W225 1434681-1/31E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.12.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am 12.10.2012 gab der BF im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2007 in XXXX, XXXX, XXXX gelebt zu haben. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie seine Ehefrau würden sich in XXXX aufhalten. Er sei in Afghanistan geboren und habe während der Schulzeit in XXXX, XXXX, XXXX gewohnt. Von September 2009 bis März 2011 habe er in Afghanistan als Dolmetscher für ausländische - großteils belgische - Truppen gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er im März 2011 als Dolmetscher für afghanische Truppen mit mehreren Offizieren in einem XXXX, bestehend aus mehreren Militärfahrzeugen, unterwegs gewesen sei. In der Provinz XXXX habe es einen Angriff der Taliban auf diesen XXXX gegeben. Hierbei seien viele Personen getötet und der BF sowie weitere afghanische Offiziere gefangen genommen worden. Elf Monate lang sei der BF im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und XXXX festgehalten worden. Am 10.3.2012 habe es einen Angriff auf das Lager der Taliban gegeben, in Zuge dessen dem BF die Flucht gelungen sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban getötet zu werden.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.3.2013 gab der BF im Wesentlichen an, in XXXX, im Distrikt XXXX, XXXX geboren zu sein. Dort habe er 12 Jahre lang die Schule und anschließend Englischkurse absolviert. Im Jahr 2009 habe er in XXXX bei den englischen Truppen als Dolmetscher zu arbeiten begonnen. Danach sei er für die belgischen Truppen in XXXX tätig gewesen. In XXXXverfüge der BF über keine weiteren Verwandten; sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie seine Ehefrau würden sich in XXXX aufhalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er und drei weitere Offiziere von den Taliban gefangen genommen und in ein Gefängnis nach XXXX gebracht worden seien, als er sich mit einem XXXX auf dem Weg nach XXXX befunden habe. Der Angriff der Taliban habe am 20. bzw. 21.3.2011 in XXXX stattgefunden. Der XXXX wurde mit Raketen beschossen und zerstört. Während der Zeit seiner Festhaltung habe der BF auf seine Gerichtsverhandlung gewartet, da er verdächtigt worden sei, Dolmetscher zu sein. Am 10.3.2012 habe es eine von den Amerikanern geführte Operation gegen die Taliban gegeben, bei der der BF entkommen und nach XXXX geflüchtet sei.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.4.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXXgemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXXausgewiesen (Spruchteil III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der BF keine aktuelle, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die Schilderung der Gefangenhaltung und der Flucht seien keineswegs plausibel oder logisch nachvollziehbar, zumal es nicht glaubhaft sei, dass Soldaten von den Taliban nahezu ein Jahr festgehalten würden und in der Folge eine "Gerichtsverhandlung" abgehalten werden würde. Es sei außerdem nicht glaubwürdig, dass der BF nicht gewusst habe, von wem er nun tatsächlich festgehalten worden sei, da er lediglich angegeben habe, dass es sich um maskierte Männer gehandelt habe. Es überzeuge nicht, dass diese Männer elf Monate lang durchgehend maskiert gewesen seien und der BF auch nicht in anderer Weise herausgefunden habe, wer für die Festhaltung verantwortlich gewesen sei. Insgesamt lasse die Art der Antworten des BF keinesfalls darauf schließen, dass er diese Ereignisse selbst erlebt habe. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgründe die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen des BF lasse sich daher ableiten, dass er in XXXXder Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es würden auch keine Gründe bestehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.4.2013 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 17.4.2013, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Das Bundesasylamt habe es unterlassen zu wichtigen Teilen des dezidiert vorgebrachten Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten entsprochen und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass der BF in XXXXeiner schwerwiegenden, individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sei. Der BF verwies auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, woraus sich ergebe, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht fähig seien, ihm einen tatsächlichen Schutz vor Übergriffen durch Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen zu gewähren. Es bestehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und im Falle einer Rückkehr nach XXXXwürde er binnen kurzer Zeit von den Taliban gefunden und getötet werden. In Gesamtschau seines Falles würden daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen. Im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sei ihm aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in XXXXzumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Der BF verwies auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in XXXXund beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Schriftsatz vom 29.5.2013 führte der BF aus, dass er in XXXXals Dolmetscher für Truppen aus Großbritannien, Dänemark und Belgien gearbeitet habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu den von ihm vorgelegten Beweismitteln Feststellungen zu treffen und einer Würdigung zu unterziehen. In Kopie legte der BF dem Schreiben die Beweismittel hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei.
Am 18.6.2013 übermittelte der BF einen Arztbrief wonach er an hoch virämischer chronischer Hepatitis B leide.
6. Mit Schriftsatz vom 19.3.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in XXXXin Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat XXXXzur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 3.4.2014 übermittelte der BF Dokumente zur Bestätigung seiner Integration in Österreich sowie einen Arztbrief.
Mit Schreiben vom 6.5.2014 gab der BF bekannt, Herrn Mag. Dr. Helmut Blum mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Gleichzeitig übermittelte der BF einen Arztbrief, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen externen Hauptschulabschluss, ein Bestätigungsschreiben der Volkshilfe, Kopien von Fotos, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine Urkunde betreffend der Tätigkeit als Dolmetscher.
Mit Schreiben vom 27.5.2014 übermittelte der BF eine weitere ärztliche Bestätigung.
7. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.8.2014 ergibt sich, dass der BF an einer chronischen Hepatitis B Infektion leide. Beim BF würden derzeit keine Zeichen einer Leberschädigung bestehen; es bestehe auch keine Zirrhose. Es handle sich um eine sogenannte immuntolerante Phase. Die Infektion habe wahrscheinlich perinatal (im Rahmen der Geburt) oder in den ersten Lebensjahren stattgefunden. Eine Progression der Erkrankung mit Übergang in eine Fibrose bzw. Zirrhose sei sehr selten und falls doch so erfolge diese sehr langsam. Eine antivirale Therapie sei derzeit nicht indiziert. Es seien jedoch jährliche Kontrollen der Leberwerte und ein Fibroscan durchzuführen.
8. Mit Schriftsatz vom 30.9.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in XXXXin Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat XXXXzur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9. Mit 27.10.2014 wurde eine länderkundige Sachverständige bestellt. Am 4.11.2014 wurde das beauftragte Gutachten vorgelegt.
10. Am 5.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der unter anderem der BF erschien.
Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
ER: Halten Sie jene Angaben, die Sie vor dem BAA gemacht haben, vollinhaltlich aufrecht?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Einige Aussagen sind aber falsch protokolliert. Ich nehme an, dass auch aus diesem Grund mir ein negativer Bescheid zugeschickt wurde. Ich bin heute bereit, alle Ihre Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
ER: Ich möchte jetzt noch einmal die Dokumente durchgehen, die ich vorliegen habe. Können Sie mir die Original-Dokumente, die Sie heute bei sich haben vorlegen?
An die BFV ausgehändigt wird das eingeholte Gutachten von Prim. Dr. XXXX und er dazu eingeholten länderkundigen Information der bestellten SV XXXX: Dies wird zur Kenntnis genommen.
Zum Akt genommen wird als Beilage ./A im Original:
LETTER OF APPRECIATION, 04.02.2010,
LETTER OF APPRECIATION, 08. Mai 2010
Dokument von ISAF 10/10
Dokument von ISAF 10/06
Certificate of Appreciation vom 24. September 2010
Heiratsurkunde
Dienstausweis (Dolmetscher), ausgehändigt von dänischen NATO-Soldaten.
Auf Befragen durch die ER:
BF: Die dänischen NATO-Soldaten haben ihren Stützpunkt in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX.
Die im Akt bereits befindlichen Bilder werden im Original (ebenso foliert) vorgelegt.
Auf Befragen gibt der BF an, dass er jene Bilder vom "Dienstgeber" erhalten hat.
ER: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
ER: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
LETTER OF APPRECIATION, 04.02.2010,
LETTER OF APPRECIATION, 08. Mai 2010
Dokument von ISAF 10/10
Dokument von ISAF 10/06
Certificate of Appreciation vom 24. September 2010
Heiratsurkunde
Dienstausweis (Dolmetscher), ausgehändigt von dänischen NATO-Soldaten
Schulbestätigung.
ER: Geben Sie Ihre Volksgruppe an.
BF: Meine Muttersprache ist Paschtu. In meiner Tazkira ist angeführt, dass ich Tadschike bin.
ER: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin Sunnit.
ER: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
BF: Ich bin seit ca. 2 Jahren in Österreich. Ich bin am 12.10.2012 nach Österreich gekommen.
ER: Wann genau haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich habe XXXXim 9. Monat des Jahres 2012 verlassen. An ein genaues Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.
ER: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie in XXXX geheiratet haben. Wann war das Jahr der Heirat?
BF: An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass bei der letzten Einvernahme das falsch protokolliert wurde. Ich habe meine Ehe in XXXXgeschlossen. Meine Heiratsurkunde ist ebenfalls in XXXXausgestellt worden. Die Hochzeitsfeier in einem sehr kleinen Rahmen hat dann in XXXX stattgefunden.
ER: Wo haben Sie in XXXXgeheiratet?
BF: Im Haus meines Schwiegervaters wurde meine Ehe geschlossen. Das Haus befindet sich in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX. Ich bin damals aus XXXX für ca. 3 Tage nach XXXXgereist, um an der Eheschließungszeremonie teilnehmen zu können. Mein Aufenthalt für diese kurze Zeit in XXXX war geheim.
ER bittet die VP des BF und die Schwester der Gattin des BF den Verhandlungssaal zu verlassen.
ER: Wer war anwesend bei dieser Trauungszeremonie?
BF: Ich habe nicht sehr viele Familienmitglieder in Afghanistan. Meine Mutter hat für mich ihre Nichte als Ehefrau ausgesucht. Bei der Eheschließungszeremonie wurde ich von meinem Onkel mütterlicherseits begleitet. Wir konnten diese Zeremonie nicht groß feiern, weil ich den Gegnern bekannt war und ich als Spion bezeichnet wurde und sie auch wussten, dass ich als Dolmetscher gearbeitet habe. Ich konnte an dieser Feier nur in einem sehr kleinen Rahmen teilnehmen.
ER: Zählen Sie die Personen auf, die an der Feier teilgenommen haben und geben Sie den Namen Ihres Onkels an.
BF: Die Anwesenden waren mein Onkel mütterlicherseits namens XXXX, meine Gattin XXXX, der Bruder meiner Ehefrau namens XXXX sowie ihre Mutter namens XXXX. Mein Schwiegervater war damals bereits verstorben. Die Ehe hat mein Onkel XXXX geschlossen.
ER: Wer war seitens der Familie Ihrer Frau anwesend?
BF: Meine Ehefrau hat zwei jüngere Brüder namens XXXX und XXXX, die ebenfalls anwesend waren. Mit ihnen gemeinsam lebt im Haus noch ihre Großmutter, die ebenfalls anwesend war.
ER: Wie ist der Name der Großmutter?
BF: Ihr Name lautet XXXX. Sie hatten sonst keine anderen Verwandten oder Bekannten eingeladen.
ER: Hat Ihre Frau noch mehrere Geschwister?
BF: Meine Ehefrau hat eine Schwester, die mich heute begleitet namens XXXX. Sie hat sonst keine anderen Geschwister als die Genannten.
ER: Also Ihre Frau hat eine Schwester und zwei Brüder und diese sind zugleich Ihre Cousine und Cousins?
BF: Meine Ehefrau hat eine Schwester und drei Brüder. Die Geschwister meiner Ehefrau und meine Ehefrau sind die Kinder meines Onkels mütterlicherseits (Cousine und Cousins).
ER: Die Cousine, die Sie heute begleitet heißt XXXX, haben Sie gesagt. Wo war Sie bei dieser besagten Eheschließung?
BF: Sie war zu dem Zeitpunkt in Österreich. Sie lebt schon seit mehreren Jahren hier.
ER: Seit wie viel Jahren?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich glaube, dass Sie schon seit 6 oder 7 Jahren in Österreich lebt.
ER: Wusste sie von dieser Eheschließung?
BF: Ja, natürlich wusste sie das. Es war ja ihre Schwester, um die es ging.
ER: Schildern Sie die Umstände der Eheschließung.
BF: Meine Ehe wurde im Haus meiner Ehefrau geschlossen. Die sehr kleine Hochzeitsfeier wurde dann in XXXX, XXXX abgehalten.
ER: Wer hat an dieser kleinen Hochzeitsfeier teilgenommen?
BF: Die Hochzeitsfeier fand bei uns Zuhause statt. An dieser hat die gesamte Familie meiner Ehefrau und meine Familie sowie mein Onkel XXXX teilgenommen.
ER: Weshalb hat die Hochzeitsfeier in XXXX stattgefunden und nicht in Afghanistan?
BF: Wie ich bereits zuvor gesagt habe, war ich als Dolmetscher bekannt. Ich war Drohungen ausgesetzt. Mein Leben war in Gefahr. Ich bin aus XXXX geheim nach XXXXgereist. Binnen kurzer Zeit wurde meine Ehe geschlossen und ich bin wieder nach XXXX geflüchtet. Ich hatte nicht die Möglichkeit, in XXXXmeine Hochzeit zu feiern. In meinem Heimatdorf wussten sowohl die Bewohner als auch die gesamten Dorfältesten über meine Tätigkeit als Dolmetscher Bescheid. Ich konnte auch dort nicht meine Hochzeit feiern.
ER: Können Sie das Datum der Hochzeit nennen?
BF: Meinen Sie das Datum der Eheschließung oder der Feier.
ER: Das Datum der Eheschließung.
BF: Nach dem afghanischen Kalender habe ich am 28.06.1391 geheiratet, das würde ungefähr dem 17.09.2012 entsprechen.
D: Das ergibt den 19.09.2012.
ER: Nennen Sie bitte das Datum der "Hochzeitsfeier" in XXXX.
BF: Ca. zwei Tage nach meiner Eheschließung in XXXXbin ich gemeinsam mit meiner Ehefrau nach XXXX gereist. Die Hochzeitsfeier hat am 20. oder 21. stattgefunden.
ER: Wo lebte Ihre Mutter zu dieser Zeit?
BF: Meine Mutter hat damals in XXXX, XXXX gelebt. Für die Eheschließung habe ich sie nicht nach XXXXmitgenommen.
ER: Weshalb nicht?
BF: Meine Mutter ist alt. Es war auch nicht notwendig, dass sie mich begleitet. Sie ist Zuhause geblieben.
ER: Wo lebt Ihre Mutter derzeit?
BF: Sie lebt in XXXX gemeinsam mit meiner Ehefrau.
ER: Seit wann lebt Ihre Ehefrau bei Ihrer Mutter in XXXX?
BF: Als ich XXXX verlassen habe, ist sie bei meiner Mutter geblieben.
ER: Können Sie das zeitlich einordnen?
BF: Nach meiner Eheschließung am 28.06.1391 bin ich ca. zwei Tage noch in XXXXgeblieben. Danach ist meine Ehefrau gemeinsam mit mir nach XXXX gereist und lebt seitdem dort.
ER: Bitte erklären Sie die näheren Umstände dieser Ausreise von XXXXnach XXXX. Wie sind Sie gereist?
BF: Ich habe das Haus gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinem Onkel XXXX verlassen. Er hat ein Auto für uns gemietet, das uns bis zur Grenze Torkham (Grenzgebiet) gebracht hat. Nach XXXX bin ich über die Grenze gegangen. Nach dem Grenzübergang haben wir ein gemeinsames Auto gemietet und sind nach XXXX gereist. Ich habe Zuhause gewartet, mein Onkel hat ein Auto im selben Stadtteil, in dem das Haus meiner Ehefrau war, gemietet. Er ist im Fahrzeug zum Haus meiner Ehefrau gekommen. Wir sind eingestiegen und sind losgefahren.
ER: Wer war der Fahrer des Fahrzeuges?
BF: Ich kannte den Fahrer nicht.
ER: Ihr Onkel ist im Fahrzeug mitgefahren? Handelte es sich um ein Taxi?
BF: Mein Onkel hat ein Fahrzeug gemietet, hat mit dem Fahrer gesprochen und mit ihm ausgemacht, uns bis zum Grenzgebiet zu XXXX zu bringen. Der Fahrer war mir nicht bekannt.
ER: Wie viele Personen saßen im Fahrzeug?
BF: Im Fahrzeug waren mein Onkel, meine Ehefrau, meine Schwiegermutter, der Bruder meiner Ehefrau namens XXXX und ich. Die Großmutter und die beiden jüngeren Brüder meiner Ehefrau sind im Haus geblieben.
ER: Das sind 6 Leute.
BF: Ja.
ER: Haben so viele Leute Platz im Kfz gehabt?
BF: In XXXXgibt es kein Gesetz dazu, wie viele Personen in einem Auto fahren dürfen. In einem Fahrzeug, in dem fünf Personen Platz haben, fahren manchmal auch 10 Personen mit. Dort wird das nicht wie in Europa gehandhabt. Man findet dort Platz im Auto.
ER: Können Sie sich an das Auto erinnern, an die Automarke und die Farbe?
BF: Soweit ich mich erinnern kann, war das Auto weiß. Ich habe mir nicht die Marke angesehen und gemerkt. In dem Moment habe ich auch nicht an so etwas gedacht. Ich hatte sehr viel Stress. Mein Leben war in Gefahr. Ich hatte Angst, gefunden zu werden. Ich habe nicht daran gedacht, mir die Automarke zu merken oder an die Farbe des Fahrzeuges zu denken.
ER: Schildern Sie mir bitte die Situation nach dem Grenzübergang, das Mieten des Autos etc.
BF: Nachdem ich gemeinsam mit meinen Familienmitgliedern über die Grenze gegangen bin, haben wir ein weiteres Auto gemietet, das uns bis zu unserem Haus in XXXX gebracht hat. Es gibt nach dem Grenzübergang eine Art Haltestelle. Es gibt dort sowohl kleine Fahrzeuge als auch Busse, die die Reisenden transportieren.
ER: Schildern Sie bitte diese Feierlichkeit in XXXX.
BF: Wir sind am Abend Zuhause angekommen. Am nächsten Tag gab es eine kleine Feier Zuhause. Wir haben unseren Gästen, damit meine ich meine Schwiegermutter und auch den Bruder meiner Ehefrau sowie meinen Onkel ein gutes Essen vorbereitet. Mehr gab es nicht.
ER: Wo haben die Gäste genächtigt?
BF: Sie haben in unserem Haus, in dem ich gemeinsam mit meiner Mutter gelebt habe, übernachtet.
ER: Wieviel Tage hatten Sie sich damals in XXXXaufgehalten, vor der Hochzeitsfeier?
BF: Ich bin dort ca. zwei Tage geblieben. Nach der Eheschließung konnte ich nicht länger dort bleiben aufgrund der Lebensgefahr. Ich bin dann gemeinsam mit meiner Ehefrau und ihrer Familie nach XXXX gereist.
ER: Weshalb haben Sie beim BAA andere Angaben gemacht? (AS 75)
BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich diese Angaben auch bei meiner letzten Einvernahme gemacht. Ich habe bereits am Anfang der heutigen Einvernahme gesagt, dass bei meiner Einvernahme vor dem BAA Einiges falsch protokolliert wurde und ich aus diesem Grund einen negativen Bescheid erhalten habe.
ER: Ist Ihre Schwägerin in Österreich verheiratet?
BF: Ja, ihr Ehemann ist heute ebenfalls hier im Gericht anwesend.
ER: Können Sie mir die Namen der Schwägerin und Ihres Mannes samt Wohnadresse nennen?
BF: Meine Schwägerin heißt XXXX, ihr Ehemann heißt XXXX. Sie leben in: XXXX weiß ich nicht.
ER: Welche weiteren Verwandten leben derzeit in Österreich?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits namens XXXX. Er lebt gemeinsam mit seiner Familie in XXXX. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen vier Töchtern und seinem Sohn:
Ehefrau, stammend aus Ukraine, Name unbekannt
Namen der vier Töchter unbekannt
Sohn, der vor kurzem zur Welt gekommen ist, heißt XXXX.
Ich habe nicht sehr viel Kontakt zu meinem Onkel, weil seine Frau das nicht wünscht.
ER: Kennen Sie die Wohnadresse?
BF: Ich kann mich an den Straßennamen nicht erinnern. Ich habe aber seine Adresse mir aufgeschrieben. Ich habe sie heute nicht mit.
ER: Wie oft waren Sie bei ihnen zu Besuch?
BF: Ich war bis jetzt drei oder vier Mal in den letzten zwei Jahren bei ihm. Mein Onkel besucht derzeit einen Englischkurs in XXXX, ich selbst besuche eine Schule. Ich treffe meinen Onkel regelmäßig in der XXXX und wir gehen gemeinsam essen. Ich habe auch regelmäßig telefonischen Kontakt zu meinem Onkel.
ER: Wie oft gehen Sie mit ihm essen?
BF: Wir gehen im Monat ca. zwei Mal essen.
ER: Wo gehen Sie essen, in welchem Lokal?
BF: Wir kaufen uns beide in XXXX Döner Kebab und setzen uns irgendwo zusammen, manchmal auch in seinem Auto und essen dann gemeinsam.
ER: Beschreiben Sie, wo Sie das kaufen.
BF: Eine Haltestelle nach dem Hauptbahnhof ist die Station XXXX. Nach der Schule esse ich meistens dort Kebab und wenn ich mich mit meinem Onkel dort treffe, dann bitte ich ihn, ebenfalls dorthin zu kommen.
ER: Wo gehen Sie in die Schule?
BF: Meine Schule befindet sich im XXXX am XXXX. Meine Schule heißt
XXXX.
ER: Haben Sie die Handynummer Ihres Onkels heute dabei?
BF: Ja.
ER: Wie lautet sie?
BF: Mein Mobiltelefon haben meine Begleiter draußen. Soll ich das holen?
ER: Ja, bitte.
BF verlässt den Verhandlungssaal und kommt kurze Zeit später mit dem Handy zurück.
BF: Seine Mobil-Telefonnummer lautet: XXXX.
ER: Wie lange ist Ihr Onkel schon in Österreich?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, dass er seit mehr als 15 Jahren in XXXX lebt.
ER: Bitte sagen Sie mir alles, was Sie von ihm wissen. Den Beruf, seit wann er da ist, wissen Sie nicht, welchen Aufenthaltstitel er hat und in welcher Instanz im dieser gewährt wurde.
BF: Mein Onkel ist ca. 50 Jahre alt. Aufgrund seines Alters findet er keine Arbeit. Man hat ihm momentan einen Englischkurs gegeben (XXXX). Er ist XXXXXXXX Staatsbürger. Ich weiß nicht, in welcher Instanz ihm sein Asyl gegeben wurde.
ER: Er ist XXXXXXXX Staatsbürger, sagen Sie?
BF: Ja. Mir ist nicht bekannt, welche Berufsausbildung oder sonstige berufliche Tätigkeiten er in XXXX gemacht hat. Mir ist nur bekannt, dass er derzeit keine Arbeit findet.
ER: Wissen Sie, weshalb er die XXXXXXXX Staatsbürgerschaft hat?
BF: Ich glaube, dass er in XXXX um Asyl angesucht hat und dass er dann nach Jahren die Möglichkeit hatte, den Antrag für die Staatsbürgerschaft zu stellen. Die genauen Gründe für seine Entscheidung sind mir nicht bekannt. Er hat genauso wie ich hier in XXXX um Schutz angesucht.
ER: Weshalb will die Ehefrau des Onkels keinen Kontakt mit Ihnen?
BF: Die Ehefrau meines Onkels stammt aus der XXXX. Sie hat nicht die afghanische Mentalität. Abgesehen davon ist sie berufstätig und hat sehr wenig Zeit. Die Kinder meines Onkels sind alle in Ausbildung. Sie sind Schüler. Deshalb gibt es nicht sehr viel Kontakt. Zu meinem Onkel habe ich aber regelmäßig Kontakt.
ER: Haben Sie noch weitere Verwandte in XXXX außer Ihrem Onkel?
BF: Ich habe einen Cousin in XXXX namens XXXX. Sein Vater, der mein Onkel mütterlicherseits ist, ist bereits verstorben. Ich habe sehr wenig Kontakt zu ihm. Er ist mit der Tochter meines Onkels mütterlicherseits, der sich in XXXX gemeinsam mit seiner Familie aufhält, verlobt. Soweit ich weiß, ist mein Cousin in XXXX in Ausbildung. Ich weiß aber nicht genau, welche Schule oder welche Ausbildung er macht. Mir ist nur bekannt, dass er sich in XXXX aufhält, die genaue Adresse ist mir nicht bekannt, auch kenn ich keine Telefonnummer. Ich glaube, dass ich die Telefonnummer Zuhause habe, ich bin mir aber nicht sicher.
ER: Gibt es noch weitere Verwandte
BF: Ich selbst habe keine Verwandten mehr in XXXX. Die Schwiegerfamilie meiner Schwägerin lebt in XXXX. Soweit ich weiß, leben mehrere Brüder ihres Ehemannes, eine Schwester und die Mutter ihres Ehemannes in XXXX.
ER: Wovon bestreitet die Schwester Ihrer Ehefrau den Lebensunterhalt in XXXX?
BF: Meine Schwägerin hat hier die Schule beendet. Derzeit ist sie in Karenz, weil sie vor drei Monaten eine Tochter zur Welt gebracht hat. Soweit ich weiß, besucht ihr Ehemann einen Kurs und ist ebenfalls nicht berufstätig.
ER: Wissen Sie, welchen Asylstatus Ihre Schwägerin hat?
BF: Ihr Ehemann ist XXXXischer Staatsbürger. Sie hat einen Konventionspass, der fünf Jahre gültig ist. Er stammt aus XXXXund hat hier Asyl bekommen und hat später die Staatsbürgerschaft beantragt.
ER: Wissen Sie, ob Ihre Frau in telefonischer Verbindung mit ihrer Schwester ist?
BF: Ja, natürlich.
ER: Wie oft telefonieren die Schwestern miteinander?
BF: Ich weiß nicht, wie oft sie miteinander sprechen. Es besteht die Möglichkeit, dass sie täglich telefonieren. Sie sind Schwestern. Sie hat nur die eine Schwester und deshalb verstehen sich die beiden sehr gut. Meine Schwägerin ist älter als meine Ehefrau.
ER: Wo sind Ihre übrigen Verwandte außerhalb XXXXs aufhältig?
BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX, der sich gemeinsam mit seiner Familie in XXXX aufhält. Ich hatte einen Onkel mütterlicherseits in Schweden namens XXXX. Er ist bereits verstorben, aber seine Familie lebt nach wie vor in XXXX. Ich habe einen Onkel väterlicherseits in XXXX, namens XXXX. Sein Sohn, sprich mein Cousin namens XXXX befindet sich in XXXX. In XXXX leben zwei Tanten väterlicherseits namens XXXX In XXXX halten sich drei Cousins väterlicherseits auf. Ihre Namen lauten XXXX. Ein Bruder dieser genannten Cousins namens XXXX hält sich in XXXX auf.
ER: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat in XXXX?
BF: Meine einzigen Familienmitglieder, nämlich meine Mutter und meine Ehefrau leben in XXXX, XXXX. In XXXXhabe ich keine Familienmitglieder oder Verwandte mehr.
ER: Wo leben die Mutter und die Brüder Ihre Ehefrau?
BF: Die Familie meiner Ehefrau lebt zeitweise in XXXXund zeitweise in XXXX. Der ältere Bruder meiner Ehefrau hat derzeit eine Arbeit in Afghanistan. Meine Schwiegermutter lebt in XXXX. Sie haben aber auch ein Haus in Afghanistan.
ER: Wo ist dieses Haus?
BF: Ihr Haus befindet sich in XXXX im Stadtteil XXXX. Das ist dasselbe Haus, in dem meine Ehe geschlossen wurde. Ich weiß nicht genau, ob die Gasse oder die Straße eine Bezeichnung hat. Mir ist bekannt, dass die Häuser nicht nummeriert sind. Genauere Angaben zum Haus kann ich nicht machen.
ER: Wie findet man hin? Beschreiben Sie den Weg, wie man am ehesten hinfindet anhand einer XXXX, einer Kirche oder einem Geschäft.
BF: In der Nähe des Hauses befindet sich ein XXXX. Das ist ca. zwei Minuten entfernt vom Haus. Ich weiß auch, dass es in der Nähe ein Krankenhaus gibt. Ich weiß aber nicht, wie es heißt.
ER: Wissen Sie, wie der XXXX heißt?
BF: Der Bazar heißt genauso wie der Stadtteil XXXX Bazar. Es gibt in XXXXkeine genauen Adressenbezeichnungen. In diesem Haus lebt derzeit mein älterer Schwager namens XXXX. Soweit ich weiß arbeitet er für eine deutsche Firma. Ich glaube, dass es eine private Firma ist. Ich weiß leider nichts Genaues über seine Arbeit. Ich glaube, dass er als Guard arbeitet.
XXXX Befragt zum Wohnort, Dorf XXXX (bzw. XXXX) im Distrikt XXXX, Provinz XXXX:
Der BF kann anhand der Karte lediglich angeben, dass sich der Wohnort näher der Autobahn befindet und wird dies beim Ausdruck eingezeichnet. Der BF nennt umliegende Dörfer wie folgt:
BF: Mein Heimatdorf befindet sich zwischen zwei Dörfern. Diese heißen XXXX. Im Heimatdorf gibt es ca. 100 bis 150 Häuser.
ER: Wie viele Häuser befinden sich in den Dörfern XXXX?
BF: Das Dorf XXXX ist größer als mein Heimatdorf. Mir ist die Anzahl der Häuser nicht bekannt. Das Dorf XXXX ist kleiner als mein Heimatdorf. Dort befinden sich wahrscheinlich um die 100 Häuser.
ER: Können Sie bitte beschreiben, wie das Wohnhaus Ihres Schwagers aussieht?
BF: Das Haus hat einen Garten. Es ist einstöckig. Es hat drei Zimmer, ein WC, ein Bad und eine Küche.
ER: Wie heißen die Nachbarn?
BF: Mir sind die Nachbarn meines Schwagers nicht bekannt. Ich kenne diese Personen nicht. Ich bin nur dorthin gegangen, damit mein Onkel unsere Ehe schließen konnte. Ich bin wieder nach kurzer Zeit aus XXXXweggegangen, weil mein Leben in Gefahr war. Ich habe die Nachbarn meiner Schwiegerfamilie nicht gekannt und auch nicht kennengelernt.
ER: Wie lange hatte Ihr Onkel bereits an dieser Adresse gelebt?
BF: Mir ist die genaue Zeit, die die Familie meines Onkels in diesem Haus verbracht hat, nicht bekannt. Ich schätze, dass sie ca. 10 Jahre in diesem Haus gelebt haben. Als mein Onkel das Haus gekauft hat, hat seine Familie noch in XXXX gelebt. Erst nach seinem Tod ist die Familie meines Onkels in dieses Haus gezogen.
ER: Was können Sie zu den zwei jüngeren Schwagern sagen? Wo leben diese zwei jüngeren Brüder Ihrer Ehefrau?
BF: Diese beiden jüngeren Schwager leben in XXXX bei meiner Schwiegermutter. Sie sind noch jung und gehen keiner Arbeit nach.
ER: Wie alt sind sie ungefähr?
BF: Ich glaube, dass einer ca. 14 Jahre alt ist und der andere wahrscheinlich um die 8 Jahre alt.
ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie genossen?
BF: Ich habe bis zur 12. Klasse in XXXXdie Schule besucht. Anschließend habe ich diverse Englisch-Kurse in der Stadt XXXX im XXXXbesucht. Ich habe diese Kurse nach meinem Schulabschluss im Jahr 2005 bis zum Jahr 2009 besucht. Ich habe diesen Kurs fünf Mal die Woche von Samstag bis Donnerstag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr besucht.
ER: Wo haben Sie in dieser Zeit gelebt und gewohnt?
BF: Damals habe ich in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Das ist der XXXX. Ich habe damals in einem Haus mit Garten gemeinsam mit meiner Mutter und mit meinem Vater gelebt. Wir haben in diesem Haus Miete bezahlt. Nachdem mein Vater gestorben ist, habe ich mit meiner Tätigkeit als Dolmetscher begonnen.
ER: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt, von Geburt an oder erst später?
BF: Ich bin in meinem Heimatdorf in XXXX geboren. Ich bin erst später mit meiner Familie in die Stadt XXXX gezogen. Ich glaube, ich war ca. 7 Jahre alt. An dieser Adresse habe ich bis zum Jahr 2009, bevor ich mit meiner Arbeit als Dolmetscher begonnen habe, gelebt.
ER: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände in Afghanistan, sprich im Heimatdorf in XXXX.
BF: In XXXX hatten wir ein gutes Leben. Wir hatten sowohl Grundstücke als auch Gärten. Wir haben in unserem eigenen Haus gelebt. Soweit ich jetzt die Information habe, gibt es unser Haus und unsere Gärten nicht mehr. Die Taliban haben alles zerstört. Sie haben die Gärten in Brand gesteckt und die Häuser zerstört.
ER: Von wem haben Sie diese Information?
BF: Ich bin von den Taliban verfolgt worden. Ich weiß, dass sie unser Haus in meinem Heimatdorf zerstört haben. Sie haben gedroht, mich zu töten, weil ich als Dolmetscher tätig war und gegen ihre Ansichten gearbeitet habe.
ER: Vermuten Sie das oder wissen Sie es?
BF: Das weiß ich mit Sicherheit. Ich weiß es deshalb, weil ich von den Taliban bedroht wurde. Sie haben mein Haus zerstört, damit gedroht, mich zu töten. Aus diesem Grund war ich gezwungen, zu fliehen. In XXXXunterstellen Taliban Dolmetschern, sie seien Spione der Ausländer.
ER: Dazu möchte ich Ihnen AS 77 vorhalten, Einvernahme vom 04.03.2013 BAA, wo Sie angaben, dass das Haus derzeit unbewohnt ist und die Grundstücke brach liegen.
BF: Ich habe damals bei meiner Einvernahme gesagt, dass die Taliban mein Haus zerstört haben und dass sie die Gärten in Brand gesteckt haben und dass sie mich mit dem Tod bedroht haben. Ich weiß nicht, weshalb das in meiner vorherigen Einvernahme nicht so protokolliert worden ist. Die Taliban haben mir Spionage vorgeworfen. Sie haben mir unterstellt, ein Ungläubiger zu sein und für die Ungläubigen zu dienen. Da mein Leben in Gefahr war, musste ich aus meiner Heimat fliehen. Meiner Familie (Mutter und Ehefrau) ist es auch nicht möglich, in XXXXzu leben.
ER: Geben Sie bitte noch einmal chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte seit Ihrer Geburt an, wo Sie gelebt haben.
BF: Ich bin in meinem Heimatdorf in XXXX geboren. Dort habe ich ca. bis zu meinem 7. Lebensjahr gelebt. Danach bin ich gemeinsam mit meinen Eltern in die Stadt XXXX in den XXXXgezogen. Als mein Vater noch am Leben war, hatte er für die Familie gesorgt. Nach seinem Tod war ich für meine Mutter verantwortlich. Ich habe sehr viele Englisch-Kurse besucht und habe dann im Jahr 2009 mit meiner Tätigkeit als Dolmetscher begonnen. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich vom September 2009 bis ca. Juni 2010 in der Provinz XXXX für dänische NATO-Soldaten gearbeitet. Ich habe mich in dieser Zeit auch in XXXX aufgehalten. Wenn ich mehrere Tage freibekommen habe, bin ich nach Hause gefahren.
ER: Wohin sind Sie da gefahren?
BF: Als ich in XXXX gearbeitet habe, ist nach einiger Zeit mein Onkel XXXX gemeinsam mit meiner Mutter nach XXXX gekommen. Sie haben damals in der Stadt XXXX gelebt. Das XXXX.
ER: Wie lange haben sie dort gelebt?
BF: Während meiner gesamten Tätigkeit für die dänischen NATO-Soldaten haben sich meine Mutter und mein Onkel in XXXX aufgehalten. Nachdem ich meine Tätigkeit für die belgischen NATO-Soldaten im Juli 2010 aufgenommen habe, wollte ich meine Mutter wieder zu mir nach XXXX holen. Im März 2011 war ich Richtung der Provinz XXXX unterwegs, als es dann zu diesem Angriff gekommen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat meine Mutter mit dem Onkel in XXXX gelebt. Da ich selbst gearbeitet habe und ich sonst kein männliches Familienmitglied im Haus hatte, musste mein Onkel auf meine Mutter aufpassen und mit ihr zusammenleben. Soweit ich die Information habe, war meine Mutter in der Provinz XXXX sehr vielen Drohungen ausgesetzt. Die Bewohner in der Nachbarschaft hatten ihr immer wieder gesagt, dass sie über die Tätigkeit ihres Sohnes Bescheid wüssten. Sie konnte auch nicht alleine einkaufen gehen. Sie hatte selbst Angst um ihr Leben. Ich habe versucht, meine Mutter zu beruhigen, indem ich ihr gesagt habe, dass die Nachbarn mir meine Arbeit nicht gönnen würden und dass sie nicht wollen, dass ich so viel Geld verdiene.
ER: Hatte Ihr Onkel XXXX selbst eine Familie?
BF: Mein Onkel ist immer noch ledig. Er lebt immer noch gemeinsam mit meiner Mutter in XXXX und er unterstützt meine Familie.
ER: Was arbeitet der Onkel?
BF: In XXXX verkauft er in einem Laden Gemüse. Er hat sonst keine andere Beschäftigung.
ER: Wie alt ist der Onkel?
BF: Er ist älter als meine Mutter. Meine Mutter ist ca. 57 Jahre alt. Ich schätze, dass er ca. 60 Jahre alt ist.
ER: Was geschah mit dem Haus, welches Sie in XXXX bewohnten in der Zwischenzeit?
BF: Ab meinem 7. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt bis zu meinem
23. Lebensjahr.
ER: Was geschah mit diesem Haus?
BF: Das Haus gehörte nicht uns. Ich nehme an, dass der Besitzer es weitervermietet hat. Ich habe nicht weiter nachgefragt. Nachdem wir als Mieter nicht mehr dort gelebt haben, wird der Besitzer es an jemand anderen vermietet haben.
ER: Ist Ihre Mutter sofort mit Ihnen nach XXXX gezogen oder erst später?
BF: Es war damals nicht möglich, meine Mutter gleich mitzunehmen. Erst als ich in XXXX angekommen bin, habe ich meinen Onkel mütterlicherseits kontaktiert und ihm berichtet, dass ich mich in XXXX aufhalten würde. Ich habe ihn dann gebeten, meine Mutter nach XXXX in die XXXX zu bringen.
ER: Wo lebte Ihr Onkel zu dieser Zeit?
BF: Wann meinen Sie?
ER: Als Sie ihn kontaktierten.
BF: Er hat bei meiner Mutter gelebt. Da mein Vater nicht mehr am Leben war, konnte meine Mutter nicht alleine leben. Mein Onkel mütterlicherseits hat bei ihr gelebt.
ER: Weshalb ist Ihre Mutter nicht in XXXX geblieben, wenn sie doch in XXXX Ihrer Aussage nach angefeindet wurde?
BF: Als ich meinen Onkel gebeten habe, meine Mutter nach XXXX zu bringen, wusste ich nicht, dass sie ebenfalls Probleme bekommen wird und dass sie mit Drohungen zu rechnen haben wird. Ich wollte, dass sie in meiner Nähe ist und dass, wenn ich die Möglichkeit vom Arbeitgeber erhalte, ich sie besuchen kann.
ER: Wie weit war Ihre ehemalige Wohnadresse in XXXX, XXXX?
BF: Mein Onkel hat im selben Haus wie meine Mutter gelebt.
ER: Ich meinen den Onkel, der gleichzeitig Ihr Schwiegervater ist.
BF: Mit dem Auto ist das Haus meines Onkels in XXXX ca. 20 Minuten entfernt.
ER: Wie oft sind Sie da zum Onkel gefahren?
BF: Vor meiner Tätigkeit als Dolmetscher habe ich die Familie meines Onkels regelmäßig besucht. Es gab Besuchskontakt mindestens alle 14 Tage oder einmal in der Woche. Erst nach meiner Arbeit als Dolmetscher haben meine Probleme begonnen.
ER: Hatten Sie diesen Besuchskontakt ab dem Zeitpunkt Ihres Wohnungswechsels nach XXXX, sprich ab Ihrem 7. Lebensjahr.
BF: Ich habe vorher gesagt, dass die Familie meiner Ehefrau ca. 10 Jahre im Haus in XXXX gelebt hat. In dieser Zeit gab es immer Besuchskontakt.
ER: Wo lebte die Familie der Ehefrau vorher, bevor sie nach XXXX gezogen ist.
BF: Sie haben vorher ebenfalls in diesem Stadtteil gelebt. Ihr Vater, sprich mein Onkel hat dann später ein Haus gekauft und die letzten 10 Jahre haben sie dann in diesem Haus gelebt.
ER: Aber es haben die Besuche des Onkels und der Familie des Onkels definitiv seit Ihrem 7. Lebensjahr stattgefunden. Sie haben nur zwischenzeitig die Adresse geändert.
BF: Ja.
ER: Sind Sie mit dem Auto oder mit dem Bus gefahren? Wie haben Sie diese Besuchsadresse erreicht?
BF: Es war immer unterschiedlich. Wenn ich schnell bei meinem Onkel sein musste, habe ich ein Taxi genommen. Sonst bin ich auch mit dem Bus gefahren.
ER: Welche Buslinie fährt dort hin? Welche Buslinie haben Sie genommen?
BF: Die Busse sind dort nicht nummeriert. Ich bin meistens zu der Hauptstraße in XXXX gekommen und habe den Bus angehalten und bin dann mit diesem Bus bis zum Haus meines Onkels gefahren.
ER: Bis vor die Haustüre? Ich will dass Sie mir genau den Weg von der Bushaltestelle bis zum Haus Ihres Onkels beschreiben.
BF: In XXXX gibt es eine Straße namens XXXX. Von dieser Straße aus fahren Busse, Linientaxis und private Taxis Richtung XXXX und Richtung XXXX. Ich habe meistens ein Auto, das Richtung XXXX gefahren ist, angehalten. Nach ca. 20 Minuten Fahrt habe ich dann den Fahrer gebeten, sein Auto anzuhalten, damit ich aussteigen konnte. Je nach Verkehrslage konnte die Fahrt auch länger dauern. Wenn ich das Auto verlassen habe, bin ich von dieser Hauptstraße ca. zwei Minuten zu Fuß gegangen und habe das Haus meines Onkels erreicht. Es gibt dort keine Stationen. Man muss auch den Busfahrer bitten, den Bus anzuhalten, damit die Passagiere aussteigen können.
ER: Wo genau haben Sie ihn angehalten? Sie müssen ihn ja angehalten haben, wenn Sie eine Kreuzung oder eine Biegung sehen. Wo haben Sie ihn angehalten?
BF: Wenn ich in XXXX ein Fahrzeug angehalten habe, habe ich den Fahrer gefragt, wohin er fahren würde Wenn er gesagt hat XXXX, bin ich nicht mitgefahren. In XXXX gibt es eine Brücke. Die Brücke heißt XXXX XXXX. Pol ist das Wort für Brücke. An diesem Ort bin ich dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen.
Festgehalten wird, dass der BF nochmals ersucht wird, die örtlichen Gegebenheiten auf Google-Map darzulegen:
XXXXXXXX. XXXX.
Beilage ./IV und ./V: XXXX.
Beilage ./VI: XXXX
Beilage ./VII: XXXX
Beilage ./VIII: XXXX.
Unterbrechung bis 15.10 Uhr
Zu Beilage ./VIII gibt der BF an:
XXXX Fortsetzung Fluchtgeschichte:
Im Juni 2010 habe ich mich bei den belgischen NATO-Soldaten als Dolmetscher beworben. Ca. vom Juli 2010 bis 20. oder 21.03.2011 habe ich am Flughafen in XXXX für die belgischen NATO-Soldaten gedolmetscht. Zu dem Zeitpunkt habe ich während meiner Arbeit am Stützpunkt gelebt. In den Ferien habe ich Zuhause gelebt. Im März 2011 ist es dann zu dem Angriff gekommen. Zum Zeitpunkt des Angriffes war ich in einem XXXX von 10 bis 15 Fahrzeugen von XXXX aus Richtung XXXX unterwegs. Der Angriff fand an einem Ort namens XXXX in der Provinz XXXX statt. Bei diesem Angriff sind sehr viele Soldaten getötet und verletzt worden. Ich wurde ebenfalls am Kopf verletzt. Bei meiner Ausbildung als Dolmetscher hatten uns sowohl die dänischen NATO-Soldaten als auch die britischen und belgischen NATO-Soldaten beigebracht, im Zuge eines Angriffes unsere Dolmetscher-Ausweise und andere Papiere oder Ausweise, aus denen hervorging, für wen wir arbeiteten, wegzuwerfen. Bei diesem Angriff habe ich meine Dolmetscherkarte, die ich von den belgischen NATO-Soldaten erhalten habe, weggeworfen. Wenn die Taliban meinen Dolmetscherausweis bei mir gefunden hätten, hätten sie mich auf der Stelle getötet. Während der Fahrt saß ich gemeinsam mit drei weiteren Offizieren in einem Fahrzeug. Ich trug ebenfalls eine Uniform. Als wir festgenommen wurden, haben die Angreifer uns 20 Minuten lang mitgenommen. Hinter einem Hügel stand bereits ein Auto für uns. Uns wurden die Augen und die Hände verbunden und wir wurden in diesem Fahrzeug an einem Ort namens Qalad, das sich in der Provinz XXXX in XXXX befindet, gebracht. In diesem Ort wurden wir in einem Berg versteckt. Wir haben kein Essen bekommen. Uns wurde etwas Wasser gebracht. Wir wurden geschlagen und immer wieder beschimpft. Uns wurde unterstellt, Ungläubige zu sein. Ich dachte, dass sie mich an Ort und Stelle töten werden. Von diesem Bergloch wurden wir dann an einen anderen Ort namens XXXX gebracht. Erst als uns dort die Augenbinden abgenommen wurden, wurde uns gesagt, dass wir uns nun in einem Gefängnis befinden würden. Das Gefängnis war von sehr hohen Mauern umgeben. Im inneren Bereich befanden sich sehr viele andere Taliban. Man konnte sie an ihrer Bekleidung, ihrer Kopfbedeckung und an ihren langen Bärten erkennen. Die ersten zwei Monate während meiner Gefangenschaft wurde ich misshandelt. Ich wurde immer wieder geschlagen und getreten. Über mich wurde kaltes Wasser geschüttet oder sie haben mich im Wasser eingetaucht. Das waren ihre Foltermaßnahmen. Ich wurde immer wieder als Spion bezeichnet. Ich wurde beschimpft. Und Sie haben mir unterstellt, Ungläubiger zu sein. Nach diesen zwei sehr schlimmen Monaten musste ich dann diverse Dienste für sie erledigen. Ich musste Reinigungsarbeiten in den Zellen oder in der Küche durchführen. Ich musste auch Waffen reinigen. Wir wurden auch aufgefordert, am Bau einer bestimmten Mauer mitzuhelfen. Ich habe insgesamt insgesamt 11 Monate in diesem Gefängnis verbracht. Alle Gefangenen wurden gezwungen zu beten und regelmäßig in die Moschee zu gehen, die sich innerhalb dieser Gefängnismauern befand. Ich wurde auch gezwungen, laut Koran zu lesen. Aufgrund der sehr schlechten Hygiene gab es dort für die Gefangenen kein sauberes Wasser und kein sauberes Essen. Ich habe meine Erkrankung auch von dort. In diesen elf Monaten litt ich unter Schlafstörungen. Es war eine sehr große Belastung für mich. In der Zeit meiner Gefangenschaft habe ich von Tag zu Tag gelebt. Ich habe nicht damit gerechnet, dieses Gefängnis lebend zu verlassen. Der Umgang mit den Gefangenen war sehr brutal und aggressiv. Gegen Ende meiner Gefangenschaft wurden die Taliban, die in diesem Gefängnis gearbeitet haben, unruhig. Man hatte das Gefühl, dass sie wussten, dass sie angegriffen werden. Soweit ich mich erinnern kann, wurde dann auch dieses Gefängnis angegriffen. Zuerst wurde das Gefängnis mit einer Rakete beschossen. Bei diesem Angriff wurde eine Mauer zerstört. Ich konnte sehen, dass die Taliban geflüchtet sind. Es kam zu weiteren Angriffen aus der Luft. Die Gefangenen sind ebenfalls geflüchtet. Ich kannte diese Ortschaften nicht. Ich habe nach einiger Zeit eine Stadt erreicht. Dort habe ich Personen nach dem Namen dieser Stadt gefragt. Mir wurde erklärt, dass ich mich in XXXXbefinden würde. In dieser Stadt habe ich mit einem LKW-Fahrer gesprochen. Er hatte Zwiebel und Kartoffel geladen und hat mir erzählt, dass er nach XXXX, XXXX fahren möchte und dass er anschließend nach XXXX reisen möchte. Ich habe ihn gebeten, mich mitzunehmen und ihm auch angeboten, beim Entladen oder Beladen seines Fahrzeuges ihm zu helfen. Dieser Fahrer hat sich einverstanden erklärt und hat mich mitgenommen. Nach ca. 9 bis 10 Stunden Fahrt haben wir Queta erreicht. Nachdem er seine Waren abgeladen hatte, sind wir weiter nach XXXX gefahren. Nach einer 24-stündigen Fahrt haben wir XXXX erreicht. In XXXX bin ich dann nach Hause gegangen und habe meine Mutter gesehen. Ich habe ca. fünfeinhalb Monate bei meiner Mutter verbracht. In dieser Zeit habe ich auch in XXXXgeheiratet. Mein Onkel XXXX war der Meinung, dass mein Leben auch in XXXX nicht sicher sei und er hat mir geraten, in den Westen zu flüchten. Er war der Meinung, dass ich das Leben der anderen Familienmitglieder gefährden würde. In XXXX gab es ebenfalls sehr viele terroristische Gruppen. Den Kontakt zum Schlepper hat mein Onkel hergestellt. Ich habe auf einen Anruf des Schleppers gewartet. Nach einiger Zeit hat dieser mich kontaktiert und mit seiner Hilfe konnte ich von XXXX aus nach XXXX reisen. Von XXXX aus bin ich in die XXXX geflogen. Von der XXXX aus ging es mit einem weiteren Flug nach XXXX. Von XXXX aus bin ich über den Landweg bis XXXX gereist. Ursprünglich war mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich bis XXXX bringen sollte. Er hat mich dann nach XXXX gebracht und hat mir gesagt, dass ich mich in XXXX aufhalten würde. Als mir der Schlepper gezeigt hat, dass ich mich der Polizei stellen muss, habe ich erst bei der Polizei erfahren, dass ich mich in XXXX aufhalte.
ER: Sie haben gesagt, dass Sie die Dolmetscherkarte weggeworfen haben. Was haben Sie mir heute vorgelegt? Was ist das?
BF: Ich habe jene Dolmetscherkarte, die ich von den belgischen NATO-Soldaten bekommen habe, weggeworfen. Diese Karte habe ich von den dänischen NATO-Soldaten erhalten. Nach meiner Tätigkeit hatte ich diese Karte bei mir.
ER: Wann hatten Sie für die dänischen NATO-Soldaten gearbeitet?
BF: Mein Interview war in der Stadt XXXX in einem englischen Camp. Ich bin im 9. Monat 2009 angeworben worden und ich habe bis Juni 2010 für die dänischen NATO-Soldaten als Dolmetscher gearbeitet.
ER: Das erklärt jetzt noch nicht, warum Sie die dänische Karte haben und die belgische weggeworfen haben.
BF: Ich bin während des Dienstes für die Belgier angegriffen worden. Da wir im Notfall die Karte wegwerfen mussten, um nicht als Dolmetscher gefasst zu werden, musste ich meine Karte wegwerfen.
ER: Wo hatten Sie zu dieser Zeit die dänische Karte?
BF: Meine gesamten Zertifikate und Unterlagen, die ich im Zuge meines früheren Dienstes erhalten hatte, hat meine Mutter Zuhause verwahrt.
ER: Wo haben Sie die Dolmetscherkarte der Engländer?
BF: Ich habe meinen Dienst für die dänischen Soldaten geleistet. Ich war damals in einem Camp der Dänen namens Camp Price im Distrikt Garashk. Die dänischen NATO-Soldaten haben manchmal gemeinsam mit den britischen Soldaten gewisse Fahrten gemacht. An diesen Fahrten habe ich dann als Dolmetscher ebenfalls teilgenommen. Meine Arbeitgeber waren die dänischen NATO-Soldaten.
ER: Waren die englischen NATO-Soldaten jemals Ihre Arbeitgeber?
BF: Ja, wir wurden von den Engländern aus London bezahlt. An vielen Fahrten waren sowohl NATO-Soldaten aus XXXX als auch England beteiligt.
ER: Wie wurden Sie bezahlt?
BF: Unsere Chefin namens XXXX ist meistens am Ende des Monats mit dem Fahrrad in unser Zelt gekommen und hat gemeint, dass wir unsere Gehälter abholen könnten.
ER: Was für eine Landfrau war XXXX.
BF: Sie war XXXX.
ER: Was für eine Funktion hatte sie?
BF: Sie war "Linemanager". Sie hat die Pläne für die Dolmetscher jeden Abend ausgeteilt. Jeder Dolmetscher hat einen Zettel erhalten, auf dem genau angeführt war, an welchem Treffen er am nächsten Tag als Dolmetscher teilnehmen musste oder mit welchen Soldaten er an Fahrten teilnehmen musste.
ER: Wie erfolgte nun die Übergabe des Geldes?
BF: Wir wurden für eine bestimmte Uhrzeit in ein Zelt gebeten. Uns wurden Zettel mit unserem Namen gegeben, die wir unterschreiben mussten und wir haben dann Bargeld erhalten.
ER: Wie viel Bargeld haben Sie erhalten?
BF: Am Anfang meiner Tätigkeit habe ich zwischen 2.000,-- und 1.700,-- US-Dollar bekommen. Später wurde unser Gehalt weniger. Es gab Monate, in denen ich 1.200,-- US-Dollar bekommen habe und am Ende mein er Tätigkeit habe ich in den Monaten 800,-- US-Dollar erhalten.
ER: Weshalb hat sich dieser Gehalt der Höhe nach geändert?
BF: Ich weiß nicht genau, weshalb die Gehälter weniger wurden. Ich selbst glaube, dass es sehr viele Dolmetscher gab und ich nehme auch an, dass sie aus ihrem Budget nur mehr diese Gehälter genehmigen konnten. Den genauen Grund kenne ich aber nicht.
ER: Wer hat nun Ihr Gehalt ausgezahlt? Waren das die Engländer oder die Dänen?
BF: Mir wurde das Geld von Dänen gegeben.
ER: Wie erfolgte die Bezahlung bei den Belgiern?
BF: Hier wurde ebenfalls am Ende des Monats unser Gehalt bar ausgezahlt.
ER: Wie viel wurde ausbezahlt?
BF: Bei den Belgiern haben ich am Anfang 450,-- Euro bekommen. Nach einer gewissen Zeit habe ich dann bis zu 750,-- Euro bekommen.
ER: Wie war da der Ablauf? Sie haben zuerst geschildert, dass bei den Dänen diese Linemanagerin aufforderte, das Geld zu holen. Wie war der Ablauf bei den Belgiern?
BF: Im belgischen Camp hatten die Dolmetscher einen Supervisor. Dieser Mann war Afghane und hießXXXX. Dieser ist zu uns gekommen und hat uns benachrichtigt, dass wir unser Gehalt abholen könnten. Gegen eine Unterschrift wurde dann unser Gehalt ausbezahlt.
ER: Wo?
BF: Im Camp. Es gab ein bestimmtes Büro dafür. In diesem Büro wurden dann die Gehälter ausbezahlt. In diesem Büro haben nicht nur die Dolmetscher ihre Gehälter bekommen, sondern auch die Soldaten, die ihr Taschengeld abgeholt haben.
ER: In welchem Zeitraum haben Sie für die Belgier gearbeitet?
BF: Ich habe vom Juli 2010 bis 20. oder 21.03.2011 für die Belgier gearbeitet.
ER: Weshalb haben Sie bei den Belgieren anfangs 450,-- Euro verdient und dann 750,-- Euro?
BF: Neue Mitarbeiter haben immer 450,-- Euro als Anfangsgehalt gehabt. Je nachdem, wie lange man dann gearbeitet hat, wurde der Gehalt erhöht. Personen, die vor mir zum Arbeiten begonnen hatten, haben weitaus mehr als ich verdient.
ER: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt, als Sie bei den Belgiern gearbeitet haben?
BF: Ich habe selbst im XXXX gelebt. Meine Mutter hat damals in XXXX in XXXX gelebt.
Auf Nachfrage kann festgestellt werden, dass sich dieses Camp in XXXX befindet. Der BF lebte vom Juli 2010 bis März 2011 in dem besagten Camp. Dieses Camp befindet sich am Flughafen.
BF: Am Flughaben haben die belgischen NATO-Soldaten afghanische Polizisten ausgebildet. Dieses Trainingsprogramm hieß ABP (Afghan Border Police). Nachts gab es Fahrten rund um das XXXX so wie in anderen Stadtteilen wie zum Beispiel XXXX, XXXX. An diesen Patrouillenfahrten habe ich teilgenommen.
ER: Diese Fahrten waren ausschließlich in XXXX?
BF: Diese Fahrten fanden hauptsächlich in der Stadt XXXX statt. Manchmal wurden größere Fahrten mit mehreren Fahrzeugen auch in andere Distrikte der Provinz XXXX vorgenommen, wie zum Beispiel mein Heimatdistrikt oder sogar mein Heimatdorf.
ER: Das ist das Dorf XXXX.
BF: Ja.
ER: Wie lautet der Name Ihres Vorgesetzten bei den Belgiern?
BF: Mein direkter Ansprechpartner war XXXX. Wenn Dolmetscher gebraucht wurden, hat er uns kontaktiert und uns eine bestimmte Uhrzeit genannt, an dem wir uns am Haupttreffpunkt der Dolmetscher, der "Disco" genannt wurde, melden sollten. Bei den Dänen hatten wir einen Tagesplan gehabt. Bei den Belgiern gab es einen Wochenplan.
ER: Wie sah dieser Wochenplan für Sie aus?
BF: Es gab mehrere Orte, an denen Dolmetscher gebraucht wurden wie zum Beispiel XXXX so wie bei den jeweiligen Patrouillenfahrten.
ER: Wo waren XXXX?
BF: Das XXXX befand sich im südlichen Teil des Camps. XXXX. Durch das XXXX sind die Mitarbeiter des Camps und andere Personen, die etwas zu tun hatten, gegangen. Das XXXXwar hauptsächlich für Benzintransporter und das XXXX wurde nur von einer türkischen Baufirma benutzt.
ER: Was war jetzt Ihre Aufgabe bei diesen XXXX? Was mussten Sie machen?
BF: Wenn Personen zu den jeweiligen XXXX gekommen sind und die XXXX sich mit ihnen nicht verständigen konnten, wurden wir zum Dolmetschen gerufen. Beim XXXX und XXXX haben wir meistens mit anderen belgischen Soldaten in einem Container gewartet. Beim XXXX wurde uns mit einem Handzeichen zu verstehen gegeben, dass sie uns brauchen. Beim XXXX sind sie zum Container gekommen und haben uns geholt. Beim XXXX haben wir in einem Container in einer gewissen Entfernung zum Gate gewartet. Über Funk wurden wir verständigt, dass man uns beim Gate braucht. Dann sind wir dorthin gegangen und haben versucht, die Verständigungsschwierigkeiten zu lösen.
ER: Welche Personen sind zu diesen Gates gekommen?
BF: Zum XXXX sind neben den Benzin-Transportern auch verletzte französische NATO-Soldaten gebracht worden. Am Flughafengelände befand sich ein Krankenhaus, das von Franzosen betreut wurde. Durch das XXXX sind Zivilisten, die sich zum Beispiel einen Termin im Krankenhaus in der XXXX ausgemacht hatten, gekommen. Wir mussten dann überprüfen, ob sie tatsächlich einen Termin im Krankenhaus hatten und falls ja, wurden sie dann durch das Gate durchgelassen. Das XXXX wurde hauptsächlich von Türken benutzt. Wenn Zivilisten, die aus den Stadtteilen XXXXa irgendwelche Probleme hatten, sind sie ebenfalls zu diesem Gate gekommen.
ER: Festgehalten wird, dass der BF bei den genannten Gates eingesetzt wurde und fallweise je nach Wochenplan an den Patrouillenfahrten in der Stadt XXXX. Diese Fahrten fanden sowohl tags als auch nachts statt.
BF: Wenn bei diesen Fahrten verdächtige Personen angehalten wurden, wurden meine Dolmetscherdienste benötigt. Wenn es bestimmte Vorfälle in der Stadt gab und die NATO-Soldaten dorthin gefahren sind, wurden meistens Dolmetscher mitgenommen. Für solche Vorfälle gab es eine eigene Einheit nämlich der QRF (Quick Reaction Force). Wir mussten meistens im Auto warten und sobald ein Dolmetscher benötigt wurde, wurden wir aus dem Auto geholt.
ER: Wie sah Ihre Arbeitswoche aus? Hatten Sie fünf Tage Arbeit und dann am Wochenende frei? Wie war das geregelt?
BF: Wir wurden hauptsächlich von Samstag bis Donnerstag eingeteilt. Es gab auch sehr viele Wochen, in denen wir alle 7 Tage gearbeitet haben.
ER: Was taten Sie in Ihrer Freizeit?
BF: In einem Zelt gab es einen Billard-Tisch. Ich habe die meiste Zeit Billard gespielt. Am XXXX gab es in der Nähe des XXXX einen Fußball und hatte ich die Möglichkeit dort Tennis zu spielen.
ER: Wo wohnten Sie während Ihrer Freizeit?
BF: Ich habe im Camp gewohnt. Außerhalb des Camps konnten wir uns nicht frei bewegen. Während der Patrouillenfahrten haben uns die Bewohner der Stadt gesehen. Wir wurden immer wieder beschimpft und als Spione bezeichnet.
ER: Haben Sie in dieser Zeit Ihren Onkel besucht?
BF: Ja, ich konnte ihn aber nur kurz besuchen. Ich habe meisten das Haus meines Onkels heimlich besucht. Wir mussten unser Camp zu einem Zeitpunkt verlassen, wenn vor dem Eingang nicht sehr viel los war, damit niemand sehen konnte, dass jetzt Mitarbeiter aus dem Camp hinausgehen.
ER: Haben Sie das Camp zu Fuß verlassen?
BF: Ja, durch das XXXX.
ER: Haben Sie in dieser Zeit Ihre Mutter besucht?
BF: Ich konnte meine Mutter nicht besuchen, weil sie sich in XXXX aufgehalten hat. Ich wollte sie nach XXXX bringen, damit sie einerseits etwas in Sicherheit leben konnte und ich sie hin und wieder besuchen konnte. Ich hatte meine Mutter lange Zeit nicht gesehen.
ER: Wie lange in etwa?
BF: Ab dem Zeitpunkt meiner Tätigkeit für die XXXX hatte ich meine Mutter nicht mehr gesehen. Als ich in einem XXXX in die Provinz XXXX reisen wollte und wir angegriffen wurden, wollte ich eigentlich bei meiner Rückreise aus XXXX meine Mutter nach XXXX mitnehmen.
ER: Weshalb fuhr hier ein XXXX in die Provinz XXXX, wenn Sie vorher angeben, dass die Aufgabe der Belgier auf die Stadt XXXX beschränkt war?
BF: Ich konnte niemals alleine nach XXXX reisen, weil das zu gefährlich war. Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich für ABP ebenfalls gearbeitet. Das waren Offiziere der Nationalarmee, die in diesem Training ausgebildet wurden. Ich habe damals erfahren, dass ein XXXX von der Stadt XXXX nach XXXX fährt. Da ich ein bekannter Mitarbeiter im Camp war, wurde mir die Mitfahrt ermöglicht. Ich bin niemals in XXXX angekommen, weil wir in der Provinz XXXX in der Ortschaft XXXX angegriffen wurden.
ER: Haben Sie für ABP zusätzlich gearbeitet oder parallel zu Ihrer Tätigkeit bei den Belgiern?
BF: Als ich bei den belgischen NATO-Soldaten als Dolmetscher aufgenommen wurde, war meine erste Aufgabe die Dolmetschertätigkeit für ABP (Afghan Border Police). Damals haben belgische Soldaten afghanische Grenzpolizisten ausgebildet. Nachdem dieses Training zu Ende war, habe ich von meinem Supervisor XXXX die Zuteilung für andere Aufgaben wie zum Beispiel die Dolmetschertätigkeit beim Gate, bei diversen Meetings, im Krankenhaus sowie bei Patrouillenfahrten erhalten.
ER: Sie haben dann nicht mehr für ABP gearbeitet?
BF: Nachdem dieses Training zu Ende war, wurden dann Soldaten der afghanischen Nationalarmee von den Belgiern ausgebildet. An diesen Trainings habe ich ebenfalls teilgenommen.
ER: Von wem haben Sie erfahren, dass ein XXXX nach XXXX fährt?
BF: Da ich ebenfalls für die Nationalarmee im Camp gedolmetscht habe, habe ich erfahren, dass ein XXXX der Nationalarmee aus XXXX nach XXXX fährt.
ER: Was war das Ziel dieser Fahrt?
BF: Soweit ich weiß war dieser XXXX der Nationalarmee zu einem XXXX, das sich in XXXX befand, unterwegs. Unter anderem wurde in diesem XXXX Benzin transportiert.
ER: Sie sind aber in dem Fall laut Ihrer Schilderung nur mitgefahren und haben keine Aufgaben dort gehabt, keine Funktion. War Ihre Mitfahrt offiziell?
BF: Ich hatte die Möglichkeit, in diesem XXXX mitzufahren. Ich war auch verpflichtet, die Uniform der Nationalarmee zu tragen. Man wusste über meine Teilnahme an dieser Fahrt Bescheid.
ER: Sie sind aber in Ihrer Freizeit gefahren.
BF: Ja, ich hatte mir von der Arbeit frei genommen.
ER: Wie lange hatten Sie sich freigenommen?
BF: Ich hatte mir für drei oder vier Tage freigenommen, da dieser XXXX wieder nach XXXX zurückfahren sollte, wollte ich die Gelegenheit nutzen, um mit ihnen wieder nach XXXX zurückgekommen.
ER: Dabei wäre Ihre Mutter auch befördert worden, haben Sie gesagt.
BF: Ich hatte bereits in XXXX angemeldet, dass ich vorhatte, meine Mutter mitzunehmen und mir wurde auch gesagt, dass diese Möglichkeit besteht.
ER: Kannten Sie die mitfahrenden Soldaten?
BF: Nein, ich kannte die Soldaten nicht persönlich. Ich war Dolmetscher und hatte für sehr viele Offiziere und Soldaten gedolmetscht.
ER: Können Sie sich erinnern, wie groß in etwa der XXXX war?
BF: Unser XXXX bestand aus ca. 10 bis 15 Autos. In einem gewissen Abstand waren dann weitere ca. 10 Fahrzeuge hinter uns unterwegs.
ER: Wie viele Fahrzeuginsassen gab es?
BF: Ich bin in einem Fahrzeug, das wie ein Jeep aussah mit drei weiteren Offizieren mitgefahren.
ER: Können Sie sich an deren Namen erinnern?
BF: Nein, ich kannte sie nicht.
ER: Waren es belgische Offiziere oder ausgebildete afghanische Grenzpolizisten?
BF: Das waren Offiziere der Nationalarmee. Es waren weder Grenzpolizisten noch belgische Offiziere. Es waren afghanische Offiziere.
ER: Was für eine Uniform trugen diese afghanischen Offiziere?
BF: Ich kann Ihnen dazu ein Bild zeigen. Diese Unform trugen nur die afghanischen Offiziere.
ER. Was trugen Sie für eine Uniform?
BF: Dieselbe.
ER: Sie waren ja nicht bei der afghanischen Nationalarmee. Bitte erklären Sie das.
BF: Ich musste diese Uniform tragen, um wie einer von ihnen (Offizier der Nationalarmee) auszusehen. Ich hätte nicht die übliche Uniform, die ich bei meiner Arbeit für belgische Soldaten getragen habe, tragen können. In dieser Gruppe hätte auch niemand vermutet, dass ich Dolmetscher bin.
ER: Können Sie das erklären, weshalb durften die nicht wissen, dass Sie Dolmetscher sind?
BF: Die Offiziere wussten, dass ich Dolmetscher bin. Ich hatte für die afghanische Nationalarmee mehrmals gedolmetscht. Ich musste mich wie die anderen Offiziere kleiden und konnte nicht meine "andere Uniform" tragen.
Der BF beschreibt die andere Uniform wie folgt: Bei den Dänen hatte ich eine grüne gemusterte Uniform bei den Belgiern hatte ich eine gemusterte Khaki-Uniform.
Zum Akt genommen wird als Beilage ./B Bilder, die den BF bei der dänischen Truppe zeigen.
Ein Bild, das den BF mit einem britischen Soldaten zeigt (MSST= Military Stabilisation Support Team), wird als Beilage ./C zum Akt genommen.
ER: Welcher Abteilung gehörten die Offiziere an, die bei diesem Überfall mit Ihnen gefangen genommen wurden?
BF: Jene drei Offiziere waren Kommandanten der afghanischen Nationalarmee.
ER: Hat diese Armee einen eigenen Namen?
BF: Nein, sie heißt Nationalarmee.
ER: Gibt es dafür ein en afghanischen Ausdruck, einen englischen Ausdruck, eine Abkürzung.
BF: Es ist als ANA bezeichnet worden. Afghan National Army. Das afghanische Wort dafür wäre Mili Urdu. Die Briten, Dänen und Belgier haben die afghanische Nationalarmee als ANA bezeichnet. Wer war ihr unmittelbarer Vorgesetzter bei den Dänen und wer bei den Engländern. Bei den Dänen hatten wir eine "Linemanagerin". Diese haben immer gewechselt namentlich Brigitte, Ulla, Alexandra und Sabina. Da ich damals für die Dänen gearbeitet habe, hatte ich keinen englischen Vorgesetzten. Die dänischen Soldaten sind mit den britischen Soldaten gemeinsam auf Patrouillenfahrt gefahren.
ER: Haben Sie dann überhaupt jemals einen englischen Vorgesetzten gehabt?
BF: Es gab weitere Vorgesetze, die meistens mit der Brigitte oder den anderen Damen gesprochen haben. Wir haben sie nicht gesehen.
Befragt zu Beilage ./A/1 gibt der BF an: Im Zuge meiner Arbeit habe ich immer wieder Bestätigungen erhalten, aus denen hervorgeht, dass meine Arbeitgeber sehr zufrieden sind mit meiner Arbeit. Das erste Zertifikat habe ich von Frau XXXX erhalten. Ich kenne ihren Dienstgrad nicht. Dort kannte man sich nur unter dem Vornamen. Personen, die für die Dänen gearbeitet haben, haben diese Zertifikate erhalten.
Befragt zu Beilage ./A/2: Dieses Zertifikat habe ich von XXXX erhalten.
Befragt zu Beilage ./A/3: Jenen Mann, der mir diese Bestätigung gegeben hat, kannten wir nur unter den XXXX Er hat ebenfalls beim MSST gearbeitet. Da ich mit diesem Team ebenfalls auf Patrouillenfahrten war, wurde mir diese Bestätigung überreicht. Dieses Zertifikat erhielt ich während meiner Tätigkeit in XXXX.
ER: Das war während Ihrer Zeit bei den Dänen?
BF: Ja.
ER: Wieso befindet sich dann die britische Flagge auf diesem Dokument?
BF: Ich habe in XXXX für die Dänen gearbeitet, aber wie ich zuvor bereits gesagt habe, sind wir mit den Briten auch auf Patrouille gefahren. Die Bestätigung habe ich von einem MSST-Mitarbeiter, einem Briten, der auf der PB (Patrol Base) tätig war und mit dem ich auch auf Patrouille gefahren bin, erhalten.
Befragt zu Beilage ./A4 und ./A5, was ISAF bedeutet gibt der BF an, dass es sich dabei um die International Security Assistance Force handelt. Das Dokument stammt von den Belgiern.
ER: Was bedeutet 10/06?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wer hat ihnen diese zwei Dokumente überreicht?
BF: Ich habe diese beiden Dokumente von meinem XXXX erhalten.
Befragt zu den Unterschriften auf Beilage ./A/4 gibt BF an: Mein Ansprechpartner war nur XXXX. Ich kenne diese Namen nicht.
ER: Wissen Sie, wer diesen XXXX nach XXXX überfallen hat, welche Personen das waren?
BF: Es waren die Taliban.
ER: Haben diese Leute erkannt, dass Sie Mitreisender von diesen XXXX sind ohne eigentliche Funktion und Aufgabe?
BF: Da ich in einem XXXXXXXX unterwegs war, waren alle Insassen der Fahrzeuge für sie Feinde, weil wir Mitarbeiter des Staates waren.
ER: Wurden Sie befragt?
BF: Es fand zu keinem Zeitpunkt eine Befragung statt. Als sie uns mitgenommen haben, haben sie uns geschlagen, uns wurde immer wieder vorgeworfen, Spione der Ausländer zu sein und Ungläubige zu sein.
ER: Vorhalt AS 82: Auf die Frage, von wem wurden Sie festgehalten, antworteten Sie: "Ich weiß es nicht konkret, es waren maskierte Männer."
BF: Ich habe bei meiner letzten Einvernahme gesagt, dass diese Personen Turbane getragen haben und mit einem Teil des Stoffes haben sie ihre Gesichter bedeckt. Ich habe gesagt, dass es die Taliban waren und dass sie so gekleidet waren, wie es für Taliban üblich ist. Ich habe auch gesagt, dass es sich bei diesen Personen um die Regierungsgegner, um die Taliban gehandelt hat. Weil meine Aussagen nicht richtig protokolliert wurden, habe ich einen negativen Bescheid erhalten.
ER: Was passiert mit Soldaten, die in Gefangenschaft geraten?
BF: Wenn die Taliban erfahren, dass eine Person Dolmetscher ist, töten Sie diese Person an Ort und Stelle. Wenn sie Soldaten oder Polizisten festnehmen, werden diese Personen für einige Zeit gefangen gehalten. Sie werden gefoltert. Wenn es höherrangige Offiziere sind, versucht man, von ihnen Informationen zu bekommen. Taliban töten alle Personen, die entweder für Ausländer arbeiten oder in einer Form für den Staat tätig sind. Für die Taliban gelten alle Dolmetscher als Spion.
ER: Wann haben Sie dieses Dokument, wonach Sie Dolmetscher sind, weggeworfen? Zu welchem Zeitpunkt?
BF: Es war später Nachmittag als unser XXXX angegriffen wurde. Als wir wussten, dass wir festgenommen werden, habe ich meine Karte/Ausweis weggeworfen.
ER: Schildern Sie bitte nochmals im Detail den zeitlichen Ablauf.
BF: Bei dem Angriff gab es auf beiden Seiten Schusswechsel. Sehr viele Fahrzeuge wurden zerstört. Die zwei Benzintanker waren in Brand gesetzt worden. Als auf unserer Seite die Munition knapp wurde und wir umzingelt wurden, war uns klar, dass wir festgenommen werden. Bevor es zur Festnahme gekommen ist, habe ich meine Karte weggeworfen.
ER: Was taten Sie während dieses Angriffes?
BF: Ich hatte keine Waffe bei mir, daher konnte ich an dem Schusswechsel nicht teilnehmen. Auf einigen Fahrzeugen waren bestimmte Waffen angebracht, die von einer Person, die man Gunner bezeichnet bedient worden sind. Der Gunner unseres Fahrzeuges wurde verletzt. Sowohl rechts als auch links wurden wir von den Hügeln beschossen. Wir hatten keine Fluchtmöglichkeit. Ich bin im Auto drinnen geblieben. Ich hatte mich geduckt, dass, falls die Fensterscheiben beschossen werden, mir nichts passiert. Diese Fahrzeuge waren alle gepanzert, Raketen haben sie jedoch nicht standgehalten. Wenn von einer Entfernung mit einer Kalaschnikow geschossen wird, passiert nichts, wenn aber aus einer kurzen Entfernung geschossen wird, halten sie nicht stand.
ER: Sie werden vermutlich nicht während des Schusswechsels das Fenster geöffnet haben, um den Ausweis wegzuwerfen und sich damit einer Gefahr ausgesetzt haben.
BF: Ich habe die Karte unter den Sitz geschoben, damit sie nicht gefunden werden konnte.
ER: Mussten Sie aussteigen und zu Fuß mitgehen. Blieben die Fahrzeuge zurück? Wurden die Fahrzeuge durchsucht?
BF: Wir wurden aufgefordert, aus den Fahrzeugen auszusteigen. Die Anzahl der Personen waren ca. 10 bis 15 Mann. Sie haben uns zuerst die Hände verbunden, danach wurden wir aufgefordert, zu Fuß über diesen Hügel zu gehen. Wir waren ca. 20 Minuten unterwegs. Auf der anderen Seite des Hügels stand bereits ein Auto. Wir wurden aufgefordert einzusteigen und das Auto fuhr los.
ER: Die Autos von Ihrem XXXX blieben zurück?
BF: In diesem Moment habe ich nicht daran gedacht, was mit den Autos passiert. Mir war mein eigenes Leben wichtiger. Wenn man sich in einer Gefahrensituation befindet, denkt man nicht daran, welches Material oder welche Ware man zurücklässt.
ER: Sie haben gesagt, Sie wurden mit den Soldaten gemeinsam in einem Gefängnis festgehalten. Hatten die Leute, die Sie dort festhielten nun bemerkt, dass Sie nicht zu dieser Gruppe gehörten?
BF: Ich bin zwei Monate gefoltert worden, weil mir unterstellt wurde, ich sei Dolmetscher. Sie hatten aber keine Beweise.
ER: Weshalb sind sie dann auf die Idee gekommen, dass Sie Dolmetscher sind?
BF: Dadurch, dass Dolmetscher mit Europäern und Amerikanern zusammenarbeiten, merkt man am Verhalten einer Person, dass diese Person Dolmetscher ist. Man merkt es auch am Aussehen und an der Kleidung. Da ich dieselbe Kleidung wie die anderen Soldaten trug, wurde ich nicht deshalb verdächtigt, mir wurde gesagt, dass ich wie ein Dolmetscher aussehe und dass ich mich wie einer verhalten würde.
ER: Wie sehen Dolmetscher aus und wie verhalten sich Dolmetscher?
BF: Dolmetscher sind sauber und ordentlich. Sie sind viel höflicher als die afghanischen Polizisten und Offiziere. Man lernt dieses Verhalten vom Arbeitgeber. In meinem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass jemand die Taliban über mich informiert hat. Mit Sicherheit weiß ich es aber nicht.
ER: Haben Sie sich jemals an den Staat um Hilfe gewandt?
BF: Nein.
ER: Gab es sonstige Angriffe auf Ihre Person?
BF: Während meiner Tätigkeit als Dolmetscher auf Patrouillenfahrt sind unsere Fahrzeuge immer wieder angegriffen worden, aber ich denke nicht, dass diese Angriffe nur mir galten.
ER: Sie haben gesagt, sie waren mit den belgischen Truppen bei diesen Fahrten unterwegs.
BF: Die Angriffe fanden während meiner Tätigkeit für die dänischen Soldaten bei Patrouillenfahrten statt.
ER: Wurde bei diesen Fahrten von Ihnen zudem eine besondere Ortskenntnis erwartet?
BF: Wir kannten die Route der Patrouillenfahrt nicht. Als Dolmetscher haben wir uns auch nicht getraut, sie nach dem Weg zu fragen. Es war nicht meine Aufgabe, den Weg zu zeigen, ich war nur als Dolmetscher tätig.
ER: Was befürchten Sie nun im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Wenn ich in XXXXam Flughafen ankomme, bin ich mir sicher, dass ich nicht lange am Leben bleiben werde. Sie werden mich fassen und mir die Kehle durchschneiden.
Zur Schulausbildung/ Berufsausbildung
Ein Mitschüler ist seiner Arbeit als Englisch-Dolmetscher in XXXX nachgegangen, er hat die Arbeit in XXXX gefunden.
Englisch-Dolmetscher wurden in einem Camp namens "XXXX" geprüft und interviewt. Daraufhin ist er nach XXXX geschickt worden. Da ich ebenfalls gut in Englisch war und unbedingt arbeiten wollte, habe ich ebenfalls im "XXXX" an einem Test und einem Interview teilgenommen. Mir wurde nach dem Interview gesagt, dass mein Englisch den Anforderungen entsprechen würde und dass sie sich bei mir melden würden. Nach diesem Interview ist ca. eine Woche vergangen, als ich einen Anruf erhielt und mir gesagt wurde, dass ich als Dolmetscher in XXXX gebraucht werde und dass bereits ein Flug für mich organisiert worden ist und ich mich darauf vorbereiten soll. Ich musste mich am Tag im XXXX melden. Am Abend wurden wir in einem XXXX zum Flughafen in XXXX gebracht. Um 02:30 Uhr ging der Flug von XXXX nach XXXX.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Der ER bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Der ER gibt dem BF die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Es wird keine Stellungnahme abgegeben.
ER: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein
ER: Haben Sie eine schwere Verwaltungsstrafe begangen?
BF: Nein
ER: Ist derzeit ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anhängig?
BF: Nein
ER: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen?
Auf Befragen erklärt sich der BF bereit, dass ein etwaiges länderkundiges Sachverständigengutachten eingeholt wird.
ER fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
BFV: Auf Befragen durch die BFV:
Könnte es sein, dass Ihr Auto durchsucht wurde und der Ausweis gefunden wurde?
BF: Das weiß ich nicht.
BFV: Wie werten Taliban die Tätigkeit für die nationale afghanischen Armee? Sie trugen deren Uniform?
BF: Sie sind Gegner. Werden Sie gefasst, so werden sie getötet.
BFV: Wäre es für Sie möglich in einem anderen Teil Afghanistans zu leben?
BF: Nein
BFV gibt zu Protokoll:
Aufgrund der Tätigkeit meines Mandanten für die ISAF in XXXXist er zur Zielscheibe der Taliban geworden und wurde er deswegen in XXXXbereits asylrelevant verfolgt. Da mein Mandant aus der Haft entkommen konnte, entzog er sich dadurch den Taliban und ist damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach XXXXasylrelevant verfolgt wird. Es ist bekannt, dass Menschen, die in XXXXdie internationalen Schutztruppen unterstützen, Gefahr laufen von den Taliban gezielt verfolgt, misshandelt und schlussendlich getötet zu werden und gehören sie - und so auch der Beschwerdeführer - einer der unter anderem laut UNHCR definierten Hauptrisikogruppe der von Verfolgung bedrohten Personen an. Dies ist auch bei meinem Mandanten zu befürchten, zumal er seine Tätigkeit für die ISAF im bisherigen Verfahren und so auch bei der heutigen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar schildern konnte. Es war ihm möglich die ihm zu seiner Tätigkeit gestellten Fragen ohne Zögern, in einem Zuge, zu beantworten. Die Tätigkeit als Dolmetsch wird von den Taliban als unislamisches Verhalten - da westliche Kultur - gesehen und ist daraus die Asylrelevanz zu erkennen.
Da mein Mandant mit afghanischen Offizieren, die für die Nationalarmee von XXXXtätig waren/sind, unterwegs war als es zum Beschuss durch die Taliban gekommen ist und zudem zu diesem Zeitpunkt die Uniform der Afghanischen Nationalarmee trug, wird er von den Taliban als der Afghanischen Nationalarmee zugehörig angesehen und ist er auch deswegen in Gefangenschaft genommen worden. Es kann auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Dolmetsch-Ausweis des Mandanten nicht im Auto, in welchem er vor Furcht den Ausweis versteckte, von den Taliban gefunden wurde und somit seine Identität und auch seine Funktion als Dolmetsch den Taliban bekannt war; zumal er auch von den Taliban als Spion beschimpft bzw. zu seiner Tätigkeit als Dolmetsch eingehend befragt wurde. Mein Mandant konnte somit seine Befürchtung vor einer asylrelevanten Verfolgung zum einen aus seiner Tätigkeit als Dolmetsch zum anderen wegen der von den Taliban angenommenen Mitgliedschaft bei der Afghanischen Nationalarmee glaubhaft darlegen.
Aufgrund des gut funktionierenden Netzwerkes der Taliban in Afghanistan, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich in einem anderen Teil von XXXXin Sicherheit zu leben, zumal er auch, wie heute ausgeführt, über keinerlei soziales Netzwerk in XXXXverfügt auf welches er zurückgreifen könnte.
Da der Beschwerdeführer an einer Hepatitis B Erkrankung leidet und laut Gutachten des Dr. XXXX jährliche Kontrollen durchgeführt werden sollten, ist auch darin eine Asylrelevanz zu erblicken. Dies aus folgenden Überlegungen:
Trotz eines Vorhandenseins von Krankenhäusern in Afghanistan, ist der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen nicht ohne weiteres möglich bzw. nur mit der Begleichung eines höheren Geldbetrages. Zudem ist die medizinische Versorgung hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten nicht gewährleistet.
Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten, insbesondere seit Anfang diese Jahres massiv verschärft und ist auch die bisher als eher sicher geltende Hauptstadt XXXX keinesfalls mehr als sicher anzusehen. Die Taliban verübten vermehrt Anschläge auch auf die zivile Bevölkerung und kamen dabei viele Menschen ums Leben. Es ist zu befürchten, dass sich die Lage mit dem Abzug der Internationalen Truppen bis Ende des Jahres erneut zuspitzt und es zu noch mehr Anschlägen kommen wird. Dem Gericht liegen auch aktuelle Gutachten zur Sicherheitslage in XXXXvor, erstellt durch den international anerkannten Sachverständigen XXXX, und geht aus diesen hervor, dass auch XXXX als nicht mehr sicher eingestuft werden kann. Dem Beschwerdeführer ist sohin zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Entscheidung zu W 178 1438712-1/15Z verwiesen werden, wo Asyl aufgrund der Tätigkeit mit internationalen Organisationen zuerkannt wurde.
ER: Sind Sie mit der Protokollierung einverstanden? Haben Sie Einwendungen gegen die Protokollierung?
Der BF möchte, dass auf Seite 9 die Anzahl der Töchter von vier auf drei ausgebessert wird.
In der Taskira ist als Geburtsjahr angeführt XXXX. Das würde XXXX entsprechen. Dieses Datum ist richtig. In der englischen Übersetzung wurde das Jahr mit XXXX festgehalten.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 5.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten und leidet an einer chronischen Hepatitis B Infektion. Die Erkrankung des BF ist in XXXXeiner medizinischen Behandlung zugänglich.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX, XXXX verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und war in XXXXals Dolmetscher für internationale militärische Truppen tätig. Der BF verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in XXXXund findet in XXXX keine ausreichende Sicherheitslage vor. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenziell ausweglose Lage geraten würde. Der BF lebt seit mehr als zwei Jahren in XXXX und besucht Deutschkurse.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF XXXXaufgrund von Verfolgungen bzw. Bedrohungen seitens der Taliban verlassen hat. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer wie immer gearteten konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
XXXXist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich XXXXin einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in XXXXvon den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.3.1. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in XXXXbleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren XXXX, Kandahar und Urusgan (südliche Region), XXXX, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und XXXX erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.3.2. Sicherheitslage in XXXX
In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in XXXX darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische XXXXs, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in XXXXsei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXXand its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXXand its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen XXXX ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXXand its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in XXXXeine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014) Auch ganz aktuell sind in XXXX laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.
1.3.3. Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in XXXXnoch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in XXXXnicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3.5. Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von XXXXratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in XXXXdaher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in XXXXvertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.3.6. Ethnische Minderheiten:
XXXXist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3.7. Justiz und (Sicherheits )Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
1.3.8. Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.3.9. Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in XXXXwieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.3.10. Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht. Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Alters, seines Herkunftsortes und seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher für internationale Truppen. Dem BF war es möglich zahlreiche Dokumente zum Nachweis seiner Dolmetschertätigkeit vorzulegen und konnte er zudem nachvollziehbar schildern, für dänische, belgische und britische Soldaten als Dolmetscher gearbeitet zu haben (Verhandlungsschrift S 20f), weshalb hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dolmetscher keine Bedenken entstanden sind.
Auch die Feststellung, dass der BF über kein soziales Netzwerk verfügt, das ihm im Falle seiner Rückkehr Unterstützung leisten könnte, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren: Der BF brachte sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sich seine Mutter, sein Onkel als auch seine Ehefrau bzw. seine Lebensgefährtin (vgl. unter Punkt 2.2.1., wonach keine Feststellungen getroffen werden konnten, ob bzw. wo der BF geheiratet hat) in XXXX (XXXX) aufhalten würden, sein Vater bereits verstorben sei und er in XXXXüber keine weiteren Angehörigen verfüge (AS 75, Verhandlungsschrift S 14f, 17). Auch die Familie seiner Ehefrau bzw. seiner Lebensgefährtin verfügt in XXXXüber keinen dauerhaften Wohnsitz, da sie sich nur zeitweise in XXXXund zeitweise in XXXX aufhalten würden (Verhandlungsschrift S 12). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF in XXXXUnterstützung durch seine Familienangehörigen erfahren würde.
Die Feststellung, dass der BF an einer chronischen Hepatitis B Erkrankung leidet konnte auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.8.2014 getroffen werden. Bei dem bestellten Sachverständigen handelt es sich um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der in medizinischer Hinsicht über die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass in der Erkrankung insofern eine Asylrelevanz zu erblicken wäre, als in XXXXder Zugang zu den medizinischen Einrichtungen nicht ohne weiteres möglich sei bzw nur mit der Begleichung eines höheren Geldbetrages. Zudem sei die medizinische Versorgung hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten nicht gewährleistet. Laut medizinischem Sachverständigengutachten ist derzeit eine antivirale Therapie nicht indiziert. Es sollten jährliche Kontrollen der Leberwerte und des Fibroscan durchgeführt werden. Aus dem eingeholten länderkundigen Sachverständigengutachten vom 4.11.2014 ergibt sich, dass diese Kontrolle in einigen Krankenhäusern in XXXX durchgeführt werden kann. Bei der bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht, weshalb keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Angaben hervorgekommen sind. Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin ins Leere.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 10.12.2014. Auf die Aussagen des BF stützen sich auch die Feststellungen hinsichtlich seiner Situation in XXXX.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.2.1. Die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat XXXXerweisen sich als derart unglaubwürdig, dass dem Vorbringen, wonach der BF mit einem militärischen XXXX von XXXX nach XXXX gereist, dabei von den Taliban angegriffen, entführt und in weiterer Folge elf Monate lang festgehalten worden sei, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte:
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er in seiner Freizeit mit einem XXXX der afghanischen Nationalarmee auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen sei, um seine in XXXX aufhältige Mutter nach XXXX zu holen. In der Provinz XXXX habe es einen Angriff der Taliban auf diesen XXXX gegeben. Hierbei seien der BF und weitere Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis der Taliban gebracht worden. Der BF habe eine afghanische Uniform getragen, da er wie ein Offizier der Nationalarmee auszusehen gehabt habe. Nach seiner elfmonatigen Festhaltung durch die Taliban habe der BF flüchten können, da das Gefängnis von amerikanischen Truppen angegriffen worden sei (AS 79f, Verhandlungsschrift S 18f).
Vor der belangten Behörde schilderte der BF den Hergang des Überfalls dahingehend, dass der XXXX in dem er sich befunden habe mit Raketen beschossen und zerstört worden sei. Der BF und die übrigen Soldaten seien umzingelt worden, hätten sich den Taliban stellen und in eines ihrer Fahrzeuge einsteigen müssen (AS 81). Demgegenüber gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass im Zuge dieses Angriffes sehr viele Soldaten getötet und verletzt worden seien. Auch der BF sei am Kopf verletzt worden. Als der BF und die Soldaten festgenommen worden seien, seien sie von den Angreifern 20 Minuten lang zu einem Fahrzeug mitgenommen worden, das hinter einem Hügel bereitgestanden sei (Verhandlungsschrift S 19). Abgesehen davon, dass der BF vor der belangten Behörde weder erwähnte, im Zuge des Angriffs selbst am Kopf verletzt worden zu sein, noch ausführte, dass viele Soldaten verletzt bzw. getötet worden seien, schilderte er auch die erfolgte Festnahme durch die Taliban unterschiedlich, zumal er vor dem Bundesasylamt ebenso wenig vorbrachte, dass er und die festgenommenen Soldaten 20 Minuten lang zu einem hinter einem Hügel befindlichen Fahrzeug gebracht worden seien. Überdies erweisen sich auch die Angaben, wonach der BF während des Angriffs der Taliban im Fahrzeug sitzen geblieben sei und mangels eigener Waffe nicht am Schusswechsel teilgenommen habe (Verhandlungsschrift S 29) als wenig überzeugend, da der BF auf den in Vorlage gebrachten Fotos stets bewaffnet abgebildet zu sehen ist und es somit nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der - uniformierte - BF in dieser Situation keine Waffe bei sich gehabt haben sollte.
Bisher hatte der BF im Wesentlichen gleichbleibend vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er seine Dokumente bzw. seinen Dolmetscherausweis unmittelbar vor der Festnahme durch die Taliban weggeworfen habe, um seine berufliche Tätigkeit geheim zu halten, da ihn die Taliban als Dolmetscher sofort getötet hätten (AS 81, Verhandlungsschrift S 18, 29). Auf nochmaliges Befragen schilderte der BF, dass sie umzingelt worden seien. Bevor es zur Festnahme gekommen sei, habe er die Karte/Ausweis weggeworfen. Bei genauerer Nachfrage, wohin der BF den Ausweis geworfen habe, zumal er sich während des Angriffs im Fahrzeug befunden habe und das Öffnen des Fensters lebensbedrohlich gewesen wäre, führte er lediglich aus, seine Karte unter den Sitz geschoben zu haben. Weshalb der BF einerseits angab seine Unterlagen weggeworfen zu haben und andererseits ausführte, diese unter dem Sitz versteckt zu haben, wurde vom BF nicht geklärt. Die vom BF dahin gemachten Angaben erweisen sich somit als wenig überzeugend und konstruiert.
Wenn die Beschwerdeführervertreterin vorbringt, es könne "nicht" ausgeschlossen werden, dass die Taliban den Dolmetsch-Ausweis im Auto gefunden hätten, so konterkariert diese damit die Aussage ihres Mandanten, wonach Taliban sobald sie erfahren, dass eine Person Dolmetscher ist, diese an Ort und Stelle töten (Verhandlungsschrift S 29). Der BF gab zudem an, dass es keine Beweise für seine Dolmetschertätigkeit gegeben habe (Verhandlungsschrift S 30). Die Schlussfolgerung aus der Aussage des BF ist demnach, dass die Angreifer den Dolmetscher-Ausweis gerade nicht gefunden haben, ansonsten hätten sie den BF an Ort und Stelle getötet.
Ebenso widersprüchlich ist die Aussage des BF, dass er wie ein Dolmetscher aussehen würde. Auf näheres Befragen nach dem Wort "aussehen", erklärte dies der BF dahingehend, dass Dolmetscher sauber und ordentlich seien (Verhandlungsschrift, S 30). An anderer Stelle erklärte der BF sinngemäß, dass die Mitglieder der Nationalarmee nicht vermutet hätten, dass er Dolmetscher sei, nachdem er wie die anderen Offiziere gekleidet gewesen sei (Verhandlungsschrift, S 27). Weshalb die vom BF geschilderten "Erkennungsmerkmale eines Dolmetschers", für den Fall, dass sie tatsächlich vorgelegen haben, nur von den Taliban erkannt worden seien, nicht jedoch von den Angehörigen der Nationalarmee, konnte der BF nicht plausibel darstellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden bestimmte Erkennung- bzw Aussehensmerkmale, von Außenstehenden, in gleicher Weise wahrgenommen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es zu diesem Vorfall gar nicht gekommen ist.
Der BF führte aus, dass man seitens der afghanischen Nationalarmee über seine Teilnahme an der Fahrt im XXXX Bescheid gewusst habe (Verhandlungsschrift S 25). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erscheint es daher nicht erklärlich, wenn der BF somit im Rahmen seiner offiziellen Teilnahme an diesem XXXX vorbrachte, die übrigen Soldaten nicht persönlich gekannt zu haben (Verhandlungsschrift S 26).
Auch die Behauptungen des BF betreffend seine Festhaltung durch die Taliban erweisen sich bei genauerer Betrachtung als widersprüchlich und unplausibel: Der BF gab zum einen an, während seiner Gefangenschaft misshandelt bzw. gefoltert worden zu sein. Er sei als Spion bezeichnet und beschimpft worden. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Befragung des BF stattgefunden (Verhandlungsschrift S 19, 28). Andererseits führte der BF aus, dass Dolmetscher von den Taliban getötet und Polizisten bzw. Soldaten gefoltert werden würden. Von höherrangigen Offizieren würden die Taliban versuchen Informationen zu erhalten (Verhandlungsschrift S 29). Da der BF selbst angab eine Offiziersuniform getragen zu haben, kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF, obwohl er gefoltert worden wäre, zu keinem Zeitpunkt von den Taliban befragt worden sei (Verhandlungsschrift S 28). Aufgrund dieser unplausiblen Schilderung scheint auch die Beschwerdeführervertreterin zu dem Vorbringen verleitet worden zu sein, dass der BF "von den Taliban als Spion beschimpft bzw zu seiner Tätigkeit als Dolmetsch eingehend befragt wurde" [...] (Verhandlungsschrift, S 34). Diese Feststellung seitens der Beschwerdeführervertreterin widerspricht jedoch der, wenn auch unlogischen, aber immerhin getroffenen Aussage des BF. Zusammengefasst werden kann, dass laut Aussage des BF zu keinem Zeitpunkt eine Befragung stattgefunden habe (Verhandlungsschrift S 19, 28).
Darüber hinaus vermögen die Angaben des BF hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gefängnis der Taliban ebensowenig zu überzeugen, da er hierzu lediglich oberflächliche und vage Schilderungen tätigen konnte. Vor der belangten Behörde gab der BF hierzu an, dass geschossen und bombardiert worden sei, die Mauern gefallen seien und alles kaputt gewesen sei. Wenn Gott jemanden beschütze, beschütze er diese Person überall. Dem BF sei nichts passiert, er habe flüchten können und sei davon gelaufen (AS 83). Auch auf die Aufforderung, den Hergang seiner Flucht genau zu erörtern, antwortete der BF lediglich, dass die Mauern gefallen und die Räume eingestürzt seien. Jeder sei gerannt, die Gefangenen seien frei, alles nur noch Schutt und ein Durcheinander gewesen (AS 83). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF hierzu nur an, dass, soweit er sich erinnern könne, das Gefängnis angegriffen worden sei. Das Gefängnis sei mit einer Rakete beschossen worden, wodurch eine Mauer zerstört worden sei; der BF habe gesehen, dass die Taliban und die Gefangenen geflüchtet seien (Verhandlungsschrift S 19). Hintergründe bzw. nähere Zusammenhänge über den Hergang des Angriffs, den weiteren Verbleib der übrigen Häftlinge und zur Situation der Flucht selbst konnte der BF somit weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich machen.
Auch die Tatsache, dass der BF nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sofort nach XXXX (XXXX) gefahren sei und dort nach seine Worten "nach Hause zu seiner Mutter gegangen sei", erweist sich als wenig plausibel (Verhandlungsschrift, S 20). An früherer Stelle schilderte der BF sinngemäß, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Gefangennahme in der Provinz XXXX wohnhaft war und er sie in die Stadt XXXX übersiedeln wollte. Die Reise des BF mit dem XXXX in die Provinz XXXX, habe ausschließlich den Zweck gehabt, die Mutter zu übersiedeln (Verhandlungsschrift, S 16). Umso mehr überrascht es, dass der BF nach seiner Gefangenschaft und "wiedergewonnen Freiheit" sofort nach XXXX reist und das als sein "Zuhause" bezeichnet. Die vom BF dahin gemachten Angaben erweisen sich somit als wenig überzeugend und konstruiert.
Der BF schildert zudem, fünfeinhalb Monate bei der Mutter in XXXX verbracht und während dieser Zeit in XXXXgeheiratet zu haben (Verhandlungsschrift S 20). Auch diese Aussage erweist sich als wenig plausibel. Davon ausgehend, dass der BF behauptete nach seiner elfmonatigen Gefangenschaft nach XXXX geflüchtet zu sein, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich nach seiner geglückten Flucht erneut nach XXXXbegeben und somit erneut der Gefahr von den Taliban gefasst zu werden ausgesetzt habe, um in XXXXzu heiraten. Auch die Ausführungen des BF hierzu, wonach er sich zwei Tage in XXXXaufgehalten habe und aufgrund der Lebensgefahr nicht länger dort geblieben sei (Verhandlungsschrift S 9), konnten diese Bedenken nicht entkräften, zumal er anführte diese Angaben auch schon vor der belangten Behörde gemacht zu haben. Dem Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass er seine Ehe in XXXX geschlossen habe (AS 75). Aus dem Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde ergibt sich, dass dem BF die Niederschrift zweifach (AS 81, 91) rückübersetzt wurde und er Gelegenheit hatte, nach erfolgter Rückübersetzung Korrekturen vornehmen zu lassen. Nach erfolgter Rückübersetzung der ersten sieben Seiten des Protokolls gab der BF an, dass der in Onkel in Schweden bereits verstorben sei, aber dessen Familie noch dort lebe; ansonsten sei alles korrekt (AS 81). Am Ende der Einvernahme wurde dem BF die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und ihm erneut die Möglichkeit gegeben, etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Er verneinte explizit, dass etwas zu berichtigen sei und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie der Rückübersetzung (AS 91). Wenn der BF daher nunmehr behauptet, dass er vor dem Bundesasylamt bereits angegeben habe, dass er seine Ehe in XXXXgeschlossen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Einvernahmeprotokoll keine Hinweise entnommen werden können, welche diese Behauptungen stützen könnten. Es entspricht überdies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das von einschlägigen und unbedenklichen Berichten, die auch den oben getroffenen Feststellungen zur Lage in XXXXzugrunde liegen (vgl. unter Punkt 1.3.10.), gestützt wird, dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist. Insofern stellt auch die in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde keinen Beweis für eine erfolgte Heirat des BF dar. Aus den genannten Gründen konnten somit keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob bzw. wo der BF tatsächlich die Ehe geschlossen hat.
Nur am Rande sei bemerkt, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er seine Mutter von der Provinz XXXX in die Stadt XXXX bringen wollte, damit sie "in Sicherheit leben könne". Der BF erwähnt auch, dass er seinen Onkel in XXXX besucht habe und zu diesem Zweck das Camp in der Stadt XXXX zu Fuß verlassen hatte (Verhandlungsschrift, S 24). Dieses Faktum deutet daraufhin, dass der BF weder bedroht, noch verfolgt wurde. Daran mag auch die Aussage, dass er das Camp in der Stadt XXXX nur zu einem Zeitpunkt verlassen konnte, wenn vor dem Eingang nicht viel los war, damit niemand sehen konnte, dass Mitarbeiter aus dem Camp hinausgehen, nichts zu ändern.
Letztlich bleibt anzumerken, dass auch jenen Ausführungen des BF, wonach er sich während seiner Gefangenschaft aufgrund der sehr schlechten hygienischen Situation mit seiner Krankheit infiziert habe (Verhandlungsschrift S 19), nicht gefolgt werden kann, da sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.8.2014 ergibt, dass diese Infektion wahrscheinlich perinatal (im Rahmen der Geburt) oder in den ersten Lebensjahren stattgefunden habe. Wie bereits dargestellt wurde, sind keine Gründe hervorgetreten an der Richtigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens zu zweifeln.
2.2.2. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen, in der die erkennende Richterin die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, vermochte der BF, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Das Vorbringen gestaltete sich in weiten Teilen als grob widersprüchlich und ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. Sohin konnte der BF nicht glaubhaft darstellen, tatsächlich von den Taliban bedroht bzw. verfolgt worden zu sein.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, sowie in medizinischen Belangen auf einem eigens eingeholten Sachverständigengutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in XXXXzugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I.:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Wie in der Beweiswürdigung erörtert, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Glaubensrichtung in XXXXaktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in XXXXlässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Auch der Verweis des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vermag eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass einer Bedrohung durch Taliban grundsätzlich Asylrelevanz zukommen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Asylwerber im Rahmen des Verfahrens ein als glaubwürdig zu erachtendes Fluchtvorbringen erstattet. Aus der vom BF zitierten mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass der Asylwerber einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Fluchtgründe spontan vorbringen konnte. Die Fluchtgründe des Asylwerbers wurden somit als glaubhaft beurteilt. Im Unterschied hierzu gelang es dem BF im gegenständlichen Verfahren (vgl. die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.) hingegen nicht, ein glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten. Mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens war daher auf die rechtliche Asylrelevanz der Fluchtgründe im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Der Verweis auf die angeführte Judikatur geht somit ins Leere.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II., III. und IV.:
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik XXXX darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in XXXXeine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in XXXXin den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach XXXXArt. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach XXXXinsbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, mit beruflicher Erfahrung als Dolmetscher, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Zwar leidet der BF an einer chronischen Hepatitis B Erkrankung, jedoch führt allein das Bestehen dieser Krankheit und die deshalb notwendigen medizinischen Behandlungsmaßnahmen nicht dazu, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begründen: Aus dem eingeholten Ländergutachten vom 4.11.2014 ergibt sich, dass die notwendigen medizinischen Maßnahmen, nämlich die Durchführung einer jährlichen Leberkontrolle und eines Fibroscans, in manchen Krankenhäusern in XXXX möglich seien.
Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF vor dem Beginn seiner Dolmetschertätigkeit in XXXX gelebt hat. Wie in der Beweiswürdigung (vgl. unter Punkt 2.1.) ausgeführt wurde, verfügt der BF in XXXXüber keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in XXXXermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach XXXXvorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.
Zudem ist aus den Länderfeststellungen (insbesondere unter Punkt 1.3.2. zur Sicherheitslage in XXXX) ersichtlich, dass der BF im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach XXXX in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unabhängig von der Tatsache, dass der BF über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, kann ihm unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage nicht zugemutet werden, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben. Im Falle des BF ergeben sich somit aus den Feststellungen zur persönlichen Situation und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Eine Rückverbringung des BF nach XXXXsteht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXXzuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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