W128 2126881-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX, geb. 09.08.2003, Schülerin der Musikmittelschule Graz-Ferdinandeum, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 20.04.2016, Zl. 601312/12-2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 12.04.2016 suchte der Beschwerdeführer beim LSR um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht seiner Tochter XXXX (Kind) in der Zeit vom 27.06.2016 bis zum 07.07.2016 an und begründete den Antrag mit "Familienkreuzfahrt".
Dem Ansuchen wurde eine Reservierungsbestätigung des Reisebüros "XXXX Reisen" vom 10.02.2016 über eine "Familien-Kreuzfahrt" für vier Personen vom 25.06. bis 06.07.2016 beigelegt.
3. Mit dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Steiermark wurde dem Kind die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, dass zweifelsfrei eine Urlaubsreise beabsichtigt sei und eine solche während der Unterrichtszeit grundsätzlich keinen begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darstellen würde. Für eine Genehmigung müssten Gründe in der Interessenslage des Schülers vorliegen, die in ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Rechtfertigungsgründen ähnlich sein müssten und nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Urlaubsreisen könnten niemals einen begründeten Anlass für ein Fernbleiben während der Unterrichtszeit darstellen, weil grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit ausreichend Zeit dafür bliebe. Es sei seitens der Antragsteller nicht vorgebracht worden, warum die Reise unbedingt im beantragten Zeitraum stattfinden müsse. Die beantragte Zeit, kurz vor Ende des Schuljahres, sei eine überaus kritische und sensible Zeit im Schuljahr, sodass auch aus dieser Überlegung heraus ein Fernbleiben von fast zwei Wochen untunlich sei.
Der Bescheid wurde am 27.04.2016 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 14.05.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig - eine als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass dem Beschwerdeführer die Kreuzfahrt zu seinem 40. Geburtstag als Geburtstagsüberraschung geschenkt worden sei. Leider habe er den Termin nicht im Vorfeld mit dem Landesschulrat abklären können. Sowohl er als auch seine Frau arbeiten beide in Berufen, in denen eine genaue Urlaubsplanung unentbehrlich sei. Der Schichtdienst lasse es oftmals nicht zu, den Urlaub genau in den dafür vorgegebenen Monaten der Schulferien zu konsumieren. Weiters bestünde während des Zeitraums keine geeignete Kinderbetreuung für das Kind. Seine Angehörigen würden ebenfalls auf dieser Kreuzfahrt dabei sein. Er habe bisher noch nie ein solches Anliegen vorgebracht. Das Kind sei eine gute Schülerin und habe der Direktor der Schule keine negativen Bedenken gegen die Unterrichtsbefreiung gehabt.
5. Mit Schreiben vom 03.12.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2. Zu Spruchpunkt A:
2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
1. Erkrankung des Schülers,
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. [...] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde [...] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler [...] zu sorgen.
2.2. Zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Falle ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen.
2.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm die Kreuzfahrt zu seinem 40. Geburtstag geschenkt wurde. Vermag zwar der Tag des 40. Geburtstages des Vaters selbst ein "außergewöhnliches Ereignis im Familienleben des Schülers" und somit einen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG darstellen, so gilt dies jedoch keinesfalls für eine zweiwöchige Urlaubsreise aus diesem Anlass, selbst dann nicht, wenn sie als Geburtstagsgeschenk dargebracht wurde. Wie oben ausgeführt, steht für eine solche Reise in ausreichendem Maße die Ferienzeit zur Verfügung.
Sowohl die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes als auch die genauen Ferientermine für das Bundesland Steiermark sind dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld bekannt gewesen, bzw. kann die Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmungen, aus welchem Grund auch immer, in keinem Fall einen Grund zum Fernbleiben begründen. Selbiges gilt auch, wenn ein Dritter, als Schenker eine solche Reise - ohne Abklärung mit dem Beschenkten - bucht.
Gegenständlich ergibt die Aktenlage, dass der Beschwerdeführer die Reise am 10.02.2016 - ohne Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht - gebucht hat bzw. bereits mit diesem Datum eine entsprechende Reservierungsbestätigung des Reisebüros erhalten hat. Die allenfalls vor der Antragstellung am 12.04.2016 nicht erfolgte Abklärung des Termins mit dem LSR stellt jedenfalls nach der Buchung keinen Grund zum Fernbleiben dar, da die (Nicht ) Beachtung der Schulpflicht keiner Abklärung mit der Schulbehörde bedarf. Hingegen stellt die Einholung einer Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für mehr als eine Woche bei der zuständigen Schulbehörde gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG, vor dem beantragten Zeitraum bzw. vor dessen Fixierung, eine Verpflichtung dar. Andernfalls würden die Bestimmungen über die Schulpflicht ausgehöhlt werden, wenn alleine durch eine Reisebuchung für einen willkürlichen Zeitraum während des Schuljahres ein Grund zum Fernbleiben vom Unterricht entstünde.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notwendigkeit einer genauen Urlaubsplanung trifft wohl auf einen Großteil der werktätigen Bevölkerung mit schulpflichtigen Kindern zu. Hier ist auch festzuhalten, dass die Beschränkung der familiären Urlaubsplanung auf die Ferialzeit durch die Schulpflicht mit Art. 14 Abs. 7a B-VG auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage beruht.
Die Untersagung des Fernbleibens im beantragten Zeitraum erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden muss.
3.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.
3.4. Eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung des Falles sich rein auf Rechtsfragen beschränkt.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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