Das Bundesfinanzgericht hat durch den Außenstellenleiter Mag. Johann Fischerlehner über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Ablehnung der Einzelrichterin Ri. (§ 268 der Bundesabgabenordnung) vom 8. Jänner 2026 beschlossen:
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In der Gerichtsabteilung xxx des Bundesfinanzgerichtes, welche Ri. leitet, waren folgende Verfahren anhängig:
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"VH/5100003/2024 betreffend einen Antrag auf Verfahrenshilfe, erledigt mit Beschluss vom 3. Februar 2025, dem Antragsteller zugestellt am 7. Februar 2025;"
]
},
{
"type": "li",
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"RV/5100009/2024 betreffend eine Bescheidbeschwerde "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"vom 22. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2023 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a BAO, erledigt mit Beschluss vom 18. Jänner 2024, dem Antragsteller zugestellt am 23. Jänner 2024;"
]
},
{
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"children": [
"RV/5100766/2024 betreffend eine Bescheidbschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nachsicht gemäß 236 BAO erledigt mit Erkenntnis vom 11. März 2025, dem Antragsteller zugestellt am 14. März 2025. Dagegen ist beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision zu Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2025/15/0027 anhängig."
]
}
],
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}
}In dem am 13. Jänner 2026 beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Anbringen lehnte die antragstellende Partei die Richterin Ri. wegen ihres Verhaltens im Nachsichtsverfahrens ab.
Nach § 268 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Den Parteien (§ 78 BAO) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.
Anträge nach § 268 Abs. 1 und 2 BAO sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.
Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung wird zweckmäßigerweise im Ablehnungsantrag selbst zu erfolgen haben. Der Hinweis auf das Verhalten der Richterin, ohne konkretisierende Ausführungen, stellt keine Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes dar, sodass schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen ist. Zudem geht der Antrag nach Ergehen der Entscheidung über die Rechtsmittel und Anträge ins Leere (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 268 BAO Rz 9f).
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH Ra 2021/10/0088).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 16. Jänner 2026
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