L504 1314867-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,XXXX1976 alias XXXX1991 geb., StA. Türkei alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
• Am 12.03.1998 stellten Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Graz Ihren Erstantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.1998 gem. § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBI 1997/76 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
• Am 17.06.2007 stellten Sie bei Sicherheitsbediensteten der LPD einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
• Mit Bescheid vom 04.09.2007 wurde Ihnen sowohl der Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2008 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Am 13.02.2009 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.03.2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde und erwuchs dieser Bescheid mit dem vom Asylgerichtshof ausgestellten Erkenntnis vom 19.06.2009 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Laut Ihren eigenen Angaben lebten Sie nach Ihrer Abschiebung in die Türkei bis zum Jahr 2009 in Ihrem Heimatland, bis Sie im Jahr 2016 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.
• Am 17.03.2016 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, doch diesmal unter der Angabe einer falschen Identität, um die österreichischen Behörden mit der Erwartung eines besseren Ausgangs Ihres Verfahrens bewusst zu täuschen.
• Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 18.03.2016 gaben Sie unter der Identität DELBOS Hasan, geb. am 01.01.1991 in Afrin/Syrien, syrischer StA., befragt nach Ihren Fluchtgründen Folgendes an:
"Aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Syrien und den täglichen Bombenanschlägen. Deshalb verließ ich meine Heimat."
Angesprochen auf Ihre unwahren Angaben bezüglich Ihrer Identität, die sich nach einer ED-Behandlung ergaben, beharrten Sie auf Ihre getätigten Falschangaben und meinten, noch nie in Österreich gewesen zu sein.
• Am 17.06.2016 wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (B.FA), RD Niederösterreich zur Klärung Ihrer Identität niederschriftlich einvernommen, wobei Sie folgende Angaben tätigten:
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Verstehen sie den Dolmetscher?
AW: ja
[...]
Zum illegalen Aufenthalt:
[...] F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?
A: Ich hatte von 1997 bis 2005 in Deutschland ein Aufenthaltsrecht - ich möchte mich entschuldigen - ich bin kein Syrer und mein Name lautet XXXX XXXX. Ich bin XXXX1976 geboren. Ich hatte die Idee mich als Syrer auszugeben weil ich Angst hatte dass wenn ich meinen richtigen Namen angebe sofort abgeschoben werde. Ich spreche sehr gut deutsch da ich 8 Jahre in Deutschland die Schule besucht habe.
F: Seit wann befinden sie sich in Österreich?
A: Ich bin ca 2 1/2 Monate in Österreich - also es war so. Ich wurde 1995 von Deutschland abgeschoben. Ich bin dann 1998 wieder nach Deutschland und wurde 1999 wieder abgeschoben. Dann bin ich 2007 wieder nach Österreich. Ich war dann bis 2009 in Österreich. Ich wurde 2009 von Österreich in die Türkei abgeschoben. Seit 2009 war ich in der Türkei. Ich bin vor ca 2 1/2 Monaten über Bulgarien Serbien Kroatien und Slowenien weiter über Österreich nach Deutschland. Ich war dann 1 1/2 Monate in Deutschland und bin dann wieder zurück nach Österreich. In Österreich sind die Gesetze und die Fremdenpolizei "lockerer" als in Deutschland. Und es gibt auch eher Arbeit
F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Es gibt hier Arbeit und es ist leichter hier.
F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz?
A: ich habe im Moment habe ich keine Wohnung. Am Montag bekomme ich in der XXXX im XXXX Bezirk eine Wohnung. Ich kann mich dann dort auch anmelden. Ich werde dann auch zur Caritas gehen damit mich die Asylbehörde auch vorladen kann.
F: Sind sie in Österreich angemeldet?
A: noch nicht
F: Als sie ihr Heimatland verlassen haben - was war das Ziel ihrer Reise?
A: ich wollte nach Deutschland habe mich aber dann doch für Österreich entschieden
[...]
• Nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.06.2016 wurden Sie gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG in Schubhaft genommen und wurde Ihnen im Zuge der Schubhaft sowohl die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs.3 AsylG, als auch die Verfahrensanordnung gemäß § 15a AsylG und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG übermittelt.
• Am 10.11.2017 wurde Ihr Verfahren auf internationalen Schutz gemäß § 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 AsylG wegen der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a eingestellt und wurde aufgrund dessen ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person ausgeschrieben.
• Am 27.04.2018 sprachen Sie aus Eigenem in der PI Westbahnhof vor und erkundigten sich wegen Ihres Verfahrens auf internationalen Schutz. Aufgrund der Tatsache, dass ein Festnahmeauftrag gegen Ihre Person ausgeschrieben war, wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert, wo Sie in Folge dessen asylrechtlich einvernommen wurden. Die wesentlichen Passagen Ihrer Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:
[...]
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Kurdisch Ich spreche Türkisch und Deutsch.
F: Wie geht es Ihrer Mutter in Deutschland? AW hat zu Beginn angegeben, sich in Deutschland aufgehalten zu haben.
A: Sie ist zuckerkrank und hat hohen Zucker. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater und mein jüngster Bruder sich in der Nähe von Stuttgart Deutschland befinden.
F: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Eltern und Ihr jüngster Bruder?
A: Meine Eltern haben einen unbefristeten Aufenthalt, mein Bruder hat einen auf 5 Jahren befristeten Aufenthaltstitel.
F: Haben Sie auch einmal einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland gehabt.
A: Nein, ich hatte ganz früher einen Titel auf 3 Jahre , ich wurde ein paar Mal straffällig aber nur Kleinigkeiten, die Höchststrafe war zuletzt 17 Monate, 1993 im Oktober.
F: Was ist dann im Oktober 1993 passiert?
A: Nach der Haft bin ich entlassen worden und bin im Jahr 1995 am 25. Oktober in der Türkei abgeschoben worden.
F: Haben Sie damals von Deutschland ein Einreiseverbot bekommen?
A: Nein, habe ich nicht.
F: Was passierte nach Ihrer Abschiebung in die Türkei im Jahr 1995?
A: Ich war von 1995-1998 in die Türkei, dann bin ich nach Graz gekommen und habe Asyl beantragt. Mein Asylantrag wurde abgelehnt, dass muss ca. im Jahr 1999 oder 2000 gewesen sein. Ich bin in die Türkei abgeschoben worden. Ich lebte dann bis ca. 2007 in die Türkei. Dann stellte ich wieder einen Asylantrag, dieser wurde wieder abgelehnt und ich bin ca. im Juli 2009 in die Türkei abgeschoben worden.
Ich war dann von 2009 bis November oder Dezember 2015 in der Türkei.
F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A: Momentan mache ich mir Sorgen wegen der Mutter. Wir waren 6 Kinder, sie hat 2 Kinder verloren und ich bin der Erstgeborene, sie mag mich am meisten.
F: Warum haben Sie jetzt in Deutschland keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt, wenn Ihre Eltern dort sesshaft sind?
A: Ich habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, ich wollte nur meine Eltern besuchen, es war ein Fehler, dass ich nicht in Deutschland um Asyl angesucht habe.
F: Möchten Sie Ergänzungen zur Erstbefragung vom 17.03.2016 tätigen?
A: Ich habe damals gesagt, dass ich Kurde bin und Probleme in der Türkei gehabt habe. Ich bin mit der Flüchtlingswelle gekommen. Ich bin nicht wegen der Erkrankung meiner Mutter hierhergekommen.
F: Wie heißen Sie, bitte nennen Sie Ihren vollständigen und richtigen Familiennamen und Vornamen?
A: Mein Name ist XXXX XXXX,
F: Wann und wo wurden Sie geboren?
A: Ich wurde am XXXX1976 in XXXX in der Türkei geboren.
F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
F: Haben Sie entsprechende identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie vorlegen können?
A: Ich habe gar nichts.
F: Wo haben Sie sich seit Ihrem Untertauchen im Jahr 2016 aufgehalten?
A: Ich war im 14. Bezirk in der XXXX XXXX XXXX XXXX, ich war in Graz und Linz. Ich bin Mitte März 2018 nach Deutschland gefahren.
F: Was für Einkünfte haben Sie jetzt?
A: Meine Familie /Mama, Papa und Bruder) haben mir aus Deutschland Geld geschickt.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin türkischer Staatsbürger.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Kurde.
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Moslem, Sunnit.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: ledig
F: Haben Sie Kinder?
A: nein, keine Sorgepflichten
F: Wo haben Sie zuletzt in der Türkei gelebt?
A: in XXXX, Türkei, ist ein kurdisches Gebiet in der Nähe der syrischen Grenze.
F: Wer wohnt noch dort?
A: 2 Onkel habe ich noch.
F: Was haben Sie in der Türkei gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihr Leben in der Türkei finanziert?
A: Ich war Bauarbeiter und Kellner. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich trotz meiner Sprachen nicht in der Tourismusbranche arbeiten konnte. Wenn man mal in Europa war dann will man wieder nach Europa kommen.
F: Wurden Sie in der Türkei straffällig? Waren Sie im Gefängnis?
A: Nein.
F: Sind Sie schon einmal bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht in der Türkei gewesen. Sind Sie vor einem Richter gestanden?
A: Nein. Ich hatte nie Probleme.
F: Hatte Ihre Familie Probleme mit der Polizei, mit dem Gericht oder mit anderen staatlichen Behörden in der Türkei?
A:Nein, niemand aus der Familie hatte Probleme.
F: Was arbeiten Ihre Onkel?
A: Sie sind Bauarbeiter, es wird viel gebaut.
F: Waren Sie oder Ihre Familie politisch in der Türkei tätig?
A: Nein.
F: Hatten Sie große Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? Waren Sie im Gefängnis deswegen oder wurden Sie deswegen gefoltert?
A: Nein.
FLUCHTGRUND:
F: Sind Ihre jetzigen Fluchtgründe die gleichen wie bei Ihrer letzten Asylantragstellung? Schildern Sie konkret Ihre Fluchtgründe.
A: Nein, ich habe damals nicht alles gesagt. Ich lebte in einem Dorf, das Dorf wurde von den Soldaten durchsucht. Sie haben bei mir zu Hause die Wohnung durchsucht. Mein Zimmer war voll von Fotos vom Öcalan. Als die Soldaten dies gesehen haben, haben sie mich geschlagen, mich festgenommen und ich war für 3 Tage in Untersuchungshaft. Das war Angang 2015. Dort wurde ich noch einmal geschlagen. Sie warfen mir vor, dass ich Terrorist sei und dass ich PKK Anhänger sei. Nach 3 Tagen haben Sie mich entlassen.
F: Gibt es sonst noch irgendwelche Fluchtgründe?
A: Offiziell darf man Kurdisch sprechen, aber Kurden werden diskriminiert.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass im Original?
A: Mein Reisepass ist abgelaufen, er ist abgelaufen.
F: Wurden Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
A: Nein.
F: Gehören Sie einem Verein oder einer Organisation in Österreich an?
A: Nein, ich war nur kurz beim Samariterbund.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei?
A: Ich habe Angst, dass sie mich festnehmen, weil ich Kurde bin. Sie werden in mein Dorf kommen. Wenn Sie mich abschieben, dann werden sie mich am Flughafen festnehmen und schlagen.
F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei haben und Stellung dazu nehmen?
A: Nein, möchte ich nicht.
[...]
F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen? Oder haben Sie ergänzende Fluchtgründe?
A: Ja. hatte ich.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Nein.
[...]"
Das Bundesamt hat mit gegenständlichem Bescheid folglich entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
VII. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Auf Grund der versuchten Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und daher bestünde ex lege keine Frist zur freiwilligen Ausreise.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt:
"Zu Ihrer Person:
Festgestellt werden konnte, dass die im Rahmen Ihrer Erstbefragung angegebene Identität nicht Ihre echte darstellen lässt.
Fest steht, dass Sie bereits drei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz unter folgenden Daten - XXXX XXXX, geboren XXXX1976, türkischer Staatsangehöriger - stellten.
Sie sind Moslem, sunnitischen Glaubens, und Angehöriger der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Sie wurden am XXXX in XXXX, in der Türkei, geboren und sind türkischer Staatsangehöriger. In der Türkei waren Sie bisher sowohl in Antalya, als auch in XXXX und Istanbul aufhältig. In XXXX verfügen Sie weiterhin über Familienangehörige, zumindest in der Gestalt Ihrer beiden Onkel, wobei Sie während Ihres Aufenthalts in der Türkei sogar eine Zeit lang bei einem dieser Onkel lebten.
Fest steht, dass Sie ledig sind und keine Kinder bzw. Obsorgepflichten haben.
Sie sprechen sowohl die türkische, als auch die kurdische Sprache.
Sie sind gesund und arbeitsfähig und besuchten sowohl die Schule, als auch verfügen Sie über Berufserfahrung. Während Ihres Aufenthalts in der Türkei erhielten Sie unter anderem
finanzielle Unterstützung durch Ihre in Deutschland lebenden Eltern.
Fest steht, dass Sie schon zwei Mal in Deutschland um internationalen Schutz ansuchten, wobei beide Anträge negativ entschieden wurden.
Zudem wurden Sie bereits zwei Mal von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben.
Auch in Österreich haben Sie bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und erwuchsen alle negativen Entscheidungen Ihrer Verfahren in Rechtskraft zweiter Instanz.
Festgestellt wird, dass Sie im gegenständlichen Verfahren Ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben.
In Österreich wurden Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht strafrechtlich verurteilt und liegt kein Asylausschlussgrund gegen Ihre Person vor.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in der Türkei einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen Ihrer Rückkehr entgegenstehen würden. Sie sind gesund, im arbeitsfähigen Alter, besuchten die Schule und sammelten Berufserfahrung. Zudem verfügen Sie in Ihrem Heimatland weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte.
Unter Berücksichtigung alle bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder Nr. 7 zur Konvention ausgesetzt wären oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wie bereits erwähnt, verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und ist von der erfolgreichen Abdeckung Ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind ledig und haben keine Kinder bzw. Obsorgepflichten.
Während sich Ihre Kernfamilie in Deutschland befindet, leben weitere Verwandte Ihrerseits weiterhin in der Türkei. In der Türkei lebten Sie gemeinsam mit Ihrem Onkel in dessen Haus und erhielten Sie finanzielle Unterstützung von Ihren in Deutschland lebenden Eltern. In Österreich haben Sie keinerlei Verwandte oder Familienangehörige. Zudem übten Sie in Österreich keine Beschäftigung aus, legten keine Integrationsbemühungen vor und entzogen sich bereits mehrmals dem Verfahren.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: [...]"
Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 21.03.2018. Im Wesentlichen ergibt sich für diesen Fall zusammengefasst daraus Folgendes:
Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen kann, ergibt sich auf Grund der Berichtslage nicht, dass Kurden per se wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Die Versorgungslage ist in der Türkei grds. gesichert und ist Kurden - so wie der übrigen Bevölkerung - auch eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.
Die Sicherheit ist für die Bevölkerung im Allgemeinen gewährleistet und die staatlichen Schutzmechanismen hinreichend funktionsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei aktuell eine Lage herrschen würde, wonach diese für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung
Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen:
"[...]
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Aufgrund einer durchgeführten ED-Behandlung konnte festgestellt werden, dass die während Ihrer Erstbefragung angeführten Daten keinesfalls Ihrer Person angehörig sind, sondern wurde festgestellt, dass Sie bereits drei Mal unter einer anderen Identität in Österreich um internationalen Schutz ansuchten. Im Zuge Ihrer zur Identität klärenden Einvernahme schilderten Sie selbst, im Zuge Ihrer Erstbefragung bewusst eine falsche Identität angegeben zu haben, da Sie sich mit der Falschangabe Ihrer Identität mehr Chancen auf einen positiven Ausgang Ihres Verfahrens erhofften, womit Sie die Behörde absichtlich zu täuschen versucht hatten.
Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Schulbildung und Ihrer Berufserfahrung sowie Ihren Familienangaben und Ihrer Sprachkenntnisse stützen sich auf Ihren diesbezüglichen Angaben im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Die Feststellung zu Ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren dahingehend glaubhaften Angaben sowie aus dem Eindruck, welchen der Einvernehmende im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme für sich gewinnen konnte.
Die Feststellung, dass Sie bisher auch zwei Mal in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hatten und bereits zwei Mal von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben wurden erfolgt aus der schriftlichen Korrespondenz mit den deutschen Behörden.
Die Feststellung, dass Sie im österreichischen Bundesgebiet bereits drei Anträge auf internationalen Schutz stellten und all Ihre Anträge negativ entschieden wurden und diese in Rechtskraft zweiter Instanz erwuchsen, ergibt sich aus dem gesamten Inhalt Ihrer Asyl- und Fremdenakte.
Während ein im Akt beiliegender Strafregisterauszug bescheinigt, dass Sie im österreichischen Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht straffällig geworden sind, ist aufgrund eines Auszugs aus Ihrem kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) ersichtlich, dass Sie in Österreich bereits zwei Mal angezeigt wurden (Diebstahl sowie Suchtmittelgesetz) und somit nicht gewillt sind, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Aufenthaltsort während Ihres laufenden Asylverfahrens weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und Sie Ihre Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verließen, verletzten Sie Ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres
Herkunftsstaats:
Zu Ihren beim Bundesamt behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten:
Während Ihre Anträge auf internationalen Schutz im deutschen Bundesgebiet zweimal rechtskräftig negativ entschieden wurden, wurden die Verfahren Ihrer Person in Österreich bereits dreimal rechtskräftig negativ entschieden und handelt es sich nun um Ihren insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Aufgrund der Tatsache, dass jedes Ihrer Verfahren, sowohl in Österreich, als auch in Deutschland rechtskräftig negativ entschieden wurde, hatten Sie im Zuge Ihrer Erstbefragung bewusst versucht, die österreichischen Behörden bezüglich Ihrer Identität zu täuschen, da Sie sich als syrischer Staatsbürger einen besseren Ausgang Ihres Verfahrens erhofft hatten. Im Rahmen Ihrer Erstbefragung behaupteten Sie als syrischer Staatsangehöriger, Angst vor dem in Syrien herrschenden Krieg zu haben und unter den täglichen Bombenanschlägen Syriens zu leiden, weshalb Sie Ihr Land verlassen hätten. Nachdem die Behörde nach durchgeführter ED-Behandlung zu der Feststellung gelangte, dass Sie kein syrischer Staatsangehöriger wären, sondern bereits mehrfach in Österreich unter dem Namen Hakan SENER um internationalen Schutz ansuchten, beharrten Sie angesprochen auf diese Tatsache jedoch darauf, syrischer Staatsangehöriger zu sein, blieben bei der Unwahrheit und versuchten weiterhin die österreichischen Behörden zu täuschen.
Erst im Rahmen der weiteren Einvernahme, die zur Klärung Ihrer Identität angesetzt war, gaben Sie an, kein Syrer, sondern wie in der ED-Behandlung bereits festgestellt, tatsächlich türkischer Staatsangehöriger zu sein und gaben Sie zu, die Idee gehabt zu haben, sich als Syrer auszugeben, da Sie Angst vor einer weiteren Abschiebung hatten.
Befragt, weshalb Sie aber abermals von der Türkei nach Österreich reisten, gaben Sie lediglich an, nach Österreich gekommen zu sein, da es in Österreich Arbeit gibt und das Leben in Österreich einfacher wäre, wie folgender Textausschnitt zeigt:
"F: Wie sind sie nach Österreich eingereist und warum?
A: Es gibt hier Arbeit und es ist leichter hier."
Im völligen Gegensatz dazu gaben Sie im Rahmen Ihrer asylrechtlichen Einvernahme vom 30.04.2018 plötzlich an, dass Sie aufgrund der in Ihrer Wohnung entdeckten Bilder von Öcalan von Soldaten geschlagen und für drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden wären, sowie wäre Ihnen vorgeworfen worden, dass Sie Terrorist und Anhänger der PKK wären.
Weiters erwähnten Sie jedoch, dass Sie nach drei Tagen wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden wären und Ihnen nichts Weiteres in der Türkei passiert wäre.
Da insgesamt bereits fünf negative Verfahren gegen Ihre Person in Rechtskraft erwuchsen, Ihnen in Ihren vergangen Verfahren unglaublich viele Widersprüche widerfuhren, woraufhin Ihnen in diesen bereits Ihre persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und Sie darüber hinaus in gegenwärtigem Verfahren tatsächlich so dreist waren, zu versuchen, die Behörde bezüglich Ihrer Identität bewusst zu täuschen, wird Ihrer Person abermals die völlige Glaubwürdigkeit abgesprochen!
Neben der Tatsache, dass Ihrer Person absolut keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wird, weist die ho. Behörde weiters darauf hin, dass Ihr Fluchtvorbringen darüber hinaus keine Asylrelevanz entfaltet. Zwar gaben Sie an, dass Sie Anfang 2015 von Soldaten festgenommen, geschlagen und in Untersuchungshaft gesteckt worden wären, jedoch wären Sie nach drei Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und wären Ihnen bis zu Ihrer Ausreise keine weiteren Repressalien zugefügt worden.
Darüber hinaus gaben Sie im Zuge Ihrer asylrechtlichen Einvernahme an, dass Sie zu keiner Zeit Problemen mit staatlichen Behörden hatten sowie noch nie politisch tätig waren. Zudem schilderten Sie, keine großen Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben, wie folgender Textausschnitt zeigt:
"F: Hatten Sie große Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? Waren Sie im Gefängnis deswegen oder wurden Sie deswegen gefoltert?
A: Nein"
Nichtsdestotrotz darf darauf hingewiesen, dass, wie den Informationen der Länderinformation zur Türkei zu entnehmen ist, in der Türkei etwa 15 Millionen Kurden leben und sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass speziell Sie, als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, aktuell und/oder künftig alleine wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt sein könnten.
Die Behörde verkennt keineswegs, dass die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zugehörigkeit einer Person zur Volksgruppe der Kurden für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse ausgesetzt wäre.
Darüber hinaus leben mehrere Familienangehörige (zumindest zwei Onkel) gemeinsam mit deren Familien bis heute weiterhin in Ihrem Heimatland, obwohl diese ebenfalls der Volksgruppe der Kurden angehörig sind, weswegen sich eine Behauptung, lediglich aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, als haltlos darstellen würde.
Auch aufgrund Ihrer Angabe im Zuge Ihrer zur Identität klärenden Einvernahme, nach Österreich gereist zu sein, da es hier Arbeit gebe und in Österreich "leichter" sei, geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass Sie nach Österreich gekommen sind, um hier ein besseres Leben, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, als in Ihrem Herkunftsstaat vorzufinden.
Abschließend muss daher ausgeführt werden, dass bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnte.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie im vorigen Abschnitt bereits ausgeführt, konnte keine Verfolgungssituation gegen Ihre Person glaubhaft gemacht werden, womit sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre.
Sie wurden in der Türkei geboren und lebten ab dem Jahr 1978 bis zum Jahr 1995 gemeinsam mit Ihren Eltern legal in Deutschland. Aufgrund der Tatsache, dass Sie im deutschen Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurden, wobei Sie über 17 Monate inhaftiert waren, wurde Ihr Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht verlängert und wurden Sie in Ihr Heimatland Türkei abgeschoben. Nach Ihrer Abschiebung in die Türkei lebten Sie unter anderem in Ihrem Heimatdorf XXXX, aber auch in Ankara, Istanbul und Antalya. Laut Ihren eigenen Angaben lebten Sie sowohl von 1995-1998, als auch vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2007 in der Türkei und waren Sie nach Ihrer Abschiebung aus Österreich im Jahr 2009 ebenfalls bis zum Jahr 2015 in der Türkei aufhältig. Somit wird jedenfalls festgestellt, dass Sie bereits mehrere Male, sowohl von deutschen, als auch von österreichischen Behörden, in Ihr Heimatland abgeschoben wurden und Sie aufgrund der jahrelangen Aufenthalte in Ihrem Heimatland auch bestens mit diesem vertraut sind. Auch ist anzumerken, dass Sie in der Türkei unter anderem mehrere Jahre im Haus Ihrer Familie, welches mittlerweile Ihrem Onkel gehört, gelebt haben und weiterhin über Familienangehörige in der Türkei in Gestalt zweier Onkel samt deren Familien verfügen. Darüber hinaus gingen Sie in der Türkei sowohl der Beschäftigung des Bauarbeiters, als auch des Kellners und des Fremdenführers nach und wurden stets von Ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt. Da Sie ein gesunder Mann arbeitsfähigen Alter sind, geht die Behörde jedenfalls davon aus, dass Ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei jedenfalls erneut zugemutet werden kann, sich abermals beruflich zu betätigen und ist darüber hinaus weiters davon auszugehen, dass Sie im Falle der Notwendigkeit erneut von Ihrer in Deutschland lebenden Familie oder auch Ihrer in der Türkei lebenden Familie unterstützt werden. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass Sie in eine ausweglose, Ihre Existenz bedrohende, Situation geraten würden.
Zusammenfassend konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder in eine ausweglose Situation geraten könnten.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben sowie zu Ihren Lebensumständen stützen sich auf den Inhalt Ihres Asylaktes
Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Diese Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Einsichtnahme u. Abgabe einer Stellungnahme angeboten, welche Möglichkeit Sie jedoch nicht in Anspruch genommen haben.
[...]"
Seitens des BVwG wird eingangs angemerkt, dass gerade beim Antrag auf internationalen Schutz der persönlichen Aussage zur eigenen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat als Beweismittel und zentralem Punkt in diesem Verfahren besondere Bedeutung zukommt, handelt es sich doch behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse bzw. eigene sinnliche Wahrnehmungen des Antragstellers / der Antragstellerin über die berichtet wird. Diese entziehen sich zumeist - insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen - weitgehend einer Überprüfbarkeit und liegen diese idR alleine in der persönlichen Sphäre der bP.
Im Wesentlichen geht es für die Entscheider darum, zu beurteilen, ob es im konkreten Fall glaubhaft ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der bP auf einem tatsächlichen persönlichen Erleben beruhen oder ob sich die Partei dabei der Lüge bedient bzw. die Aussagen nicht erlebnisbegründet sind.
Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach - uU auch durch Suggestion Dritter beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwarten, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. "Folgenberücksichtigung", siehe oben zitierte Quelle).
Als Beurteilungskritierien für die Glaubhaftmachung nennt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise:
Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Das BVwG geht - wie schon das Bundesamt - auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP in nicht unerheblichen Bereichen, wo es um die Ausreise bzw. ausreisekausale Probleme und Rückkehrbefürchtungen geht, keine bzw. geringe Bereitschaft zeigte wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Offensichtlich hielt sie es selbst für einen positiven Ausgang des beantragten internationalen Schutzes für abträglich hier den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser oa., von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Soweit die bP allgemeine Ausführungen zur Lage der Kurden auf Grund von Berichten macht, ergibt sich daraus kein anderes Lagebild, das zu einer anderen Beurteilung dieses Falles führen könnte.
Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe. Sie wendet weiters ein, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe ohne konkret auszuführen, welche maßgeblichen Ermittlungen ausgeblieben sind. Die bP habe selbst am Verfahren hinreichend mitgewirkt.
Der Rückkehrentscheidung tritt die bP in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret entgegen bzw. zeigt keine Unrichtigkeit auf.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
§ 3 AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.
Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen.
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter
§ 8 AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.
Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet:
VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M¿Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass
der ernsthafte Schaden "durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht" werden muss und dieser "nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland" ist.
Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit' im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
30.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 MRK gestützt sind.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine relevante Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Dies wurde von der bP weder konkret dargelegt noch kann dies amtswegig festgestellt werden.
Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, erwerbsfähigen Mann der in der Türkei aufgewachsen ist und dort auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.
Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich im Zweifel das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Öffentliche Ordnung
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt und damit wiederum gegen die Rechtsordnung verstoßen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde bzw. des Bundesamtes diese, im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Unter Zugrundelegung der Abwägungkritierien und der getroffenen Feststellungen ergibt sich Folgendes:
Die bP war bereits wiederholt im Bundesgebiet aufhältig, wobei ihr Aufenthalt entweder während der wiederholten Asylverfahren vorläufig für die Dauer des Verfahrens gesichert oder außerhalb eines solchen Verfahrens unrechtmäßig war. Sie reiste auch dieses Mal wieder ohne Vorhandensein eines Einreise- oder Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Die nicht rechtmäßige Einreise stellt daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Das Verhalten der bP zeigt eindrucksvoll, dass sie offensichtlich nicht gewillt ist maßgebliche Ordnungsvorschriften, welche für ein gedeihliches Zusammenleben in der Gesellschaft notwendig sind, einzuhalten. Durch ihr Verhalten besteht auch die Gefahr der Förderung der nicht rechtmäßigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Sozialsystems darstellt. Sie verletzte melderechtliche Vorschriften und entzog sich auch dem Asylverfahren.
Dem gegenüber vermag die bP kaum positive, integrative Gewichte ins Spiel bringen. Sie kann zwar Deutsch, jedoch hat sie diese Kenntnisse bereits in Deutschland erworben. Familiäre Beziehungen hat sie in Österreich ihren Angaben nach nicht.
Die bP ist in der Beschwerde der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes nicht konkret entgegen getreten und hat keine Unrichtigkeit aufgezeigt.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.
Unrichtige Identitätsangaben gegenüber Behördenorganen beeinträchtigen das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich und damit auch die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0384).
Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch legal mögliche Beschäftigung, wie etwa konkret durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit (vgl. http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) kamen nicht hervor.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben, da nach den gegenständlichen, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde / Keine Frist für freiwillige Ausreise
Das Bundesamt hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 1 Z3 BFA-VG aberkannt, weil die bP das Bundesamt über ihre wahre Identität und die Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
Dies steht gegenständlich unstreitig fest und ist die Aberkennung daher nicht zu beanstanden.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise bei zurückweisenden Entscheidungen gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Wie sich aus obiger Begründung ergibt, hat das Bundesamt der Beschwerde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb ex lege keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht.
Wie sich aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt, war der bP auch im Beschwerdeverfahren vom BVwG amtswegig gem. § 18 Abs 5 BFA-VG, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die aufschiebende Wirkung amtswegig nicht zuzuerkennen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der unbestritten gebliebenen Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Zudem sind für die Beurteilung der Integration nicht etwa persönliche Eindrücke des Entscheiders von der bP im Rahmen einer kurzen Momentaufnahme im Rahmen einer Verhandlung auf emotionaler, subjektiver Ebene, wie zB Sympathie, von zentraler Bedeutung, sondern vielmehr objektivierbare, sachliche Kriterien, also konkret jener Sachverhalt - idR durch Bescheinigungsmittel untermauert -maßgeblich, wie die bP den bisherigen, zuweilen mehrjährigen Aufenthalt nutzte, um sich in die Gesellschaft zu integrieren. Dies steht wie hier schon auf Grund der Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes unstreitig fest.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Auf Grund der gegebenen guten Deutschkenntnisse der bP bedurfte es keiner Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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