Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PERL TAX & LAW Steuerberatungs GmbH, Schwarzspanierstraße 11 /Top 6, 1090 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des ***FA*** (FAÖ) betreffend Anregungen vom 16.Juli 2025 zur Durchführung amtswegiger Wiederaufnahmen gemäß § 303 BAO der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2020-2022 beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit einer via FON-Zugang des Bf am 20. Jänner 2026 eingebrachten Eingabe an das FAÖ machte der Bf eine Verletzung der Entscheidungsplicht durch die Abgabenbehörde geltend, da diese über seine Anregung vom 16.Juli 2025 zur Durchführung amtswegiger Wiederaufnahmen betreffend seine Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2020-2022 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Nach gefestigter VwGH-Judikatur begründet die Anregung einer Wiederaufnahme von Amts wegen keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde. Auf Durchführung einer solchen Maßnahme besteht kein subjektiv öffentliches Recht (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/15/0022; VwGH 20.2.2019, Ro 2016/13/0011; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064; VwGH 31.3.2004, 2004/13/0036). Die dem FAÖ vorgeworfene Untätigkeit ist deshalb nicht mit Säumnisbeschwerde bekämpfbar.
Ergänzend sei angemerkt, dass die angestrebten Wiederaufnahmebescheide des FAÖ am 5.Febr 2026 unter gleichzeitiger Erlassung neuer Umsatz - und Einkommensteuerbescheide 2020-2022 ergingen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Säumnisbeschwerden gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht zu erheben und die Eingabe vom 20. Jän. 2026 daher an das BFG und nicht an die Abgabenbehörde zu richten waren.
Da die behauptete Säumnis nicht vorliegt, war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde des Bf gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im gegenständlichen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen nicht vor. Die Entscheidung folgt der angeführten gefestigten VwGH-Rechtsprechung.
Graz, am 12. Februar 2026
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