Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Rw***, vertreten durch den Verfahrenshelfer ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2026, der außerordentlichen Revision vom 16. Februar 2026 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. November 2025, GZ. RV/5100182/2025, über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe von 350 € die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Da durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, erübrigt sich eine Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Dem Finanzamt Österreich, dem im angefochtenen Beschluss gemäß § 287 Abs. 1 BAO die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Mutwillensstrafe aufgetragen wurde, dient der gegenständliche Beschluss zur Kenntnis und Beachtung.
Linz, am 20. Februar 2026
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