Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***stV***, ***Adresse stV***, gegen
I. den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21.12.2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007
II. den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21.12.2012 betreffend Einkommensteuer 2007 sowie
III. den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 07.01.2013 betreffend Einkommensteuer 2009
zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) vom 15.01.2013 (eingelangt am 22.01.2013) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) vom 15.01.2013 (eingelangt am 22.01.2013) betreffend Einkommensteuer 2007 wird gemäß § 261 Abs 1 lit a iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) vom 15.01.2013 (eingelangt am 22.01.2013) betreffend Einkommensteuer 2009 wird gemäß § 261 Abs 1 lit a iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
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}Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21.12.2012 wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 wieder aufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid erlassen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 15.01.2013 eine Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) eingebracht. Nachdem am 12.06.2019 (hinsichtlich der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2007) sowie am 26.03.2013 (hinsichtlich der Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2007) abweisende Berufungsvorentscheidungen bzw Beschwerdevorentscheidungen ergingen, reichte die steuerliche Vertretung am 15.07.2019 sowie am 18.04.2013 jeweils Vorlageanträge ein.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 07.01.2013 wurde ein Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 15.01.2013 eine Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) eingebracht. Nachdem am 26.03.2013 eine abweisende Berufungsvorentscheidung erging, reichte die steuerliche Vertretung am 18.04.2013 einen Vorlageantrag ein.
Die Beschwerden wurden am 06.08.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.08.2024 wurde die Gerichtsabteilung 3002 mit Stichtag 01.09.2024 für vorliegende Beschwerden zuständig gemacht.
Am 06.11.2025 fand am Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin gem § 269 Abs 3 BAO statt, in dessen Anschluss das Gericht einen Beschluss nach § 300 BAO erließ.
Mit Eingabe vom 11.11.2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 12.12.2025, zog der Bf die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 zurück.
Mit Erledigungen vom 16.01.2026 erließ das Finanzamt Österreich am 30.01.2026 auf § 300 BAO gestützte Aufhebungsbescheide sowie neue Einkommensteuerbescheide 2007 und 2009. Ablichtungen der Bescheide wurden dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 03.02.2026 zurückgezogen.
Zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme (Spruchpunkt I):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 11.11.2025 die Beschwerde betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2007 (Spruchpunkt I) zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist.
Zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerden gegen die Bescheide Einkommensteuer 2007 und Einkommensteuer 2009 (Spruchpunkt II und III):
Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs 5 BAO lebt die Entscheidungspflicht des § 291 durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs 1) wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Bescheiden hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch den Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - die angefochtenen Einkommensteuerbescheide auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - neue Sachbescheide.
Bei den neuen Sachbescheiden handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 300 Rz 13).
Da damit dem Beschwerdebegehren des Bf Rechnung getragen wurde, waren die Beschwerden, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet gelten, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.
Mit Schreiben vom 03.02.2026 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weshalb die Durchführung derselben unterbleiben konnte. Vorliegende Beschlüsse konnten gem § 272 Abs 4 BAO im Verfahren als Einzelrichterin getroffen werden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich jeweils schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 17. Februar 2026
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