Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 2. Oktober 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am 19.3.2018 seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte in diesem Familienheimfahrten in Höhe von € 2.448,00 und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.431,00.
Am 20.7.2018 wurde an den Bf. ein Ergänzungsersuchen betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2017 gesendet und er wurde gebeten für die beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten folgende Unterlagen vorzulegen:
"- von der Ehegattin geb. Datum Formular E9 für 2017 von der zuständigen Abgabenbehörde in Ihrem Ansässigkeitsstaat bitte übermitteln
Nicht in dieser Bescheinigung aufscheinende Einkünfte sind ebenso nachzuweisen (z.B. Bestätigung der Steuerbehörde eines anderen Staates bzw. des Arbeitgebers).
- Meldezettel ab 1.1.2017 von Ihnen und Ihrer Ehegattin vom ungarischen Wohnsitz
- Kopie der Heiratsurkunde
Handelt es sich beim ungarischen Wohnsitz um ein eigenes Einfamilienhaus oder eigene Wohnung?
Unterlagen woraus dies ersichtlich ist bitte vorlegen.
z. B. Kopie des Grundbuchauszuges, Kopie der Fertigstellungsmeldung des Einfamilienhauses oder Kopie des Mietvertrages der Wohnung
(JEWEILS DEUTSCHÜBERSETZUNGEN BITTE ÜBERMITTELN)
vom österreichischer Nebenwohnsitz:
* Kopie des Mietvertrages (m2 müssen ersichtlich sein) und
* von Miete und Betriebskosten Kopie der Zahlungsbelege 1-12/2017 lückenlos
siehe weitere Hinweise ./.:
Sie haben Kosten für Familienheimfahrten beantragt. Bitte beantworten Sie uns folgende Fragen und legen Sie die Nachweise dazu:
• Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Nachweis: Meldezettel
• Wieviel Kilometer ist ihr Familienwohnsitz von der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort entfernt?
• Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz?
Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten
• Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit?
Nachweis: Mietvertrag und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers
Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt."
Der Bf. legte in Beantwortung des Vorhaltes am 6.8.2018 einige Unterlagen in ungarischer Sprache ohne Übersetzung, eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen einer ungarischen Behörde, den ungarischen Zulassungsschein für sein Fahrzeug, seinen ungarischen Führerschein, eine Bestätigung des österreichischen Vermieters über die Zahlungen für Miete, Gas und Strom in Höhe von € 9.090,00, und eine Aufteilung der Mietkosten auf 3 Mieter (€ 3.030,00 pro Mieter) vor.
Weiters wurde ein Mietvertrag für den Wohnsitz in Österreich vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 140 m2. Der Mietvertrag wurde zwischen dem Vermieter und dem Bf. abgeschlossen.
Beigelegt war weiters eine Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde (E9) in der die Einkünfte der Gattin des Bf. mit HUF 183.945,00 bestätigt wurden.
Am 22.8.2018 übermittelte der Bf. eine Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde (E9) in der die Einkünfte des Bf. mit Null bestätigt wurden.
Am 2.10.2018 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2017 und gewährte die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht. Dies wurde wie folgt begründet:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehegattin (bzw. Lebensgefährtin) des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin (bzw. Lebensgefährtin) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 6.000,00 jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen.
Laut Aktenlage sind Sie bereits seit 01.08.2005 bis laufend bei der Firma tätig und laut Zentralmelderegister sind Sie seit 14.09.2007 bis laufend in Österreich ***Bf1-Adr*** gemeldet.
Ihre Ehegattin VNR Zahl hat laut vorgelegtem Formular E9 2017 ungarische Einkünfte in Höhe von HUF 183.945,00 = € 592,19.
Die beantragten Familienheimfahrten 2017 in Höhe von € 2.448,00 und die beantragte doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.431,00 stellen daher Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 dar und sind daher steuerlich nicht absetzbar."
Gegen den Bescheid brachte der Bf. am 17.10.2019 Beschwerde ein und führte in der Begründung aus, dass seine Gattin schwer krank sei. Sie habe im Jahre 2010 eine schwere Herzoperation gehabt und sei nach wie vor in ständiger Behandlung. Regelmäßig müsse sie sich Untersuchungen stellen. Sie habe keinen Führerschein und bedarf daher bei Untersuchungen einer Betreuungsperson. Das Einkommen, das im Formular E 9 ausgewiesen ist, sei eine Invaliditätspension (45 %). Der Abweisungsgrund sei daher bei ihm nicht zutreffend und er ersuche um Berichtigung des Bescheides. Sollte dies nicht möglich sein, bat der Bf. um Vorlage an die nächste Instanz.
Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde wurde der Bf. am 1.2.2019 aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen:
"Von der Ehegattin geb. Datum:
* Kopie des Bescheides mit Kopie der Arztunterlagen betreffend Grad der Behinderung 60% (Deutschübersetzungen)
* ärztliches Gutachten darüber, welche Erkrankungen vorliegen und wie sich der Grad der Behinderung zusammensetzt (Deutschübersetzung)
* Kopie des Bescheides ab 01.01.2016- 31.12.2018 woraus ersichtlich ist, dass es sich bei der Pension Ihrer Ehegattin um eine Invalidenpension handelt und Kopie der monatlichen Auszahlungsbelege ab 01.01.2016 - 31.12.2018 (Deutschübersetzung)
* Meldezettel von Ihnen und Ihrer Ehegattin ab 1.1.2016 bis laufend vom ungarischen Familienwohnsitz
* Aufstellung vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 des Betreuungspersonals (Name, Geburtdatum, Adresse) und Kopie der Rechnungen und Zahlungsbelege vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 (Deutschübersetzung)
* Aufstellung vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 der von Ihnen als Begleitperson durchgeführten Fahrten (Arztfahrten, Spitalsfahrten etc. mit Ihrer Mutter [gemeint war wohl Gattin]) und belegmäßiger Nachweis (Arztbestätigungen etc.) diesbezüglich (Deutschübersetzung)
* Um Stellungnahme wird ersucht, wer die Pflege und die Betreuung der Ehegattin durchführt, wenn Sie sich in Österreich aufhalten (Aufstellung vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 mit Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis der Pfleger bzw. Pflegerinnen, Zeitraum der für die Pflege erforderlich war und welche Leistungen durchgeführt wurden)
*Der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und Betreuungsbedürftigkeit Ihrer Ehegattin und in welchem Ausmaß (tägliche Stundenaufstellung 01.01.2016 bis 31.12.2018) diese erforderlich ist, wird benötigt."
Der Bf. wurde darauf hingewiesen, dass die angeführten Unterlagen bzw. Aufstellungen (Deutschübersetzungen) vollständig vorgelegt werden müssen, damit über die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung entschieden werden könne.
Der Bf. übersendete in Beantwortung des Ergänzungsersuchens am 22.2.2019 eine Aufstellung der Fahrten vom Wohnsitz in Ungarn zur Wohnung in Österreich und zurück. Weiters gab er die Namen und Daten seiner Kinder und Schwiegerkinder bekannt, die seine Frau während seiner Abwesenheit in Ungarn betreuen. Die Überweisungsabschnitte für die Invaliditätspension seiner Gattin für 2016, 2017 und 2018 sowie ein Konvolut von 57 Seiten in ungarischer Sprache wurden übermittelt.
Am 22.3.2019 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO und führte in der Begründung aus, dass dem Ersuchen um Ergänzung vom 1.2.2019, mit dem der Bf. aufgefordert worden sei, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehegattin als Begründung für die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten - übersetzt in DEUTSCHER SPRACHE - nachzureichen, nicht entsprochen wurde.
Am 4.4.2019 brachte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und legte einige übersetzte Gesundheitsgutachten und die Aufzeichnungen des Krankenhauses betreffend die Herzoperation seiner Gattin und vor.
Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und war seit 1.8.2005 bei der Firma ununterbrochen in Österreich beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Familie wohnt in Ungarn.
Der Bf. ist laut Zentralem Melderegister seit dem 14.9.2007 hauptwohnsitzlich an der Adresse ***Bf1-Adr*** gemeldet.
Die Miete inklusiv Betriebskosten für die Unterkunft betrug im Jahr 2017 € 9.090,00. Die Unterkunft hatte laut vorgelegten Mietvertrag 4 Zimmer und eine Küche und wies eine Größe von 140 m² auf. Der Betrag wurde auf 3 Mieter aufgeteilt. Die Kosten des Bf. betrugen somit € 3.030,00.
Die Ehegattin des Bf. lebt in Ungarn. An der Adresse ungarischer Wohnsitz sind der Bf. und seine Ehefrau gemeldet.
Die Ehegattin des Bf. erzielte im Jahr 2017 laut der vorgelegten Bestätigung der ungarischen Finanzverwaltung (Formular E9) Pensionseinkünfte in Höhe von HUF 183.945,00 = € 592,19.
Die bereits volljährigen Kinder des Bf. leben in Ungarn.
Die einfache Fahrtstrecke von der Wohnung in Österreich zum Familienwohnsitz des Bf. in Ungarn beträgt rund 183 km. Eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz ist nicht möglich.
Es wurden keine Tankrechnungen vorgelegt. Eine vorgelegte Tabelle mit den Aufzeichnungen betreffend die Hin- und Rückfahrt weist jeweils das Datum der Hin- bzw. Rückfahrt zwischen den beiden Wohnsitzen auf sowie eine Fahrtstrecke von jeweils (exakt) 183 km. Ein Kilometerstand des Fahrzeuges ist nie angegeben. Die Eintragungen wurden wochenweise durchgeführt, jeweils mit Angabe des Tages an dem in dieser Woche die Strecke zurückgelegt wurde. Die erste Eintragung ist datiert mit 9.1.2017, die letzte Eintragung mit 21.12.2017.
Betreffend die Pflegebedürftigkeit seiner Gattin wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt, sondern nur die Namen seiner Kinder und Schwiegerkinder bekanntgegeben, die sich nach seinen Angaben während seiner Abwesenheit die Pflege teilten.
Die Tochter und der Schwiegersohn wohnen ca. 74 km (laut google maps), der Sohn und die Schwiegertochter ca. 4 km (laut google maps) von der Gattin des Bf. entfernt.
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere den durch den Bf. im Zuge des Vorhalteverfahrens dem Finanzamt übermittelten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Arbeitsverhältnis im Jahr 2017 basieren auf dem Lohnzettel, der vom Arbeitgeber des Bf. an die Finanzverwaltung übermittelt wurde.
Zudem erfolgten durch das Bundesfinanzgericht Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie in google maps.
Der Sachverhalt kann als erwiesen angenommen werden.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
§ 119 BAO lautet:
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
§ 138 Abs. 1 BAO lautet:
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Strittig ist die Frage, ob im Jahr 2017 Gründe vorgelegen sind, die eine Verlegung des Wohnsitzes vom Familienwohnsitz des Bf. in eine "übliche Entfernung" vom Arbeitsort unzumutbar machten.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG.
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, in aller Regel zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat spätestens nach Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (vgl. Jakom/Ebner, EStG16, § 16 Rz 56).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132)
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist der Familienwohnsitz des Bf. rund 183 Kilometer von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm eine tägliche Rückkehr zweifelsfrei nicht zugemutet werden kann.
Der Bf. beantragte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten und begründet die nach seiner Ansicht nach vorliegende Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung damit, dass seine Ehefrau 2010 eine schwere Herzoperation hatte und nach wie vor in ständiger Behandlung sei.
Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der "Partner" am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro jährlich (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BFG 25.09.2018, RV/7103708/2017, unter Hinweis auf VwGH 24.04.1996, 96/15/0006, LStR 2002 des BMF, Rz 344).
Im Jahr 2017 erzielte die Gattin des Bf. laut der vorgelegten Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde Einkünfte in Höhe von HUF 183.945,00 (€ 592,19). Es handelt sich dabei um eine Invaliditätspension.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Der VwGH hat hinsichtlich der Voraussetzungen zur doppelten Haushaltsführung mit Erkenntnis vom 20.9.2007 Zl. 2006/14/0038 erwogen: "Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2004, 2001/14/0178, und vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079, mwN). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0047)."
Krankheit oder eine, wie im vorliegenden Fall erforderliche, medizinische Behandlung der Ehegattin im Gefolge einer Operation wäre bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen dann geeignet einen steuerlich zu berücksichtigenden doppelten Wohnsitz zu begründen, wenn eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort ihres Mannes aus medizinischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (z.B. Transportunfähigkeit).
Auf Verlangen der Behörde I. Instanz wurde der Bf. mit Ersuchschreiben vom 20.7.2018 und 1.2.019 aufgefordert, den Inhalt seines Anbringens mit Hilfe näher bezeichneter Unterlagen zu erläutern.
Dieser Aufforderung ist der Bf. nur in unzureichendem Ausmaß nachgekommen.
Nicht beigebracht wurden unter anderem Treibstoffrechnungen und ein Nachweis in welchem Ausmaß eine Pflege- und Betreuungstätigkeit der Gattin vorliegt (Stundenaufstellung).
Die meisten vorgelegten Unterlagen waren in ungarischer Sprache.
Erst im Vorlageantrag wurden einige auf deutsch übersetzte Gesundheitsgutachten vorgelegt.
Für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände sind vom Abgabepflichtigen offen zu legen, wobei es sich im gegenständlichen Beschwerdefall um Sachverhaltselemente handelt, die ihre Wurzeln im Ausland haben weshalb dem Bf. eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht trifft, die aus Sicht der entscheidenden Richterin nicht erfüllt wurde.
Eine schematische Darstellung der mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrten ist nicht geeignet, die Anforderungen zu erfüllen.
Den vorgelegten übersetzten Gutachten ist zu entnehmen, dass die Gattin des Bf. nicht arbeitsfähig ist und eine Nachkontrolle 10.2021 notwendig ist.
Weiters wurden übersetzte Unterlagen betreffend die bei der Gattin des Bf. durchgeführten Herzoperation vorgelegt. Die Richterin sieht zwar das Erfordernis ständiger ärztlicher Obhut, eine Pflegebedürftigkeit oder Gründe wonach die Übersiedlung der Gattin an den Tätigkeitsort des Bf. (verbunden mit der Aufgabe des Familienwohnsitzes) aus medizinischer Sicht nicht möglich (und ein Familiennachzug damit unzumutbar) wäre lassen sich daraus nicht erschließen.
Es ist davon auszugehen, dass eine adäquate ärztliche Nachversorgung (Anschlussheilbehandlung) einer Herzoperation im Inland möglich ist.
Weitere Gründe die den Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten als Werbungskosten begründen würden, wurden nicht angeführt.
Nachdem die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnten war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision war nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet sind.
Wien, am 9. Jänner 2026
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