L524 2140780-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Spruchpunkt I.) vom 03.11.2016, Zl. 15-1066130106/150420568, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er im Wesentlichen vor, dass er verheiratet sei und zwei Söhne sowie zwei Töchter habe. Seine Ehefrau, seine Kinder und seine sieben Geschwister würden nach wie vor im Irak leben. Er leide an Diabetes und benötige Insulin. Im Jänner 2015 habe er mit dem Flugzeug den Irak legal in Richtung Türkei verlassen und sei danach über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, von Milizen unmenschlich behandelt worden zu sein, da er Angestellter eines Leichenbestatters gewesen und ihm vorgeworfen worden sei, Schiiten und Sunniten gemeinsam begraben zu haben. Die Menschen seien durch Anschläge ums Leben gekommen und er habe nicht gewusst, welcher Glaubensrichtung sie angehört hätten. Deshalb seien sie gemeinsam begraben worden. Allgemein sei er wegen des Krieges geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte er sich vor den Milizen und habe Angst um sein Leben.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 24.10.2016 legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, sein Wehrdienstbuch, eine Arbeitsbestätigung, mehrere Schreiben betreffend die Genehmigung, unbekannte Leichen zu bestatten, einen irakischen Ehevertrag, eine Meldekarte, die Personalausweise sowie die Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Ehefrau und der Kinder, einen Arztbericht betreffend seine Diabeteserkrankung und eine Bestätigung bezüglich des Besuchs eines Deutschkurses vor.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Sunnit sei, von 1976 bis 1985 die Schule besucht und zehn Jahre lang als Schweißer in der Rüstungsindustrie gearbeitet habe. Im Jahr 2003 habe er geheiratet und von 2003 bis 2014 als Leichenbestatter gearbeitet. Mit seiner Familie in Bagdad halte er via Internet Kontakt. Er leiste soziale Arbeit und überweise an seine Frau etwas Geld.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, von Milizen unmenschlich behandelt worden zu sei, da ihm als Leichenbestatter vorgeworfen worden sei, es sei Unrecht, Schiiten und Sunniten gemeinsam zu begraben. Da die Menschen durch einen Anschlag getötet worden seien, habe er nicht gewusst, welcher Glaubensrichtung sie zuzurechnen seien und deshalb seien sie gemeinsam begraben worden. Sein Vorgesetzter sei im April 2014 von einer Miliz ermordet worden. Danach habe der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er sei mehrmals bedroht worden. Die Milizen hätten ihnen gesagt, dass diese oder jene Personen nicht beerdigt werden dürften. Bei diesen Personen habe es sich überwiegend um Sunniten gehandelt. Auch hätten die Milizen versucht, Leichen mitzunehmen. Er habe sie jedoch nicht herausgegeben und ihnen gesagt, dass sie kontrolliert würden. Deswegen sei er auch bedroht worden. Er habe alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben; die Milizen hätten auch am Flughafen Kontaktstellen und würden sie ihn finden, sobald er nach Bagdad kommen würde.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angab, nach der Ermordung des Abteilungsleiters im April 2014 nicht mehr bei der Arbeit gewesen zu sein (AS 180), gab er später an, nicht mehr regelmäßig zur Arbeit gegangen zu sein, die Arbeit aber nicht gelassen zu haben (AS 181). Ab dem Jahr 2014 sei er nicht mehr zu seiner (früheren) Abteilung gegangen, sondern sei am Hauptsitz für die Beerdigung von Kindern zuständig gewesen.
Sie seien von vier Personen einer Miliz bedroht worden, sie hätten Macht bei den Behörden und könnten sich überall Zutritt verschaffen. Dass die Leichen Sunniten bzw. Schiiten gewesen waren, hätten die Milizmitglieder von der Polizeistation gewusst. Die Milizen hätten auch nicht gewollt, dass die Attentäter, die bei den unbekannten Leichen dabei gewesen wären, mitbestattet worden wären. Der Chef des Beschwerdeführers sei, wie er selbst, zunächst bedroht worden und dann vor seiner Haustüre erschossen worden. Hätte er die Arbeit nicht aufgegeben, wäre es möglich gewesen, dass er der Nachfolger des Chefs geworden wäre. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in diesem Falle nur Leiter einer Abteilung geworden zu sein, da er keinen Fachhochschulabschluss habe und nur für die Leichenwäsche zuständig gewesen sei.
Vor der Bedrohung und Ermordung des Chefs habe es bereits eine Bedrohung durch die Milizen gegeben, bei der diese gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer und dessen Kollegen die Sunniten und die Attentäter nicht beerdigen dürften. Nach der Ermordung des Chefs sei er nochmal bedroht worden, indem eine Person der Miliz zu ihm gekommen sei und verlangt habe, die Leichen nach Sunniten, Schiiten und Attentätern zu trennen. Bei der Arbeit habe der Beschwerdeführer stets nach den Anweisungen des zuständigen Richters gearbeitet, welchem er auch die Bedrohung gemeldet habe. Dieser habe gesagt, dass er selbst Angst vor den Milizen habe, für sie aber nicht zuständig sei. Nach April 2014 habe er immer noch Unterlagen gehabt, die für die Milizen von Bedeutung gewesen seien und sei er deswegen bedroht worden.
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016, Zl. 15-1066130106/150420568, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung werden zunächst die Beschreibung des Fluchtgrundes aus der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters werden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (irakischer Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, irakisches Wehrdienstbuch, Arbeitsbestätigung, div. Schreiben eines Richters, Ehevertrag, Meldekarte, Kopien der Personalausweise und der Staatsbürgerschaftsnachweise der Ehefrau und der Kinder, Arztbericht der Universitätsklinik Innsbruck sowie eine Bestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses).
Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Ausrichtung sei. Er sei verheiratet, habe Kinder und leide an Diabetes mellitus DD Typ LADA, wogegen er auch schon im Irak behandelt worden sei; weitere lebensbedrohliche Erkrankungen oder psychische Beeinträchtigungen würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder Gerichten in seinem Heimatstaat gehabt und sei nie verfolgt worden aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion. Es stehe fest, dass er sein Herkunftsland aus Angst vor eventuellen Kriegshandlungen und der allgemein schlechten Lage verlassen habe und es nie persönliche Anknüpfungspunkte zum sog. "Islamischen Staat" gegeben habe. Weiters stehe fest, dass in Bagdad nie eine direkte bzw. persönliche Bedrohung gegen den Beschwerdeführer stattgefunden habe.
Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das BFA aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Dritten verfolgt worden sei. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, müsse das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters müsse das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies müsse – wie bereits zuvor ausgeführt – das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden vermocht. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er von den Milizen bedroht worden und sein Chef im April 2014 ermordet worden sei. Dazu sei auszuführen, dass er selbst zuerst angegeben habe, dass es möglich gewesen wäre, dass er der Nachfolger des ermordeten Chefs XXXX hätte werden können. Auf Nachfrage, was für eine Ausbildung notwendig wäre um ca. 68 Mitarbeiter zu führen, habe er seine Aussage dahingehend abgeschwenkt, dass er ein Abteilungsleiter hätte werden können, aber selbst nur für die Waschung von Leichen zuständig gewesen sei. Er habe auch einen Dienstvertrag vorgelegt, aus dem aber nicht hervorgehe, dass er dort bei der Firma eine Anstellung gehabt hätte, da kein Name angeführt sei. Es sei der Behörde nicht nachvollziehbar, dass er einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, da er keinerlei Leitungsfunktion im Bestattungsinstitut inngehabt habe. Auf die Frage nach seiner Tätigkeit nach der Ermordung des Chefs habe der Beschwerdeführer auf die Frage: "Sie waren ab diesen Zeitpunkt, April 2014 nicht mehr bei der Arbeit." Folgendes geantwortet: "Ja, das stimmt, ich wurde persönlich bedroht." Diese Aussage habe nicht der Wahrheit entsprochen und er habe auf Nachfragen und diverser Vorhalte geantwortet: "Ich bin nicht mehr regelmäßig zur Arbeit gegangen. Ich habe die Arbeit nicht gelassen. Ich habe vier Kinder, die Familie benötigt Geld. Ich bin nicht mehr zu meiner Abteilung gegangen, aber ich ging zum Hauptsitz der Firma". Weiters habe er angegeben, das Problem mit den Milizen wäre die Bestattung von Attentätern gewesen. Da er ab April 2014 nicht mehr für die Waschung und Bestattung von Unbekannten bzw. Leichen ohne Angehörige zuständig gewesen sei, sondern ab April 2014 nach eigenen Aussagen nur mehr für Kinderleichen, wäre der von ihm angegebene Grund weggefallen und es hätte keine Bedrohung mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch diverse Listen vorgelegt. Auf diesen Listen seien Namen von Verstorbenen angeführt, die ein Richter für die Beerdigung freigegeben habe. Zu diesen Listen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch noch Unterlagen vom 05.08.2014 vorgelegt habe. Diese Unterlagen hätte er aber gar nicht mehr haben können, da er nach eigenen Angaben nicht mehr an seiner alten Niederlassung tätig gewesen sei, sondern in der Hauptabteilung und da nur für Kinder zuständig gewesen wäre. Eine Bedrohung gegen den Richter wäre wahrscheinlicher und nicht gegen einen einfachen Mitarbeiter, der nur die Aufträge seiner Vorgesetzten ausführe. Auf weiteres Nachfragen habe er auf einmal noch einen Fluchtgrund angegeben, nämlich dass er von den Milizen wegen dieser Unterlagen gesucht würde. Aus diesen Unterlagen gehe auch hervor, wo jemand begraben sei. Es wären auch Menschen gefoltert und ermordet worden und die Milizen hätten diese Leichen beseitigen wollen. Diese Aussage könne auch nicht nachvollzogen werden, da auf den Listen die er in Vorlage gebracht habe, nur Namen und keine Grabfelder oder Grabnummern verzeichnet gewesen seien. Weiters habe er angegeben, dass diese Listen auch in der Firma auflägen und nach eigenen Angaben könnten sich die Milizen überall frei bewegen, da sie Ausweise hätten und mit diesen Ausweisen hätten sie überall freien Zutritt. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass die Milizen beim Beschwerdeführer ein paar Unterlagen holen wollten, wo sie doch jederzeit alle Unterlagen im Büro holen könnten oder es könne der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Milizen sich doch nicht überall frei bewegen könnten und damit stimme dann die erste Aussage des Beschwerdeführer nicht, bei der er angegeben habe, die Milizen könnten sich überall frei bewegen. Aufgrund dieses Verhaltens werde dem Beschwerdeführer keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit zugesprochen. Allgemein sei davon auszugehen, dass ein Flüchtling mit Erreichen eines sicheren Staates, in dem er die staatlichen Behörden – wie in diesem Fall in Österreich – um Schutz vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersuche, sowohl hinsichtlich seiner Identität und insbesondere hinsichtlich seiner Gefährdung im Herkunftsstaat die Wahrheit angebe. Das Vorbringen eines falschen Fluchtgrundes berechtige daher zwingend zum Umkehrschluss, dass er in seinem Herkunftsstaat nämlich gar keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, denn nur wer in seinem Herkunftsstaat keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, sei für das Asylverfahren dazu angehalten, einen asylzweckbezogenen Fluchtgrund zu erfinden. Die Behörde komme daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten seiner Heimat bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise seines Vorbringens gelange die Behörde zum Schluss, dass er seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der massiven Widersprüche, mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft gemacht habe, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm, da er keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden bzw. unbekannten Personen seines Heimatlandes gehabt habe bzw. den Irak ausschließlich aus Angst vor einer eventuellen Ermordung durch unbekannte Personen verlassen habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation im Irak begründet.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es das BFA unterlassen habe auszuführen, wie es zum Schluss gekommen sei, dass lediglich leitende Angestellte bzw. der anordnende Richter von allfälligen Bedrohungsszenarien seitens der schiitischen Milizen betroffen wären. Aus den Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq systematische Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung begehe und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des konfessionellen Konflikts eine besonders heikle Situation eingenommen habe. Der Widerspruch hinsichtlich der Tätigkeit nach der Ermordung des Chefs könne aufgeklärt werden, da der Beschwerdeführer gemeint habe, nicht mehr dem Bestatten sämtlicher Leichen nachgegangen zu sein, sondern nur mehr Kinderleichen bestattet habe. Da es unter Kindern weniger Opfer gegeben habe, habe er auch nur mehr sporadisch gearbeitet. Da sich die Milizen in Bagdad frei bewegen könnten und nicht mit Behinderung seitens der Polizei zu rechnen bräuchten, seien die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren und würden die Ausführungen des BFA reine Vermutungen darstellen. Es seien keine Umstände ersichtlich, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu werten gewesen wäre.
5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 25.11.2016, eingelangt am 29.11.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensausrichtung und der arabischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Bagdad. Seine Ehefrau und die Kinder leben bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Bagdad. Auch die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Irak.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen (diese wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen):
Politische Lage
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Sicherheitslage
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side Itemid=633 lang=en
, July:
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015 Itemid=633 lang=en , Dez.
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016 Itemid=633 lang=en, Feb.2016
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016 Itemid=633 lang=en
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer
weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side Itemid=633 lang=en
, July:
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015 Itemid=633 lang=en , Dez.
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016 Itemid=633 lang=en, Feb.2016
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2 view=item id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016 Itemid=633 lang=en
Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung durch eine Miliz glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es das BFA unterlassen habe auszuführen, wie es zum Schluss gekommen sei, dass lediglich leitende Angestellte seitens der schiitischen Milizen betroffen wären bzw. es wahrscheinlicher sei, dass der anordnende Richter von Opfer von Bedrohungen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde dabei isoliert zwei Argumente betrachtet, die vom BFA zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers herangezogen werden. Das BFA stützt seine Entscheidung jedoch nicht tragend auf diese beiden Argumente, sondern stellen diese lediglich einen Teil der Erwägungen dar, auf Grund derer das BFA zum Schluss gelangt ist, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.
Die Beschwerde bringt vor, dass der Widerspruch hinsichtlich der Tätigkeit nach der Ermordung des Chefs insofern aufgeklärt werden könne, da der Beschwerdeführer gemeint habe, nicht mehr dem Bestatten sämtlicher Leichen nachgegangen zu sein, sondern nur mehr Kinderleichen bestattet habe. Dies habe auch nur sporadisch stattgefunden, da es generell zu weniger Opfern unter Kindern gekommen sei. Dazu wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem BFA seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern. Dort brachte er aber nur erneut vor, dass er nach der Ermordung des Chefs in einer anderen Abteilung gearbeitet hätte. Der in der Beschwerde angeführte Erklärungsversuch vermag daher nicht zu überzeugen. Darüber hinaus wird erneut darauf hingewiesen, dass das BFA seine Entscheidung nicht bloß auf diesen Widerspruch und die oben angeführten beiden Argumente stützt, sondern auf weitere Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers. So etwa auf seine Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Nachfolge seines Chefs, wo er zunächst vorbrachte, er hätte der Nachfolger seines Chefs werden können, dann aber auf die Nachfrage, welche Ausbildung für diese Stelle nötig wäre, vorbrachte, es sei ein Fachhochschulabschluss nötig und daraufhin erklärte, er hätte doch nur Abteilungsleiter werden können und sei jetzt nur ein einfacher Mitarbeiter. Weiters stützt das BFA seine Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, ab April 2014 nur mehr für Kinderleichen zuständig gewesen zu sein, weshalb sein vorgebrachter Fluchtgrund, die Zuständigkeit für das Bestatten von Attentätern, zu diesem Zeitpunkt weggefallen sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer Listen vor, die sich auf den Zeitraum nach April 2014 bezogen haben, die der Beschwerdeführer gar nicht mehr hätte haben können, da er nicht mehr in der von ihm genannten Abteilung tätig gewesen wäre, sondern vielmehr am Hauptsitz der Firma gearbeitet hätte. Wie vom BFA zu Recht ausgeführt, behauptete der Beschwerdeführer, nachdem ihm vorgehalten wurde, er habe ab April 2014 nur mehr Kinder bestattet, die Milizen würden in nunmehr wegen der Dokumente suchen, die er hätte. Dazu brachte er auch vor, dass diese Dokumente teilweise auch in der Firma aufliegen würden. Dem BFA ist daher auch dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass dies dem zuvor erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht, wonach sich die Milizen überall Zutritt verschaffen könnten, da sie entsprechende Ausweise hätten und diese daher nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen wären.
Es ist daher insgesamt dem BFA dahingehend zu folgen, wenn es ausführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Art und Weise der Schilderung (Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit, mangelnde Plausibilität, mangelnde Konkretisierung) nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen.
Das BFA hat den Beschwerdeführer ausführlich einvernommen, ihm in der Einvernahme die aufgetretenen Widersprüche vorgehalten und in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, warum die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen wäre. Fallbezogene Recherchen waren daher nicht erforderlich (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, – also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG – unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch eine Miliz, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wenn auch eine sunnitenfeindliche Politik im Irak vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung in einer asylrelevanten Intensität ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich seine Frau und die vier Kinder sowie seine Schwiegereltern nach wie vor in Bagdad aufhalten und sich auch die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak aufhalten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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