Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Für das Kind wurden vormals Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von ihrer Mutter bezogen. Dieser Anspruch war ursprünglich bis Feber 2023 befristet.
Im Mai 2022 stellte das Kind einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe. Als Adresse gab sie nunmehr - ohne gesondert darauf hinzuweisen - ein anderes Top an der gleichen Adresse wie die der Mutter an. Zudem gab sie eine neue Bankverbindung ebenso bekannt wie den Umstand, dass sie eine Schule besuche. Eine rückwirkende Antragstellung erfolgte nicht.Über Vorhalt durch das Finanzamt teilte das Kind mit, dass es Mietzinsbeihilfe und Mindestsicherung (inklusive Mietzuschuss) erhalte und die Eltern keine Unterhaltsleistungen erbringen würden. Vorgelegt wurden auch das Semesterzeugnis des Wintersemesters 2021/22 und des Sommersemesters 2022.Auf Grund dieses Antrages wurden dem Kind ab Juni 2022 (befristet mit Juni 2023) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt.
Am 31. Jänner 2023 stellte das Kind neuerlich einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe, nunmehr rückwirkend ab Feber 2022. In diesem teilte sie mit, dass sie seit Feber 2022 in einem eigenen Haushalt lebe und in Ausbildung (Abendgymnasium) stehe.Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom 19. April 2023 um einen Nachweis, wie der Unterhalt von ihr finanziert werde (Aufstellung der monatlichen Ausgaben, Einkommensnachweis und Nachweis über die Unterhaltszahlungen der Eltern) und um Vorlage von Semesterzeugnissen für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23, sowie einer Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2023.In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte das Kind, dass es im November 2022 erkrankt sei und belegte dies mit ärztlichen Unterlagen. Aus diesem Grund habe sie sich von den gebuchten Modulen über 15 Wochenstunden im Feber 2023 abgemeldet. Aus der "Schulbesuchsbestätigung" vom 19. März 2023 ist ersichtlich, dass für das Sommersemester 2023 Module im Ausmaß von 14 Wochenstunden gebucht wurden. Beigelegt wurde auch eine Bestätigung der Eltern, dass diese keine Unterhaltsleistungen erbringen und eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben. Die monatlichen Einnahmen bestanden aus der Mindestsicherung, der Mietzinsbeihilfe und der Familienbeihilfe (inkl Kinderabsetzbetrag).
Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 wurde über diesen Antrag abweislich entschieden und mit Bescheid gleichen Datums die für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurückgefordert. Das Finanzamt begründete die Rückforderung zusammengefasst damit, dass keine Ausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen sei, da die für die Ausbildung aufgewendete Zeit nicht die "volle" Zeit in Anspruch genommen habe.
In der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid führte das Kind aus, es habe im Wintersemester 2021/22 21 Wochenstunden, im Sommersemester 2022 11 Wochenstunden, im Wintersemester 2022/23 15 Wochenstunden und im Sommersemester 2023 14 Wochenstunden "vor Ort" absolviert. Für die Vor- und Nachbereitung sei davon auszugehen, dass die selbe Anzahl an Wochenstunden auch zu Hause aufgewendet wurden. Es würden sich somit für jedes Semester mehr als 20 Wochenstunden ergeben. Beigelegt wurden "Schulbesuchsbestätigungen" für die genannten Semester.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. November 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die Judikatur wurde begründend ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen die Ausbildungseinrichtung "im Zeitraum ab 05/2022 nie im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden besucht" worden sei. Der Umstand der Erkrankung ändere "nichts am Fehlen von zu wenig vorzuweisenden Wochenstunden".
Mit Eingabe vom 28 November 2023 beantragte das Kind die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie legte ihre persönliche Situation (Lebensumstände, Krankengeschichte) dar. Das Finanzamt habe ihre Erkrankung bei der Beurteilung ihres ernstlichen und zielstrebigen Bemühens nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren. Sie war daher im Streitzeitraum volljährig, hatte das 24. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet.
Sie lebte in einem eigenen Haushalt und bezog Mindestsicherung und Mietzinsbeihilfe. Ein eigenes Einkommen wurde nicht erzielt, andere Einnahmen (wie zB Unterhaltsleistungen von den Eltern, sonstige Zuschüsse oder Zuwendungen mit Ausnahme der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge) sind nicht zugeflossen.
Die Beschwerdeführerin war an einem Bundesgymnasium für Berufstätige mit folgender Wochenstundenanzahl gemeldet:- Wintersemester 2021/22 21- Sommersemester 2022 11- Wintersemester 2022/23 15- Sommersemester 2023 14
Im Wintersemester 2021/22 wurde sie in drei von acht absolvierten Pflichtgegenständen negativ beurteilt. Im Sommersemester 2022 wurde sie in einem von drei absolvierten Pflichtgegenständen negativ beurteilt.Im Wintersemester 2022/23 hat sie sich im Feber 2023 von allen Modulen abgemeldet. Das vom Finanzamt angeforderte Semesterzeugnis wurde nicht vorgelegt bzw konnte aus diesem Grund nicht vorgelegt werden.
Seit November 2022 stand sie krankheitsbedingt in ärztlicher Behandlung, eine erhebliche Behinderung iSd FLAG 1967 war nicht gegeben.
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen und ist daher unstrittig dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach Abs 2 lit a der zitierten Gesetzesbestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen, sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt, dass Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 1 bis 3 FLAG 1967).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass einzig die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 als Anspruchsgrundlage dienen könnte. Dazu müsste die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum in Berufsausbildung gestanden sein.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7. 2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015) sind unter diesem Begriff jedenfalls alle Arten von schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung in einer Tagesstruktur oder berufsbegleitend (in Abendeinheiten) organisiert ist (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Dabei muss nicht nur das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, sondern muss die Ausbildung auch (in quantitativer Hinsicht) die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Essentieller Bestandteil ist es dabei zudem, dass die vorgesehenen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit abgelegt werden (vgl Lenneis in Lenneis/ Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 35 ff).
Der Besuch eines Gymnasiums für Berufstätige kann somit in quantitativer Hinsicht nur Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Die Lehre (vgl Lenneis in Lenneis/ Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 40) geht in diesem Zusammenhang von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 nur dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterrichtsbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichts von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden besuchten Unterrichtsstunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl zB BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (vgl auch BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Diese Grenze liegt hinsichtlich der Unterrichtsstunden somit ohnehin noch klar unter der im "Regelbetrieb" eines Gymnasiums anfallenden Stundenanzahl.Insbesondere bei Ausbildungen, bei welchen die lernende Person den Fortgang und damit auch die Dauer der Ausbildung (wie gegenständlich durch Anmeldungen zu Unterrichtseinheiten) im Wesentlichen selbst bestimmt, ist es für die familienbeihilfenrechtliche Beurteilung umso relevanter, dass Anmeldungen zu Unterrichtsveranstaltungen im höchstmöglichen Ausmaß erfolgen und strukturiert und schnellstmöglich zu Prüfungen angetreten wird. Werden nämlich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen, sondern lediglich einzelne Fächer ausgewählt, liegt weder Ernsthaftigkeit noch Zielstrebigkeit vor (idS UFSI 19.1.2011, RV/0129-I/10).
Vorweg ist festzuhalten, dass die als "Schulbesuchsbestätigungen" bezeichneten Unterlagen lediglich die bereits vor Semesterbeginn "gebuchten" Unterrichtseinheiten ausweisen. Dass die Bildungseinrichtung tatsächlich in diesem Ausmaß auch besucht wurde, ergibt sich daraus nicht. Im vorliegenden Fall wurde das Mindestmaß an (gebuchten) Unterrichtsstunden von der Beschwerdeführerin ab dem Sommersemester 2022 (mit nur elf gemeldeten Wochenstunden) nicht mehr erreicht (vgl auch BFG 1.2.2026, RV/5100667/2024) und lag somit bereits ab dem Sommersemester 2022 keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 mehr vor. Daher ist auch die von der Beschwerdeführerin thematisierte Erkrankung im Wintersemester 2022/23 (mit nur 15 gemeldeten Wochenstunden und dann folgender Abmeldung von allen Modulen) nicht von Relevanz, da diese zu einem Zeitpunkt auftrat, zu welchem die Berufsausbildung (iSd FLAG 1967) nicht mehr aufrecht war. Selbst wenn eine durch eine Krankheit ausgelöste Unterbrechung des Bildungsvorganges zu bejahen wäre, wurden für das Sommersemester 2023 wiederum nur Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 14 Wochenstunden gebucht, wodurch auch in diesem Semester - analog zu den vorhergehenden Semestern keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen ist. Um von einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung iSd FLAG 1967 und damit von einem durchgängigen Anspruch auf Familienbeihilfe ausgehen zu können, hätte vor und nach der die Unterbrechung auslösenden Erkrankung eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen haben müssen.
Dem Finanzamt kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es bei dieser Sachlage nicht vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 im Streitzeitraum ausgeht und die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurückfordert.
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass sachverhaltsmäßig davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst im Verfahren vor dem Finanzamt angegeben hat, mit Ausnahme von Mindestsicherung und Mietzinsbeihilfe weder eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erwirtschaftete, noch finanzielle Unterstützung von dritter Seite (Unterhaltszahlungen der Eltern) erhalten hat.Damit wurde ihr Unterhalt aber zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen, was einen Familienbeihilfenanspruch nach der oben zitierten klaren und eindeutigen Gesetzeslage (§ 6 Abs 5 FLAG 1967) ausschließt.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988, der auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 FLAG 1967 verweist, auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge.Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Damit erweist sich der bekämpfte Bescheid als nicht rechtswidrig und konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht über den vorliegenden Sachverhalt übereinstimmend mit der höchstgerichtlichen Judikatur entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 20. Februar 2026
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