Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA XY***, ***RA-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. November 2023, mit welchem der Antrag auf Familienbeihilfe für ***Bf1*** ab Oktober 2018 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 24. November 2023 wies das Finanzamt den Eigenantrag der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: Bf) auf Familienbeihilfe vom 13. Oktober 2023 für den Zeitraum ab Oktober 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich liege und damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich geblieben sei.
In der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2022 ein Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls am Vorliegen des ständigen Aufenthalts der Bf im Ausland scheitere und ab August 2022 aufgrund der Haushaltszugehörigkeit zu einem Großelternteil kein Eigenanspruch vorliege.
Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrags legte das Finanzamt die Beschwerde am 7. Mai 2024 samt Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor, hielt an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die am ***Datum*** geborene und im beschwerdegegenständlichen Zeitraum volljährige Bf absolvierte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2018 bis inklusive Juli 2022 ein Studium in der ***Drittstaat***. Sie verweilte nicht nur vorübergehend in der ***Drittstaat***. Der Aufenthalt in der ***Drittstaat*** war auf mehrere Jahre angelegt. Die Aufenthalte der Bf in Österreich waren zeitlich begrenzt. Festgestellt werden konnten Aufenthalte der Bf in Österreich für die Zeiträume vom 22. Jänner 2020 bis 11. Februar 2020, vom 4. März 2020 bis 9. März 2020 sowie an den Tagen 15. Juni 2020, 3. August 2020 und 2. Februar 2021, weiters vom 13. September 2021 bis 13. Oktober 2021 sowie am 10. Februar 2022 und am 12. März 2022.
Ab August 2022 lebte die Bf im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Großmutter und war in die einheitliche Wirtschaftsführung eingebunden.
Die Feststellung, dass die Bf im Zeitraum von Oktober 2018 bis inklusive Juli 2022 in der ***Drittstaat*** ein Studium absolvierte, ergibt sich aus den Angaben der Bf sowie aus den von der Universität ausgestellten Unterlagen, insbesondere dem Diplom vom 21. Juli 2022.
Dass sich die Aufenthalte der Bf in Österreich während dieses Zeitraums auf einzelne, zeitlich begrenzte Zeiträume beschränkten, ergibt sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse: Das ***Studium XY*** an der ***XY*** Universität in der ***Drittstaat*** war von vornherein auf mehrere Jahre angelegt und erforderte - abgesehen von pandemiebedingten Einschränkungen ab dem Frühjahr 2020 - eine regelmäßige Anwesenheit vor Ort im Rahmen eines Präsenzstudiums.
Aufgrund der Aufforderung des Gerichts, Nachweise über die von der Bf behaupteten Aufenthalte in Österreich vorzulegen, wurden für einzelne Zeiträume - konkret für den 22. Jänner 2020 bis 11. Februar 2020, den 4. März 2020 bis 9. März 2020, den 15. Juni 2020, den 3. August 2020, den 2. Februar 2021, den 13. September 2021 bis 13. Oktober 2021 sowie den 10. Februar 2022 und den 12. März 2022 - Unterlagen (insb Flugtickets, ärztliche bzw klinische Bestätigungen, Verlustanzeige, Unterlagen der Universität ***X***) vorgelegt, welche die Anwesenheit der Bf in Österreich für diese Zeiträume glaubwürdig dargelegt haben. Die Bf - vertreten durch ihren Rechtsanwalt - führte weiter aus, dass für die restlichen Zeiträume keine Unterlagen vorlägen.
Zwar war die Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch an der Universität ***X*** gemeldet. Aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen der Universität ***X*** (Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom 29. Dezember 2023 und dem Sammelzeugnis vom 12. Oktober 2023) ergibt sich jedoch, dass sie dort im Zeitraum Oktober 2018 bis August 2022 lediglich eine Prüfung am 15. Juni 2020 negativ und eine Prüfung am 2. Februar 2021 positiv absolvierte, während die übrigen Prüfungsleistungen anerkannt wurden.
Die Feststellung, dass die Bf nach Abschluss des Studiums in der ***Drittstaat*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter lebte und in die einheitliche Wirtschaftsführung eingebunden war, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Bf und des Finanzamtes. Anhaltspunkte, die dieser Sachverhaltsdarstellung entgegenstünden, ergaben sich aus der Aktenlage nicht.
Vorauszuschicken ist, dass im Abgabenverfahren zwar der Untersuchungsgrundsatz gilt (§ 115 Abs 1 BAO), wonach die Abgabenbehörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, die Abgabepflichtigen (aber selbstverständlich auch Antragsteller in antragsgebundenen Verfahren wie dem hier betroffenen) jedoch - insbesondere bei Sachverhaltselementen mit Auslandsbezug - in erhöhtem Maß zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sind. Dies umfasst insbesondere die Obliegenheit, entscheidungswesentliche Umstände darzulegen, entsprechende Unterlagen bereitzuhalten und die eigenen Angaben nachvollziehbar zu dokumentieren, zumal die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland regelmäßig eingeschränkt sind (vgl etwa VwGH 23.02.1994, 92/15/0159, VwGH 26.07.2000, 95/14/0145).
Die erhöhte Mitwirkungspflicht hat beispielsweise zur Folge, dass es am Abgabepflichtigen bzw Antragsteller liegt, Vorsorge zu treffen, dass für das Abgabenverfahren erforderliche Unterlagen verfügbar sind sowie alle relevanten Sachverhaltselemente so zu dokumentieren, dass sie für die Abgabenbehörde nachvollziehbar sind.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde ist der Inhalt von Anbringen zur Beseitigung von Zweifeln zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO), wobei ein bloßes Vorbringen ohne entsprechende Unterlagen regelmäßig nicht ausreicht (vgl zB VwGH 24.02.2004, 99/14/0247). Kommt die Partei dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, hat die Abgabenbehörde den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse festzustellen (vgl VwGH 23.02.1994, 92/15/0159). Damit endet die Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Sachverhalt über das von ihr aufgrund einer ordentlich durchgeführten Ermittlung hinausgehende Maß hinaus zu prüfen und sie darf den so ermittelten Sachverhalt als erwiesen annehmen (vgl § 115 Abs 1 letzter Satz BAO in Verbindung mit ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 24 f unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH).
Der unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Grundsätze festgestellte Sachverhalt wird wie folgt gewürdigt:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 grundsätzlich jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 grundsätzlich dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (vgl VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165, mwN).
Voraussetzung für einen Eigenanspruch nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 ist unter anderem gemäß § 6 Abs 1 lit c FLAG 1967, dass für das Kind keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht jedoch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen (vgl etwa VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133 mwN sowie Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 5 Rz 9). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Ob ein vorübergehender oder ständiger Aufenthalt vorliegt, ist in einer Ex-ante-Betrachtung zu beurteilen (vgl VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323, mwN).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Universitätsbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl zB VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008, wonach ein einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines Schulbesuches als ständiger Aufenthalt im Ausland zu werten ist). Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung zu § 5 Abs 3 FLAG 1967, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl zB VwGH 18.11.2009, 2008/13/0072), weshalb bei der im Zuge der vorzunehmenden Ex-ante-Betrachtung des Auslandsaufenthaltes eine nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nicht entscheidend ist. Auch das Verbringen von Ferien in Österreich oder das Verbringen anderer vorübergehender Aufenthalte in Österreich unterbricht einen ständigen Aufenthalt im Drittstaat nicht (vgl zB VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Die Bf absolvierte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Oktober 2018 bis inklusive Juli 2022 ein von vorneherein auf mehrere Jahre angelegtes Studium in der ***Drittstaat***. Sie konnte innerhalb dieses Zeitraums nur vereinzelte Aufenthalte in Österreich nachweisen. Daher lag für diesen Zeitraum ein in der ***Drittstaat*** liegender ständiger Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 vor. Und Familienbeihilfe war nicht zu gewähren.
Selbst wenn entgegen der vorstehenden Beurteilung im vorliegenden Fall kein ständiger Aufenthalt der Bf in einem Drittstaat vorgelegen hätte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Während ihrer Aufenthalte in Österreich lebte die Bf laut eigenen Angaben bei einheitlicher Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit der Großmutter. In diesem Fall wäre die Großmutter gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs 5 FLAG 1967 als haushaltsführende Person dem Grunde nach (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen und Fehlen von Ausschließungsgründen) anspruchsberechtigt gewesen. Ein Eigenanspruch der Bf nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 wäre selbst dann nicht gegeben.
Für den Zeitraum ab August 2022 steht der Bf kein Eigenanspruch zu, weil sie im gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter lebte. Diese ist somit die nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs 5 FLAG 1967 dem Grunde nach vorrangig anspruchsberechtigte Person. Ein Eigenanspruch der Bf nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 bestand daher nicht.
Der Bf kam im Beschwerdezeitraum somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 26. Jänner 2026
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