Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes ***X*** in einer Angelegenheit betreffend Familienbeihilfe beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde vom 21.10.2025, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 2.2.2026, wird gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 21.10.2025 eine Säumnisbeschwerde betreffend Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich ein. Mit dieser an das Finanzamt ***X*** gerichteten Eingabe wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet, da über eine im November 2024 im Postkasten des Finanzamtes ***Y*** eingeworfene Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid der Familienbeihilfe vom 28.10.2024 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei. Eine Beschwerde vom November 2024 gegen den Rückforderungsbescheid liegt der Eingabe nicht bei.
Das Finanzamt Österreich leitete die Säumnisbeschwerde vom 21.10.2025 am 2.2.2026 gemäß § 53 BAO zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weiter und gab an, die genannte Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid sei beim Finanzamt bis dato nicht eingelangt.
Im elektronischen Akt des Finanzamtes betreffend den Beschwerdeführer scheint keine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom 28.10.2024 auf.
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO ist § 260 Abs 1 lit a (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Das Bundesfinanzgericht ist für Säumnisbeschwerden zuständig.
Mit 1.1.2021 wurde unter anderem der Bereich der Finanzämter in Österreich neu organisiert (Finanz-Organisationsreform). An die Stelle der bis zum 31.12.2020 jeweils örtlich zuständigen Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (unter anderem das Finanzamt ***X*** oder das Finanzamt ***Y***) trat im gegenständlichen Fall das Finanzamt Österreich.
Die diesbezüglich maßgeblichen Übergangsbestimmungen in § 323b BAO lauten:
(1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31.Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(5) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, innerhalb offener Frist auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam eingebracht werden.
(6) Bis 31. Dezember 2021 können Anbringen für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, auch unter der Bezeichnung der Finanzämter gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 375/2016, sowie unter Verwendung der zum 31. Dezember 2020 kundgemachten Anschriften der Finanzämter wirksam eingebracht werden.
Der Beschwerdeführer rügt in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes ***X*** über seine beim Finanzamt ***Y*** eingebrachte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 29.4.2014, Fr 2014/16/0001 mit der Frage auseinander, ob eine bereits aufgelöste Behörde (noch) und eine erst eingerichtete Behörde (schon) säumig ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt die Bezeichnung einer Behörde, welche die Entscheidungspflicht nicht trifft, deren Verletzung mit der Säumnisbeschwerde geltend gemacht wird, zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. die Beschlüsse vom 21. Oktober 2010, 2010/16/0208, vom 21. September 2009, 2009/16/0174, und vom 23. Oktober 2008, 2008/16/0116, sowie betreffend die Bezeichnung "Finanzlandesdirektion" als belangte Behörde, nachdem durch das AbgRmRefG die Zuständigkeit zur Erledigung von Berufungen auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen war, den Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0074). Eine Säumnisbeschwerde, welche als belangte Behörde den aufgelösten unabhängigen Finanzsenat anführt, wäre daher bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Da sowohl das Finanzamt ***X*** als auch das Finanzamt ***Y*** seit 1.1.2021 nicht mehr existieren, kann jedenfalls seit diesem Zeitpunkt keine Entscheidungspflicht dieser Finanzämter mehr bestehen. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, weil das als säumige Abgabenbehörde bezeichnete Finanzamt ***X*** sowohl am 21.10.2025 als auch am 2.2.2026 nicht mehr existierte und somit keine Säumnis dieses Finanzamtes vorliegen konnte (ebenso bspw BFG 4.3.2021, RS/7100023/2021; 16.4.2021, RS/7100032/2021).
In einem weiteren Beschluss betreffend ein Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht führte der Verwaltungsgerichtshof aus, vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung gemäß § 323b Abs 6 BAO erachte er es auch nicht als schädlich, wenn bei Säumnisbeschwerden, die innerhalb des durch § 323b Abs 6 BAO vorgegebenen Zeitraumes beim Bundesfinanzgericht eingebracht oder an dieses weitergeleitet wurden, noch ein bis zum 31.12.2020 bestandenes Finanzamt als säumige Abgabenbehörde (§ 285 Abs 1 lit a BAO) genannt werde (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035).
Damit ist für die gegenständliche Säumnisbeschwerde jedoch nichts zu gewinnen, da weder der Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Finanzamt noch der Zeitpunkt der Weiterleitung dieser an das Bundesfinanzgericht in den genannten Zeitraum des § 323b Abs 6 BAO fallen und diese Übergangsbestimmung daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens (§ 85 Abs 2 BAO) zur Konkretisierung der Darstellung des Inhaltes der unerledigten Beschwerde (§ 285 Abs 1 lit b BAO) sowie der Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs 1 notwendig sind (§ 285 Abs 1 lit c BAO) konnte verzichtet werden, da dieses Verfahren aufgrund der fehlenden Säumnis einer nicht mehr bestehenden Behörde zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können.
Der Vollständigkeit halber erfolgt der Hinweis, sollte im November 2024 tatsächlich eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom 28.10.2024 beim Finanzamt Österreich eingebracht worden sein, besteht weiterhin die Möglichkeit wegen allfälliger Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 1 BAO beim Bundesfinanzgericht zu erheben. Diese hat gemäß § 285 Abs 1 BAO die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde, die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages (Beschwerde) und die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist von sechs Monaten des § 284 Abs 1 BAO notwendig sind, zu enthalten.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur fehlenden Säumnis einer nicht mehr existierenden Behörde folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 11. Februar 2026
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