Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Arthur Zauner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Datum vom 29. April 2020 wurde die Einkommensteuererklärung 2019 in Papierform beim Finanzamt eingereicht. In der übermittelten Beilage E61 wurde die amtswegige Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend eine Beteiligung an der "***" mit der Steuernummer *** beantragt.
Mit Datum vom 12. Mai 2020 erging der Einkommensteuerbescheid 2019. Darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 Euro festgesetzt.
Am 12 Mai 2023 erfolgte die bescheidmäßige Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO durch das Finanzamt zur Steuernummer *** betreffend die "***". Dem Beschwerdeführer (in der Folge Bf) wurde darin ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 112.443,22 Euro zugewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 erfolgte eine Änderung gem § 295 BAO des Einkommensteuerbescheides 2019 des Bf aufgrund der vorgenannten bescheidmäßigen Feststellung der Einkünfte zur Steuernummer ***. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden darin in Übereinstimmung mit dem Feststellungsbescheid mit minus 112.443,22 Euro angesetzt.
Mit Datum vom 19. Juni 2023 brachte der Bf zwei im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO 2019 zur Steuernummer *** vom 12. Mai 2023 (im gegenständlichen Verfahren nicht strittig) und gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 15. Mai 2023 ein.
Einleitend wurde in beiden Beschwerden ausgeführt, dass zwar die Änderung gem § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung des Finanzamtes zur Steuernummer *** vom 12. Mai 2023 erfolgt sei, der Bf aber innerhalb offener Frist Einspruch erheben müsse. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde weiter ausgeführt, dass der Liquidator (Anmerkung Bundesfinanzgericht; der ***) dem Bf mitgeteilt habe, dass zu seinen Pflichten auch die Erstellung einer Liquidationseröffnungs- sowie einer Liquidationsschlussbilanz zähle, aber dies noch nicht erfolgt sei. Aufgrund dessen würde eine Aufrollung der Jahre 2018 und 2019 folgen und es wird ersucht diese abzuwarten. Verwiesen wurde darauf, dass das Vertragsverhältnis mit einem namentlich angeführten Steuerberater aufgelöst worden sei.
Offenbar aufgrund einer finanzintern fehlerhaften Zuordnung wurde die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO 2019 an die Dienststelle Salzburg-Land des Finanzamtes Österreich, die für die Veranlagung der Einkommensteuer des Bf zuständig ist, weitergeleitet. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde hingegen an die Dienststelle Oststeiermark des Finanzamtes Österreich, die für die Veranlagung des Feststellungsbescheides zuständig ist, weitergeleitet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2024 wurde die Beschwerde vom 19. Juni 2023 gegen den Feststellungsbescheid 2019, die von der Dienststelle Salzburg-Land des Finanzamtes Österreich als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 qualifiziert wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung des Finanzamtes wurde auf die gesetzliche Regelung des § 252 BAO verwiesen, nach der ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass das Unternehmen, bei der er als Kommanditist beteiligt war, insolvent geworden und im Jahr 2018 vom Insolvenzverwalter zur Versteigerung gebracht worden wäre. Weiter führte der Bf aus, dass von der Steuerberatung seine Sonderbetriebsausgaben im Feststellungsbescheid gem § 188 BAO zur Steuernummer *** nicht berücksichtigt worden wären.
Am 23. April 2024 erging ein Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO hinsichtlich der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 2. Februar 2024. Begründend wurde vom Finanzamt angeführt, dass gemäß § 299 Abs 1 BAO die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid irrtümlich an einer falschen Dienststelle des Finanzamtes Österreich, der Dienststelle Salzburg-Land, eingelangt sei und sich diese als unzuständig herausgestellt habe (da diese für die Veranlagung der Einkommensteuer des Bf zuständig sei). In Folge der Aufhebung wäre der Vorlageantrag vom 28. Februar 2024 gem § 264 Abs 7 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2024 wurde die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2019 vom 19. Juni 2023 (die inzwischen finanzintern an die richtige, die hier vorlegende Dienststelle Salzburg-Land des Finanzamtes Österreich übermittelt wurde) als unbegründet abgewiesen und auf die Regelung des § 252 BAO verwiesen. Demnach können Einwendungen gegen in Grundlagenbescheiden getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Im gegenständlichen Fall wurde das Rechtsmittel jedoch gegen den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid vorgebracht und wäre die Bescheidbeschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Darin wurde neben der Anführung von verschieden Schreiben des Finanzamtes Österreich, betreffend sowohl die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 als auch gegen den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO 2019, ausgeführt, dass dem Bf die Begründung der vorgenannten Bescheidaufhebung gem § 299 BAO nicht nachvollziehbar wäre, da er beantragt habe, den gesamten Akt an das Bundesfinanzgericht (Anmerkung Gericht: zum inzwischen abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren betreffend den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO 2018 mit der Geschäftszahl RV/***) weiterzuleiten.
Am 12. Dezember 2024 legte das Finanzamt Österreich den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten gesetzlichen Regelung.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war Kommanditist der *** mit der Steuernummer ***. Im Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2019 wurden dem Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 112.443,22 Euro zugerechnet.
Die Veranlagung der Einkommensteuer 2019 erfolgte unter Zugrundelegung der im vorgenannten Feststellungsbescheid auf den Bf entfallenden anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Höhe der zugerechneten Einkünfte ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid gem § 188 BAO zur Steuernummer *** vom 12. Mai 2023, der den vorgelegten aktenkundigen Unterlagen entnommen werden kann und dem Bf als Kommanditisten zugegangen ist.
§ 188 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) a) aus Land- und Forstwirtschaft, b) aus Gewerbebetrieb, c) aus selbständiger Arbeit, d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001) (3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. […]"
§ 295 Abs 1 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. […]"
§ 252 Abs 1 BAO lautet (Fettdruck durch Gericht):
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 252 Abs 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können (vgl Ritz/Koran, BAO8 (2025) § 252 Rz 3). Die Anfechtung eines Steuerbescheids, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungs- oder Zerlegungsbescheids begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Der gegenständliche Fall ist von dieser Einschränkung des Beschwerderechts umfasst. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO betreffend das Jahr 2019 vom 12. Mai 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 112.443,22 Euro unter Berücksichtigung von allfälligen Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zugerechnet wurden. Der gegenständlich strittige Einkommensteuerbescheid 2019 ist von diesem Grundlagenlagenbescheid abgeleitet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus der gesetzlich Regelung des § 252 BAO, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 6. Februar 2026
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