Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HPP Steuerberatung GmbH, Czerningasse 7A/1/3, 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich über die Beschwerden vom 22.08.2025 gegen den Bescheid vom 20.08.2025 betreffend Wiedereinsetzung § 308 BAO / ESt 2016 und Wiedereinsetzung § 308 BAO / ESt 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (in der Folge auch als "Steuerpflichtige" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) habe ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 am 16.02.2017 eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2016 sei am 03.04.2017 erlassen worden. Am 29.11.2024 sei das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 wieder aufgenommen und an demselben Tag ein neuer Einkommensteuerbescheid 2016 erlassen worden.
Am 29.01.2025 habe die Steuerpflichtige betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht und sei dieser Antrag mit Bescheid vom 20.08.2025 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 22.08.2025 habe die Bf. mittels Fax eine mit 21.08.2025 datierte Beschwerde eingebracht.
Am 22.01.2026 habe die Bf. eine mit 21.01.2026 datierte Säumnisbeschwerde zur Bescheidbeschwerde vom 21.08.2025 (richtig 22.08.2025) hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2025, mit dem der Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 abgewiesen worden ist, eingebracht.
Die Steuerpflichtige habe ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 am 04.07.2018 eingebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2016 sei am 10.09.2018 erlassen worden. Am 29.11.2024 sei das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2017 wieder aufgenommen und an demselben Tag ein neuer Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen worden. Am 29.01.2025 habe die Steuerpflichtige betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht und sei dieser Antrag mit Bescheid vom 20.08.2025 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 22.08.2025 habe die Bf. mittels Fax eine mit 21.08.2025 datierte Beschwerde eingebracht.
Am 22.01.2026 habe die Bf. eine mit 21.01.2026 datierte Säumnisbeschwerde zur Bescheidbeschwerde vom 21.08.2025 (richtig 22.08.2025) hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2025, mit dem der Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 abgewiesen worden ist, eingebracht.
Am 29.01.2025 hat die Steuerpflichtige betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 20.08.2025 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 22.08.2025 hat die Bf. mittels Fax eine mit 21.08.2025 datierte Beschwerde eingebracht. Am 22.01.2026 hat die Bf. eine mit 21.01.2026 datierte Säumnisbeschwerde zur Bescheidbeschwerde vom 21.08.2025 (richtig 22.08.2025) hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2025, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 abgewiesen worden ist, eingebracht.
Am 29.01.2025 hat die Steuerpflichtige betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO eingebracht. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 20.08.2025 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 22.08.2025 hat die Bf. mittels Fax eine mit 21.08.2025 datierte Beschwerde eingebracht. Am 22.01.2026 hat die Bf. eine mit 21.01.2026 datierte Säumnisbeschwerde zur Bescheidbeschwerde vom 21.08.2025 (richtig 22.08.2025) hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2025, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 abgewiesen worden ist, eingebracht.
Dass der Wiedereinsetzungsantrag am 29.01.2025 eingebracht und der Abweisungsbescheid zu diesem Antrag am 20.08.2025 erlassen worden ist, ergibt sich aus diesem Antrag und dem Abweisungsbescheid und ist unstrittig. Dass die Bf. am 22.08.2025 eine mit 21.08.2025 datierte Beschwerde eingebracht hat, ergibt sich aus dem Faxprotokoll betreffend dieses Rechtsmittels. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. wonach die Beschwerde am 21.08.2025 eingebracht worden wäre, war in Ansehung der Datums auf dem Faxprotokoll …
… nicht zu folgen. Dass die Säumnisbeschwerden mit 21.01.2026 datieren und am 22.01.2026 eingebracht worden sind, ergibt sich aus den Datumsangaben auf diesen Säumnisbeschwerden und dem Postaufgabestempel auf dem Kuvert und ist unstrittig.
Der § 284 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß anzuwenden sind a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),b) § 260 Abs. 1 lit. a (…)
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist, am 20.08.2025 erlassen und hat die Bf. gegen diesen Bescheid am 22.08.2025 eine Beschwerde um am 22.01.2026 die beschwerdegegenständlichen Säumnisbeschwerden eingebracht.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden, eine Säumnisbeschwerde einbringen. Im gegenständlichen Fall hat die Bf. ihre Säumnisbeschwerden nicht nach Ablauf von sechs Monaten …
22.08.2025 bis 22.09.2025 1. Monat22.09.2025 bis 22.10.2025 2. Monat22.10.2025 bis 22.11.2025 3. Monat22.11.2025 bis 22.12.2025 4. Monat22.12.2025 bis 22.01.2026 5. Monat22.01.2026 bis 22.02.2026 6. Monat,
sondern bereits am Ende des 5. Monats nach Einbringen der Beschwerde eingebracht.
Die Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt wurde (z.B. VwGH 12.9.2001, 2001/13/0178; 25.9.2002, 97/13/0058; UFS 26.9.2007, RD/0003-L/06; BFG 10.6.2015, RS/7100119/2015; 11.12.2015, RS/7100206/2015; 28.4.2021, RS/5100007/2021; 12.4.2023, RS/7100024/2023; 2.1.2024, RS/7100087/2023).
Da im beschwerdegegenständlichen Fall die Säumnisbeschwerden nicht nach Ablauf von 6 Monaten eingebracht worden sind, und somit die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu dem Umstand, dass Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind, wenn sie zu früh eingebracht wurden, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist, weswegen auszusprechen war, dass eine ordentliche Revision an den Veraltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 28. Jänner 2026
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