Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Patric Flament in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 12. September 2025 gegen die Mitteilung des Finanzamtes Österreich über den Bezug der Familienbeihilfe vom 4. September 2025 betreffend Familienbeihilfe für ***Name Tochter*** für den Zeitraum 09.2015-09.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 04. September 2025 wurde ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) seitens des Finanzamtes darüber informiert, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM04***; in der Folge auch als "Kind" oder "Tochter" bezeichnet) mit September 2025 geendet habe. Ab Oktober 2025 bestehe kein Anspruch des Kindesvaters auf Familienbeihilfe für dessen Tochter mehr.
Gegen diese Mitteilung vom 04. September 2025 habe der Bf. am 12. September 2025 eine Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.10.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. gemäß § 260 BAO zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Einbringung einer Beschwerde gegen eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" unzulässig sei.
Am 31.10.2025 habe der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 12. Februar 2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde übermittelte am 04. September 2025 an ***Bf1*** eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe", der zu Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe für dessen Tochter mit September 2025 geendet hat.
Am 12. September 2025 brachte der Bf. gegen diese "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 04. September 2025 eine Beschwerde ein.
Der unter dem Punkt "2. Sachverhalt" dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beihilfenakt, den die belangte Behörde dem BFG vorgelegt hat und ist unstrittig.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruchs auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist nach Abs. 2 die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Die nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 auszustellende Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe ist kein Bescheid und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 12 Rz 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ausschließlich Bescheide mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerden gegen Schriftstücke, die keinen Bescheidcharakter aufweisen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132).
Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtete, daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Da der Bf. gegen die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 04. September 2025 am 12. September 2025 eine Beschwerde eingebracht hat und es sich bei dieser Mitteilung um keinen rechtsmittelfähigen Bescheid gehandelt hat, war die Beschwerde des Bf. vom 12. September 2025 gegen die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 04. September 2025 als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 12 FLAG 1967), dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung dessen, dass es sich bei dieser Mitteilung um keinen Bescheid handelt, nicht vor.
Die Umstände, dass nur Bescheide mit Beschwerden anfechtbar sind, dass eine Beschwerde, die gegen eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" richtet, unzulässig ist und eine unzulässig Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen ist, ergeben sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 260 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 278 BAO) und besteht darüber hinaus eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in Ansehung der mangelnden Bescheidqualität dieser Mitteilung und der Rechtsfolge der Einbringung einer Beschwerde gegen eine solche Mitteilung nicht vor.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 17. Februar 2026
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