staatlichen Behörden oder Dritten in Bangladesch verfolgt wird, konnte aufgrund der vagen, widersprüchlichen und nicht zuletzt lebens- und wirklichkeitsfremden Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.
Der BF wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Folgegründe zum Folgeantrag anzuführen, weshalb er das Heimatland verlassen und weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Der BF war nicht in der Lage, in seinem gesamten Fluchtvorbringen eine detaillierte Schilderung seiner vermeintlichen Verfolgung zu liefern. Er verlief sich in Verallgemeinerungen und äußerst oberflächlichen Angaben.
Der BF versuchte glaubhaft zu machen, dass er bereits in Bangladesch homosexuelle Beziehungen hatte.
Er begründete dies damit, dass er im Jahre 2002 oder 2003 (BFA, 02.01.2020, S.5) eine homosexuelle Beziehung zu seinem „Meister“ (Hauslehrer) gehabt habe (andere Aussage vor BVwG 23.11.2020, S.14: „im Jahr 2000“). Diese Beziehung hätte über rund fünf bis sechs Monate bestanden (BFA, 02.01.2020; andere Aussage BVwG 23.11.2020: die Beziehung dauerte zwei Monate lang“). In der Folge wäre sein Hauslehrer verzogen. Rund zehn Jahre später – 2012 - habe er anlässlich einer Hochzeit einen weiteren homosexuellen Kontakt gehabt, bei der er betreten worden sei, woraufhin er geflüchtet sei. Innerhalb der Verwandtschaft sei es sodann zu einer „Schlichtung“ wegen des Vorfalles gekommen.
Seine Familie habe den BF bedrängt und so wäre er im Jahre 2013 zu einer Heirat bereit gewesen, um nicht die Ortschaft verlassen zu müssen. In dieser Beziehung habe er zwei Kinder gezeugt. Der BF gab an, dass er in der Ortschaft, in der alle über seine Homosexualität bescheid gewusst hätten, unbedingt bleiben wollte, aber seiner (künftigen) Frau von seiner angeblichen Homosexualität vor der Eheschließung nichts erzählt habe.
Im Jahre 2018 habe der BF Bangladesch verlassen und in der Folge im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde abgewiesen und diese Abweisung mit dem rechtskräftigen. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019, XXXX bestätigt.
Nunmehr behauptet der BF, dass sein Bruder, XXXX , anlässlich eines Heimaturlaubes Ende Mai, Anfang Juni 2019, von einem Polizisten namens XXXX aufgesucht worden sei, der die Identität des BF in Bezug auf die Rückkehr des BF in die Heimat zu verifizieren gehabt habe. XXXX habe gewusst, dass der BF in Österreich um politisches Asyl angesucht habe. Dieser Polizist habe seinen Bruder XXXX aufgefordert, eine Million Taka zu bezahlen, dann würde er einen negativen Bericht schreiben und die Identifizierung des BF und damit seine Rückkehr nach Bangladesch verunmöglichen. Ansonsten soll der Polizist gedroht haben, sein altes Strafverfahren, von dem es noch einen Haftbefehl gebe, zu vollziehen und der BF würden sofort nach der Abschiebung in Untersuchungshaft kommen oder im Kreuzfeuer erschossen werde.
Sein Bruder XXXX sei dann noch einen Monat in der Heimat aufhältig gewesen. Die Polizei habe seiner Familie in der Folge mitgeteilt, dass ein Familienmitglied zur Polizeistation kommen solle. Dieser Aufforderung sei sein jüngerer XXXX nachgekommen. Sein Bruder XXXX sei erneut von den Beamten bedroht und zur Zahlung aufgefordert worden. Sein Bruder XXXX habe angegeben, dass weder er noch sein Bruder XXXX Geld hätten.
Der in Österreich lebende Bruder, der im Zuge des Verfahrens vom BFA als Zeuge ebenfalls am 02.01.2020 einvernommen wurde, gab zu Protokoll, dass es der Mutter und dem Bruder in Bangladesch, mit denen er regelmäßig Kontakt habe, „gut geht und sie keine Probleme haben“.
Im Bundesgebiet will der BF nun seine Homosexualität „wiederentdeckt“ oder „entdeckt“ haben – diesbezüglich machte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG (23.11.2020) unterschiedliche Aussagen: zum einen gab er an, dass er im Jahr 2000 mit einem Lehrer, 2012 bei einer Hochzeit homosexuellen Kontakt hatte (BVwG VS S 11ff); zum anderen führte der BF aus: „Ich bin hier homosexuell geworden und hatte auch einen Partner und bin nach wie vor so. (BVwG VS 9)“
Er habe in Österreich mit einem Bengalen seit 15.03.2018 (BVwG 23.11.2020, S.7: Frage: „Von wann bis wann hatten Sie eine Beziehung und mit wem?“ - BF: „15.03.2018; ich hatte eine Beziehung mit XXXX (phonetisch). Seit dem 10.02.2020 hatte ich keine Beziehung mehr mit ihm, aber spreche mit ihm und dann, ab März 2020 gab es ja schon den Lockdown.“) eine gleichgeschlechtliche Beziehung gehabt, diese aber seit 10.02.2020 wieder beendet. Bemerkenswert an dieser Aussage ist, dass der BF öfter im Verfahren angab, dass er erst seit 10.04.2018 nach Österreich gekommen sei.
Aber selbst, wenn man diese Ausführungen bzw. die Datumsangabe 15.03.2018 als „Irrtum“ abtun würde, bringt der BF keine anderen glaubwürdigen Aussagen hinsichtlich seiner „Beziehung“ zu XXXX zusammen: bei der Asylantragstellung vom 20.08.2019 tätigt der BF die Aussage: “Ich bin seit sechs Monaten mit meinem Partner – er heißt XXXX – in einer homosexuellen Beziehung“. Zurückgerechnet hätte diese Beziehung somit Mitte Februar 2019 begonnen. Demgegenüber antwortete der BF vor dem BVwG am 25.04.2019 (erstes Asylverfahren, VS S.9) auf die Frage: „Haben Sie Kinder oder leben Sie in einer Beziehung in Österreich?“ mit einem klaren „Nein“. XXXX selbst gab in der Zeugeneinvernahme vor dem BFA (02.01.2020, 12.25; irrtümlich offensichtlich im Gegenstand falsch bezeichnet, aber deutlich lesbare Unterschrift am Ende des Protokolls) auf die Frage, seit wann die Beziehung mit dem BF bestünde, wiederum ein anderes Datum an, nämlich den „12.04.2019“. Der Zeuge XXXX gab auch weiters an, sie hätten „eine Freundschaftsbeziehung“ bzw. über Nachfrage „eine homosexuelle Beziehung zueinander“.
Die Ausführungen des BF hinsichtlich der Art und Dauer seiner „Beziehung“ sind stark widersprüchlich und sind auch die Aussagen des Zeugen XXXX in diesen Punkten nicht kohärent. Auch wenn der Zeuge vor dem BFA besondere körperliche Merkmale des BF bezeichnen konnte ist dies kein sicherer Beweis für eine dauerhafte Beziehung; dass diese darüber hinaus Anfang Februar 2020 beendet wurde, hat der BF selbst zu Protokoll gegeben.
In Bezug auf seine erneute Bekräftigung, er würde in seiner Heimat aus politischen Gründen verfolgt und es wäre ein Strafverfahren gegen ihn anhängig und es würde ein Haftbefehl gegen ihn bestehen, verwies bereits das BFA zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, XXXX womit hinsichtlich dieses Aspekts seines Folgeantrages entschiedene Sache vorliegt und das BFA diesen Aspekt zutreffenderweise keiner neuerlichen Beurteilung unterzog.
Auch muss der vom BF behauptete Bezug der politischen Verfolgung durch heimatliche Behörden schon vorab als widerlegt angesehen werden. In der rechtskräftigen hg. Entscheidung vom 07.05.2019, XXXX wurde festgestellt, dass der BF nicht aus politischen Gründen in seiner Heimat verfolgt wird. Damit steht a priori fest, dass vom BF in seinem Folgeverfahren aufgebaute Bezug einer strafrechtlichen Verfolgung und eines bestehenden Haftbefehles, der von einem Polizisten aus seiner Heimat zu Erpressungsversuchen herangezogen worden sein soll, keine Richtigkeit hat.
Dahingehend sah sich bereits das BFA aber auch durch die Angaben, die sein Bruder XXXX in der Einvernahme am 02.01.2020 gemacht hat, bestätigt.
Im Vergleich zu den Angaben des BF, die er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme zu diesen Vorfällen rund um die Bedrohung/Erpressung durch die Polizei gemacht hat – obwohl er bezüglich dieses Aspektes seines Folgefluchtvorbringens lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und diese angeblichen Geschehnisse nicht selbst erlebt hat –, sind die Angaben seines Bruders äußerst rudimentär. Sein Bruder war nicht in der Lage – obwohl er die Geschehnisse selbst erlebt haben will – substantiiert anzuführen, was konkret in der Heimat vorgefallen wäre. Weder gab der Bruder des BF an, von dem Polizisten bedroht worden zu sein, lediglich habe der Polizist einen falschen Bericht gegen Bezahlung legen wollen, um die Rückkehr des BF zu verunmöglichen, noch kann sein Bruder – vollkommen im Gegensatz zum BF – einen konkreten Betrag (eine Million Taka) nennen, der von dem Polizisten gefordert worden wäre. Sein Bruder machte auch keinerlei Angaben zu einer Bedrohung durch die Polizei. Vielmehr stellt sein Bruder den angeblichen Versuch des Polizisten als Angebot dar.
In weiterer Folge gab sein Bruder – wieder vollkommen im Gegensatz zum BF – vollkommen unsubstantiiert an, dass sein anderer Bruder „anscheinend“ auch noch mit der Polizei in Kontakt getreten wäre.
Auch dahingehend bleibt festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass sein Bruder XXXX , der unmittelbar vor Ort war, wesentlich weniger angeben kann als der BF. Sein Bruder XXXX hat keinerlei Angaben zu einer weiteren Bedrohung seines Bruder XXXX durch die Polizei gemacht. Den allgemeinen Denkgesetzen folgend müsste aber sein Bruder XXXX wesentlich detailreichere Angaben machen können als der BF, weil dieser lediglich Zeuge vom Hörensagen ist und keinerlei direkte Wahrnehmungen haben kann.
Zusammengefasst kam bereits das BFA richtigerweise zu dem Schluss, dass es sich bei den Folgeantragsgründen des BF um reine gedankliche Konstrukte handelt, denen jeder Wahrheitsgehalt abzusprechen ist.
Dass der BF aus homosexuellen gründen in Bangladesch verfolgt wird, glaubt ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht. So gab der BF im Vorverfahren an, ausschließlich aus politischen Gründen in seiner Heimat verfolgt worden zu sein und zukünftige Verfolgung befürchten zu müssen. Dieses Verfahren wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2019, XXXX zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden und bereits in dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass erheblich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF bestehen: „Jedenfalls ist festzuhalten, dass neben diesen, vor dem BFA ausgeführten Unstimmigkeiten, auch Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF auf Grund der Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht gegeben sind“.
Im gegenständlichen Verfahren hielt der BF diese Behauptungen dahingehend aufrecht, dass er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.01.2020 vor dem BFA erneut behauptete. politisch tätig gewesen zu sein und deshalb Verfolgung ausgesetzt gewesen sei (AS 176): „Ich war politisch im Heimatland aktiv. Ich war auf Ebene des Gemeindeverbandes Organisationssekretär. Im Jahr 2018 erging deshalb eine Anzeige gegen mich in der Polizeistation in XXXX .“
Weiters gab der BF unter Steigerung seines Vorbringens nunmehr an, nun aufgrund seiner Homosexualität Diskriminierung und Verfolgung in Ihrer Heimat befürchten zu müssen.
Nun ist es aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der BF einerseits politisch engagiert gewesen sein will und andererseits aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und verfolgt worden sein soll. Es war bereits aus Sicht des BFA absolut denkunmöglich, dass der BF einerseits angesehener Politiker, sohin eine Person der Öffentlichkeit, gewesen wäre und deshalb in seiner Heimat verfolgt worden wäre – und dies auch anlässlich seiner Folgeantragstellung auf internationalen Schutz erneut bekräftigt hat –, um andererseits zu behaupten, seine Homosexualität wäre seit 2012 allgemein in seinem Dorf bekannt und er wäre lediglich über eine Eheschließung gegen seinen Willen mehr oder weniger rehabilitiert worden.
Bereits aus Sicht des BFA wäre eine derartige politische Position mit der vom BF behaupteten Ächtung durch die Ortsgemeinschaft aufgrund seiner der Ortsgemeinschaft bekannten Homosexualität nicht in Einklang zu bringen. Diese Feststellung bekräftigte der BF abermals mit der Behauptung, seine Frau hätte vor der Hochzeit nichts von seinen angeblichen homosexuellen Aktivitäten gewusst, diese wären ihr aber nach der Hochzeit durch Bewohner des Dorfes des BF zu Ohren gekommen. Demzufolge müsse den allgemeinen Denkgesetzten folgend wohl davon ausgegangen werden, dass seinen politischen Mitstreiter ebenfalls seine behauptete homosexuelle Neigung zur Kenntnis gelangt wäre und er keinesfalls als „Organisationssekretär“ des Gemeindeverbandes tätig hätte werden können oder eben seine Schutzbehauptungen hinsichtlich seiner Homosexualität nicht den Tatsachen entsprechen.
Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ergibt sich aber auch aus der erheblichen Steigerung des Fluchtvorbringens, erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung in zweiter Instanz des ersten „Asylverfahrens“. So hat der BF anlässlich seines Erstverfahrens keinerlei Angaben – nicht einmal andeutungsweise – hinsichtlich seiner vermeintlichen homosexuellen Orientierung gemacht. Vielmehr hat der BF dezidiert erklärt, ausschließlich aus politischen Gründe verfolgt worden zu sein und ausschließlich aus diesem Grund seine Heimat verlassen zu haben. Der BF hat auch keinerlei „Beziehung in Österreich“ angegeben, obwohl diese angeblich laut BF bzw dem Beziehungspartner vorlag.
Dem BF wurde dies im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2020 vorgehalten, woraufhin er angab, Angst gehabt zu haben, seine Homosexualität aufzudecken und außerdem nicht gewusst zu haben, ob seine Homosexualität relevant wäre. Überdies wäre ihm nicht klar gewesen, ob es Schwierigkeiten gebe, wenn er seine Fluchtgeschichten miteinander vermischen würde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF bis zu seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht annähernd ein Jahr im Bundesgebiet, in der hiesigen bengalische Gemeinschaft integriert, aufgehalten hat. Er hat laut seinen nunmehrigen Angaben bereits vor seiner ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Lokalitäten im Bundesgebiet aufgesucht, die von Homosexuellen frequentiert werden. Und er hat laut seinen Angaben vor seiner ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem vermeintlich Homosexuellen, dessen Verfahren auf der Grundlage von Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen vor dem BFA anhängig ist, eine homosexuelle Beziehung gepflegt.
All seine diesbezüglichen Angaben sprechen dafür, dass der BF schon vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Lage der Homosexuellen, deren Herkunftsstaat Bangladesch ist, informiert gewesen sein müsste und er keinerlei Angst davor gehabt haben müsste, seine vermeintliche Homosexualität vor dem erkennenden Richter einzugestehen.
Daraus lässt sich in eindeutiger Weise ableiten, dass der BF nach der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz sein Vorbringen durch ein Konstrukt an Schutzbehauptungen gesteigert hat, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und sich eine bessere soziale Stellung und bessere Zukunft zu erschleichen.
Der BF ist daher persönlich unglaubwürdig.
So war der BF vor dem BFA nicht in der Lage, seine angebliche Homosexualität durch substantiierte Angaben in Bezug auf die Entwicklung derselben, seine innere Einstellung zu der angegebenen sexuellen Neigung und besonders im Hinblick auf die in seiner Heimat vorgefallenen Geschehnisse, die zur angeblichen Offenlegung seiner vorgegebenen sexuellen Neigung geführt hätten, glaubhaft zu machen.
So führte der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.01.2020 vor dem BFA aus, dass er mit 17 oder 18 Jahren, als er noch für die Schule gelernt habe, homosexuelle Bedürfnisse gehabt hätte und diese mit seinem Privatlehrer (Meister) namens XXXX fünf bis sechs Monate ausgelebt hätte (AS 175): „Als ich 17-18 Jahre alt war und noch für die Schule lernte, hatte ich homosexuelle Bedürfnisse. Ich hatte auch einen Privatlehrer der bei uns zu Hause war und mit dem ich im selben Bett gelegen bin. Wir schliefen gemeinsam. Es begann dann eine Beziehung mit ihm. Es vergingen fünf bis sechs Monate so. Wir hielten es geheim. Es wusste keiner von uns.“
An anderer Stelle gab der BF vor dem BFA an, mit 16 oder 17 Jahren, als er in die High-School gegangen wäre, erstmalig die Vermutung seiner Homosexualität gehabt zu haben (AS 179): „F: Wann und in welcher Situation hatten Sie zum ersten Mal die Vermutung, dass Sie sich nur oder doch stärker zum eignen Geschlecht hingezogen fühlen? A: Als ich 16 oder 17 Jahre alt war und in der High-School war.“
Um im weiteren Verlauf in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abermals anderslautend anzugeben (AS 180): „F: In welchem Alter, in welcher Situation und mit welcher Person ist die homosexuell Identität zum ersten Mal bestätigt worden? A: Mit meinem Meister. Mit ca. 20 Jahren. F: Sie sind mit 20 Jahren in die High-School gegangen? A: Das war vor bevor ich 20 Jahre alt war, nur ungefähr. Es war letztes Jahr in der High-School. F: Wann war dieses Ereignis nun genau? A: Ich habe es verstanden erst als ich 16-17 Jahre alt war, da war ich noch in der High-School.“
Aber diese mangelhaften Altersangaben waren auch vor dem BVwG gegeben und führten dazu, dass der BF behauptete, erst mit 8 Jahren in die Schule gegangen zu sein. Allein schon aus diesen – um Jahre divergierenden – Angaben zur angeblichen Entwicklung seiner vermeintlichen sexuellen Ausrichtung sind erhebliche Zweifel bezüglich des Wahrheitsgehaltes angebracht. Diese Zweifel wurden durch seine weiteren Angaben hinsichtlich des Auslebens seiner Homosexualität noch verstärkt. So führte der BF vor dem BFA aus (AS 180): „F: Welche Bedeutung hatte dieses Erlebnis emotional für Sie? A: Ich kann mich noch erinnern, dass ich in der Nacht aufgewacht bin und seinen nackten Körper berührt habe. Ich verstand, dass ich mit ihm Homosexuelles machen möchte. Als er aufwachte fragte er mich was los sei und ich wusste damals nicht, dass er homosexuell ist. Ich sagte ‚nichts‘ und legte mich wieder hin. Vorhalt: Sie geben an 20 Jahre respektive 16-17 Jahre bei dem vermeintlichen ersten homosexuellen Kontakt gewesen zu sein – demgemäß erwachsen oder fast erwachsen. Sie hätten mit Ihrem Hauslehrer im gleichen Bett – offensichtlich – nackt geschlafen. Hat das Ihre Familie nicht gestört! Ist das in Bangladesch üblich! Was sagen Sie dazu? A: Die Familie hat nicht mitbekommen, ob wir nackt schlafen oder nicht. Jeder hatte sein eigenes Zimmer und das Männer nebeneinander schlafen ist ganz normal. Nachgefragt, dass es nicht normal ist, dass Männer nackt nebeneinander schlafen.“
Wie es nun schlüssig sein sollte, dass der BF einerseits mit seinem Hauslehrer (Meister) nackt in einem Bett geschlafen haben soll – wenn doch sowohl er als auch sein Privatlehrer (Meister) ein eigenes Zimmer gehabt hätten und es in Bangladesch nicht üblich wäre, dass nackte Männer zusammen in einem Bett schlafen würden – und andererseits, er erst im Zuge seines nackten Zusammenliegens in einem Bett mit seinem Meister seine homosexuellen Gefühle entdeckt hätte, sich aber nicht getraut hätte, sich seinem Hauslehrer gegenüber zu öffnen, weil der BF nicht gewusst hätte, ob sein Privatlehrer auch homosexuell sei, entzog sich bereits dem BFA völlig.
Schlussendlich war der BF vor dem BFA in Bezug auf die innere Gedankenwelt, auf die Entwicklung seiner angeblichen homosexuellen Ausrichtung, vollkommen rudimentär und führte vage und unkonkret aus, er hätte im Jahre 2002 bis 2003 eine fünfmonatige bis sechsmonatige Liaison mit seinem Hauslehrer gehabt. Sein Hauslehrer solle aber eine andere Anstellung gefunden haben und daher sein Elternhaus verlassen haben. Der BF hätte nun in der Folge bis 2012 keinerlei homosexuelle Kontakte gehabt und erst anlässlich einer Hochzeit mit einem Verwandten seine angebliche Neigung erneut ausgeübt.
Eine Beschreibung der Entwicklung seiner Liebesbeziehung zu seinen angeblichen Partnern – unter Einbeziehung der Beschreibung von Gefühlen, Emotionen –, wie sich die jeweilige Liebe entwickelt hätte, ließ der BF vollkommen vermissen. Er machte keinerlei emotionale Angaben zu seinen Partnern.
Von einer Person seines Bildungstandes – er hat die High-School besucht und ist nach den Angaben von XXXX äußerst eloquent und redegewandt – wird anzunehmen sein, dass er in der Lage wäre, die wohl zwingend notwendigen inneren Konflikte, die inneren Zweifel, die Angst und nicht zuletzt die Unsicherheit, die sich der allgemeinen Lebenserfahrung im Verlauf der sexuellen Entwicklung eines Menschen ergeben, wiederzugeben, insbesondere dann, wenn es sich bei der sexuellen Entwicklung um eine homosexuelle Entwicklung handelt, die in seiner Heimat nicht der Normalität entspricht.
Auch entbehren die vom BF angeführten Vorfälle in Bezug auf seine angebliche Homosexualität jedweder Schlüssigkeit. So gab der BF vollkommen rudimentär an, nach der Entdeckung seiner angeblichen homosexuellen Neigung im Verlauf von Hochzeitsfeierlichkeiten, weit weg gelaufen zu sein, und sein Partner – ein Schwager seiner Cousine – hätte den BF beschuldigt, ihn vergewaltigt zu haben. Um die Auswirkungen seiner angeblichen homosexuellen Handlungen abzumildern, sei der BF von seiner Mutter gegen seinen Willen verheiratet worden.
Wie er nun von seinen Familienmitgliedern gefunden worden wäre (er sei ja weit weg gelaufen), wie er unter Druck gesetzt worden wäre, rund ein Jahr später gegen seinen Willen zu heiraten, wie er die angebliche Vergewaltigung des Schwagers seiner Cousine aus der Welt geschafft hat, blieb der BF vollkommen blass und machte keinerlei detaillierte Angaben dazu.
Bereits das BFA führte zutreffend aus, dass derartige Geschehnisse tiefe Eindrücke hinterlassen würden und von einem redegewandten Politiker – wie der BF wiederholt angegeben hat gewesen zu sein – bei hypothetischer Wahrunterstellung auch bleibende Eindrücke hinterlassen, die er wohl lückenlos und auch unter Anführung von Details und Nebensächlichkeiten widerzugeben in der Lage wäre. Nichts davon hat der BF vor dem BFA angeführt und er brachte eine nicht substantiierte Rahmengeschichte vor. Keinerlei Emotionen wurden vom BF beschrieben, keinerlei Gefühle (Erschrecken, Angst, Schmerz, Hoffnung).
Auch die Ereignisse, die sich im Anschluss nach der angeblichen Entdeckung zwangsläufig hätten ergeben müssen, blieb der BF vollkommen schuldig. Nichts von irgendwelchen Gesprächen mit seiner Familie. Nachfragen seitens seiner Familie, was die vermeintliche Entdeckung der angeblichen homosexuellen Handlung im Verlauf der Hochzeitsfeierlichkeiten zu bedeuten hätte, wie lange er und sein angeblicher Partner dieses Verhalten schon an den Tag gelegt hätten, etc.
Gleichzeitig hätte aber das gesamte Dorf von seiner verbotenen Beziehung erfahren und seine Familie wäre im Dorf Schmähungen ausgesetzt gewesen.
Ebenso konnte der Bruder des BF diesbezüglich am 02.01.2020 vor dem BFA als Zeuge einvernommen keinerlei Angaben machen (AS 196 f.): „F: Was wissen Sie über die Homosexualität Ihres Bruders XXXX ? A: 2012 gab es einen Vorfall mit ihm. 2013 hat ihn meine Mutter deswegen verheiratet. Ich war damals nicht dabei, ich war in Österreich.“
Es ist nicht glaubhaft, dass der Bruder des BF, selbst wenn er zum Zeitpunkt dieser Vorfälle nicht in Bangladesch war, keinerlei Angaben dazu machen kann., es sei denn, es gäbe keine Vorfälle.
Insgesamt waren seine Angaben seiner homosexuellen Kontakte in Bangladesch lediglich auf das Aufstellen von Schutzbehauptungen und bereits aus der Sicht des BFA auf erfundene Geschehnisse beschränkt. Die Gefühlswelt, Gedanken, Ängste, Empfindungen jedweder Art, die erfahrungsgemäß von homosexuell orientierten Personen geschildert werden, war der BF nicht einmal im Ansatz in der Lage zu erörtern.
Der Bruder des BF, XXXX , wusste über die angebliche Homosexualität des BF nichts Substantielles anzugeben und XXXX war, wie schon das BFA zutreffend erkannte, nicht in der Lage, die Homosexualität des BF zu bestätigen und ebenso nicht in der Lage, eine homosexuelle Beziehung im Bundesgebiet zwischen dem BF und XXXX glaubhaft zu machen. Dies bedeutet nicht, dass nicht beide trotzdem homosexuellen Kontakt hatten.
So waren zwischen den Ausführungen des BF und den Ausführungen von XXXX entscheidende Widersprüche festzustellen.
Der BF führte aus, XXXX würde lediglich mit einem Studenten zusammenwohnen, XXXX gab an, dass er mit zwei Mitbewohnern in gemeinsamen Haushalt leben würde. Ebenso wusste XXXX nichts über eine vom BF angeführte Kündigung wegen seiner Homosexualität durch seinen Vermieter zu berichten.
Der BF führte aus, gelegentlich einen Ohrring zu tragen, über den XXXX nicht im Bilde war.
Bereits das BFA ging davon aus, dass es sich um eine im Voraus abgesprochene Rahmengeschichte handelt, die der BF und XXXX in den entscheidenden Details von Nebenfragen nicht übereinstimmend wiedergeben konnten. Es zeigt zumindest, dass die geschilderte Beziehung nicht sehr tiefgreifend und gefühlsbetont war.
Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der BF und XXXX nicht in gemeinsamen Haushalt leben. Der BF und XXXX gaben erhebliche Probleme an, die aufgrund ihrer angeblichen sexuellen Ausrichtung mit den jeweiligen Mitbewohnern bestehen würden. Obwohl sich laut den Ausführungen des BF rein rechnerisch die Mietkosten betreffend keine großen Unterschiede zu seiner derzeitigen Mietsituation ergeben würden, lebt er mit XXXX aber nicht in gemeinsamen Haushalt um diesen Problemen entgegen zu wirken. Sowohl der BF als auch XXXX wurden im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA auf diesen Umstand angesprochen und auch dahingehend wurden vollkommen verschiedene Erklärungsversuche abgegeben. Der BF behauptete, dass es nicht möglich für ihn sei, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, weil die Kautionskosten, Mietkosten und Maklergebühren zu hoch wären und sein Mitbewohner ein Freund seines Vermieters wäre, den er nicht so einfach austauschen könnte. Dem widersprechend führte XXXX ausweichend und erst nach Vorhalt an, dass sie sehr wohl eine Wohnung suchen würden, aber im Moment keine finden könnten.
Zusammengefasst kam das BFA zu dem Schluss, dass es sich bei der Homosexualität des BF um eine reine Schutzbehauptung des BF handelt, mit der er versucht, sich einen asylrechtlichen Status in Österreich und damit eine bessere soziale Zukunft zu erschleichen sowie die Effektuierung einer in zweiter Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seine Heimat Bangladesch zu hintertreiben.
II.2.2.2. Abgesehen davon, dass das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen nur einseitig dargestellt wurde, waren aus den folgenden Gründen auch die vom BF im Verfahren getätigten Angaben betreffend seine Lebensumstände in Bangladesch (als homosexuell orientierter Mann) erheblich in Zweifel zu ziehen, womit im Ergebnis auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF – wie von ihm als Kern seines Fluchtvorbringens vorgebracht – in Bangladesch ein Leben als heimlich homosexuell orientierter Mann geführt hat.
II.2.2.3 Im Ergebnis erweckte der BF mit seinen Angaben vor der Behörde sowie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren damit den Eindruck, auf Grundlage der vorherrschenden – vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannten, schwierigen – Situation für Homosexuelle in Bangladesch eine ihn individuell, konkret betreffende Verfolgungsgefährdung konstruieren zu wollen. Mit dieser Einschätzung steht auch im Einklang, dass der BF hinsichtlich seiner behaupteten Partnerschaften lediglich vage Angaben machte. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, wonach sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten fluchtauslösenden Umständen als nicht asylrelevante Handlung dargestellt hat, ist dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, in Bangladesch einer Verfolgungsgefährdung auf Grund einer (vermeintlichen) homosexuellen Orientierung ausgesetzt zu sein, im Ergebnis die Glaubwürdigkeit abzusprechen (zur Frage einer in Bangladesch bestehenden generellen Verfolgungsgefährdung für homosexuell orientierte Männer vgl. zudem Punkt II.3.1.1. in der rechtlichen Beurteilung).
II.2.3. Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das dem BF im Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.1. Zu A) I.:
II.3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist es dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation für seine Person glaubhaft zu machen, welche asylrelevant wäre. Dem BF war hinsichtlich seines (nunmehrigen) Vorbringens, homosexuell orientiert zu sein und aus diesem Grund einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt zu sein, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Auch wenn dem Vorbringen des BF, in Bangladesch aufgrund einer (homo-)sexuellen Orientierung einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt zu sein, die Glaubhaftigkeit abzusprechen war, ist der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die Frage einer in Bangladesch für homosexuell orientierte Männer generell bestehenden Verfolgungsgefährdung auf das Urteil des EuGH vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, zu verweisen, in welchem dieser zur Frage einer Verfolgung wegen einer sexuellen Orientierung folgende Vorgaben aufgestellt hat (vgl. auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043):
„Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. Rn. 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist (vgl. Rn. 58). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Rn. 71).“
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird zwar nicht verkannt, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen homosexuelle Handlungen in Bangladesch unter Strafe gestellt sind, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus den oben angeführten Länderberichten auch hervorgeht, dass Gerichtsverfahren oder gar Verurteilungen von Homosexuellen auf Grund dieses Straftatbestandes nicht bekannt sind. Auch machte der BF selbst hierzu keine konkreten Angaben. Er brachte zwar vor, bei homosexuellen Handlungen betreten worden zu sein, gab jedoch nicht konkret an, von den bengalischen Behörden diesbezüglich verfolgt worden zu sein. Auch aus den übrigen Länderfeststellungen geht nicht hervor, dass die auf homosexuelle Handlungen stehende Freiheitsstrafe tatsächlich verhängt wird und dies indizieren – bei Wahrunterstellung –selbst die vom BF getätigten Angaben, wonach er sexuelle Beziehungen zu Männern unterhalten ohne dabei (strafrechtliche) Konsequenzen erlitten zu haben. Dass die Abwesenheit des BF der Einleitung derartiger Schritte entgegengestanden ist, erscheint jedenfalls nicht plausibel. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur des EuGH ist daher nicht davon auszugehen, dass aufgrund des in Bangladesch vorliegenden Straftatbestandes betreffend homosexuelle Handlungen eine generell vorherrschende Verfolgungsgefährdung für sexuell aktive homosexuelle Männer besteht.
Auch wenn darüber hinaus nicht verkannt wird, dass Homosexualität nach den Länderfeststellungen in Bangladesch verpönt ist und es in Einzelfällen auch zu Diskriminierungen und Misshandlungen kommt, erreicht dieses (gesellschaftliche) Diskriminierungspotential nicht ein derartiges Ausmaß, dass davon auszugehen wäre, dass bereits jeder in Bangladesch lebende homosexuell orientierte Mann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte.
Im Ergebnis ergaben sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung des BF aus anderen, in der GKF genannten Gründen. Insbesondere gibt es nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, diesfalls asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären oder die Lage in Bangladesch dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.
II.3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Wie bereits das BFA ausgeführt hat, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum der BF als Erwachsener in Bangladesch selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Bangladesch aufgewachsen, ist dort in die Schule gegangen und hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht. Der BF wurde in Bangladesch sozialisiert und verfügt in Bangladesch über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung gewährleistet ist. Auch vor seiner Ausreise hat der BF ein Textiliengeschäft betrieben. Darüber hinaus steht es dem BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Anzumerken gilt es zudem, dass der BF den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bangladesch im bisherigen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist und insbesondere auch nicht ausreichend dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des BF (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994; 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Bangladesch gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Bangladesch schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
II.3.1.3. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 7 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der BF befindet sich seit April 2018 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist zudem nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Falle des BF daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Bruder des BF befindet sich im Bundesgebiet. Mit diesem lebt der BF aber nicht in gemeinsamen Haushalt und er Führt mit dem Bruder kein Familienleben. Seine Ausweisung bildet jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens, zumal die behauptete in Österreich bestehende homosexuelle Beziehung nicht festgestellt werden konnte.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit April 2018 ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen. Überdies ist der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte.
Was den BF betrifft, hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid u.a. zutreffender Weise ausgeführt, dass der BF über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Der BF hat im Bundesgebiet keine nennenswerten integrativen Bemühungen gezeigt oder soziale Kontakte in einem nennenswerten Ausmaß geschlossen, womit von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.1.).
Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen, hat eine Schulausbildung absolviert und dort seine Sozialisation erfahren. In Bangladesch leben zahlreiche Verwandte des BF, zu denen aufrechter Kontakt besteht. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu seinem Heimatland auszugehen.
Der BF hat in einer Gesamtschau kein besonderes Maß an persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen jedenfalls nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen.
Im Hinblick auf die Umstände, dass der BF über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt und die letzte Leistung aus der Grundversorgung im Mai 2018 erhalten hat, nunmehr ein geringes eigenen einkommen als Zeitungszusteller verdient, gilt es insbesondere auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Wie bereits ausgeführt, musste sich der BF bei allen – insgesamt geringen - Integrationsbemühungen zudem seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bangladesch ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
II.3.2. Zu A) II.:
Die Grundlage für das Absehen vom Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1a FPG ist durch den hg. Beschluss vom 09.03.2020, XXXX mit dem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weggefallen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzusetzen.
Aufgabe der belangten Behörde wird es nunmehr sein unverzüglich und konsequent in Folge der bereits wiederholten negativen Asylentscheidungen den Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
II.3.3. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.
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