Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Roseggerstraße 58, 4020 Linz, und Raml und Partner Steuerberatung GmbH, Museumstraße 31a, 4020 Linz, über die Säumnisbeschwerden der beschwerdeführenden Partei vom 06.08.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 07.08.2025 zu den Geschäftszahlen RS/5100015/2025 bis RS/5100044/2025, betreffend die Verfahren zu
1. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2014 (RS/5100015/2025),
2. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 bzw. 14.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2017 (RS/5100016/2025),
3. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 bzw. 14.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2018 (RS/5100017/2025),
4. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 bzw. 14.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2019 (RS/5100018/2025),
5. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 bzw. 14.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2021 (RS/5100019/2025),
6. Bescheidbeschwerde vom 04.12.2024 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 (RS/5100020/2025),
7. Bescheidbeschwerde vom 17.01.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 (RS/5100021/2025),
8. Bescheidbeschwerde vom 17.01.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 (RS/5100022/2025),
9. Bescheidbeschwerde vom 17.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 (RS/5100023/2025),
10. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 (RS/5100024/2025),
11. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2019 (RS/5100025/2025),
12. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2020 (RS/5100026/2025),
13. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2020 (RS/5100027/2025),
14. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 gegen Umsatzsteuerbescheid 2021 (RS/5100028/2025),
15. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2021 (RS/5100029/2025),
16. Bescheidbeschwerde vom 16.01.2025 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2022 und Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2022 (RS/5100030/2025),
17. Bescheidbeschwerde vom 04.12.2024 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2014 und Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 (RS/5100031/2025),
18. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2017 und Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 (RS/5100032/2025),
19. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2018 und Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 (RS/5100033/2025),
20. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 (RS/5100034/2025),
21. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2019 (RS/5100035/2025),
22. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2019 (RS/5100036/2025),
23. Bescheidbeschwerde vom 10.01.2025 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2020 (RS/5100037/2025),
24. Bescheidbeschwerde vom 10.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2020 (RS/5100038/2025),
25. Bescheidbeschwerde vom 10.01.2025 betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2021 und Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 (RS/5100039/2025),
26. Bescheidbeschwerde vom 10.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2021 (RS/5100040/2025),
27. Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 bzw. 14.01.2025 gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2020 (RS/5100041/2025),
28. Bescheidbeschwerde vom 04.12.2024 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 und gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 (RS/5100042/2025),
29. Bescheidbeschwerde vom 15.01.2025 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 (RS/5100043/2025),
30. Bescheidbeschwerde vom 17.01.2025 (Beschwerdedatum 16.01.2025) gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 (RS/5100044/2025),
jeweils zu Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 261 BAO in Verbindung mit § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
§ 284 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:
"Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen."
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die im Spruch genannten Beschwerden erhoben. Diese Beschwerden stellen jeweils den Inhalt des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO), dar.
Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden langten beim Bundesfinanzgericht am 07.08.2025 ein.
Mit Eingabe vom 13.08.2025 berief sich (auch) die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH betreffend die im Spruch angeführten Säumnisbeschwerden auf die erteilte Vollmacht samt Zustellvollmacht.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Erteilung eines solchen Auftrags liegt nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts (Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz 22 mit Verweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 284 Anm 15; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0044; Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 284 BAO Rz 11 (Stand 01.03.2025, rdb.at); Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 284 Rz 15; Fellner in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.251). Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Diese (nur einmal zulässige) Fristverlängerung ist nicht absolut begrenzt (vgl zu § 36 Abs 2 VwGG zB VwGH 14.10.1985, 85/17/0085; 21.12.1998, 96/17/0079). Die Dauer der verlängerten Frist liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts (Ritz/Koran, BAO8 § 284 BAO Rz 25 mit Verweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 284 Anm 19; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 284 Rz 16; Fellner in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.252).
Dem Finanzamt Österreich wurde mit Beschluss vom 13.08.2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, zu den vorliegenden Säumnisbeschwerden binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerden (somit bis längstens 07.11.2025) die versäumten Entscheidungen zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidungen vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Beschluss vom 31.10.2025 wurde diese Frist aus in der Sache gelegenen Gründen (Umfang und Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts, noch erforderliche Zeugeneinvernahmen und Beweisaufnahmen) bis zum 31.01.2026 verlängert.
Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.
Gemäß § 261 iVm § 278 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid. Das ist zwar hier nicht der Fall, weil nicht ein Bescheid an Stelle eines angefochtenen Bescheides tritt, sondern ein Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erstmalig, also an Stelle eines noch nicht ergangenen Bescheides (einer bislang noch nicht ergangenen Beschwerdevorentscheidung) ergeht.
Die Tatsache, dass die Aufzählung des § 284 Abs. 7 BAO nicht auch § 261 BAO umfasst, bedeutet entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich eine "planwidrige Lücke des Gesetzgebers", die durch Analogie zu schließen ist (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 284 Rz 11 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033; 25.01.2018, Ro 2017/16/0001).
Nicht im Widerspruch mit der Gegenstandsloserklärung ist die einschlägige Lösung der Einstellung des Verfahrens, die der Gesetzgeber für derlei Fälle gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO vorsieht. Demzufolge ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid nach der Säumnisbeschwerde oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Beide Begründungen sind im Spruch, auch nebeneinander, zulässig (siehe dazu VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033; BFG 06.09.2024, RS/7100198/2024).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig, zumal dem Beschwerdebegehren durch die Beseitigung der Säumnis vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und eine mündliche Verhandlung mangels in diesem Verfahren möglicher weiterer zu klärender Elemente jedenfalls sinnentleert wäre. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der zunächst (vor allem wohl für den Fall einer inhaltlichen Befassung des Bundesfinanzgerichts) beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261 BAO) obliegen auch in Senatsverfahren gemäß § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter.
Mit Eingabe vom 29.01.2026 teilte die belangte Behörde unter Anschluss einer Bescheidkopie und eines digitalen Zustellnachweises dem Bundesfinanzgericht mit, dass die beschwerdegegenständlichen Bescheide, mit deren Erlassung die Behörde säumig gewesen war, durch Zustellung via FinanzOnline am 29.01.2026 mittlerweile erlassen worden waren.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Bescheide, deren Erlassung die Bf. mit der Säumnisbeschwerde begehrte, mit Datum 29.01.2026 und sofortiger Zustellung via FinanzOnline binnen der vom Gericht festgesetzten, verlängerten und offenen Frist erlassen. Aus weiteren übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die Bescheide auch unmittelbar nach Zustellung gelesen wurden. Auch die steuerliche Vertretung hat mit Telefonat vom 12.02.2026 bestätigt, dass die in einen Sammelbescheid gefassten Bescheide via Databox rechtzeitig übermittelt und auch bereits gelesen wurden.
Die zugrundeliegende Säumnisbeschwerde wurde daher durch Beendigung der Säumnis aufgrund von mangelnder Beschwer gegenstandslos. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war in der Folge gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 12. Februar 2026
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