Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 13. Mai 2024
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Erhöhung der Familienbeihilfe 11.2018-10.2022 wegen erheblicher Behinderung,
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2024 teilweise Folge gegeben. Darüber hinausgehend, nämlich betreffend den Zeitraum 11/2018-08/2020, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte im November 2023 die erhöhte Familienbeihilfe, auch rückwirkend für die letzten fünf Jahre, für ihren Sohn ***1***, bei dem das ***2*** diagnostiziert worden war. Sie legte Befunde bei.
Mit Abweisungsbescheid wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum November 2018 bis Oktober 2022 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, Anspruch auf einen derartigen Erhöhungsbetrag bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage und die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als drei Jahre andauere. Diese Punkte träfen nicht zu.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.05.2024 habe einen Grad der Behinderung von 50 %, rückwirkend ab 01.11.2022 festgestellt. Im beantragten Zeitraum 11/2018-10/2022 seien daher die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht gegeben gewesen.
Die Beschwerdeführerin brachte Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und führte aus:
Sie inkludieren aktuelle Briefe vom Hausarzt, Psychologen und Psychiater bezüglich des ***2*** ihres Sohnes ***1***. ***1*** habe schon im Kleinkindalter Verhaltensauffälligkeiten und Probleme mit der sozialen Interaktion gezeigt. Abweichungen von Routinen führten bei ihm zu Unsicherheiten und Ängsten. Es sei bis zum heutigen Tag nicht gelungen, Beziehungen mit Gleichaltrigen aufzubauen, die Kontakte zu Freunden und Familie seien sehr beschränkt. Kindergarten und Schulbesuch hätten sich schwierig gestaltet. ***1*** konnte nicht an Veranstaltungen teilnehmen, da er Panik entwickelt habe. Arztbesuche seien problematisch und er verweigere die Einnahme von Medikamenten aus Angst vor Vergiftung.
Das ***2*** bestehe bei ihrem Sohn seit seiner Geburt. Sie bitte daher um Kenntnisnahme und Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (auch) von November 2018 bis Oktober 2022.
In der Folge erging eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, in der das Finanzamt erläuterte:
Laut neuerlichem ärztlichen Gutachten vom 11.09.2024 sei bei ***1*** der Grad der Behinderung von 50 % ab 01.09.2020 festgestellt worden. Die zustehende erhöhte Familienbeihilfe für diesen Zeitraum werde daher nachbezahlt werden. Für den Zeitraum November 2018 bis August 2020 sei kein Grad der Behinderung festgestellt worden, weshalb die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte aus:
Bei dem ***2*** handle es sich um eine angeborene Entwicklungsstörung, die sich bereits im Kleinkindalter bemerkbar mache. Dies sei auch bei ihrem Sohn ***1*** der Fall gewesen. Seit dem Kleinkindalter habe sie wegen der Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes viele Experten aufgesucht. Es wurde ihr erklärt, er habe schon viel mitgemacht, sie sei Alleinerzieherin und er sei ein Einzelkind.
***1*** sei im November 2012 in ***3*** geboren, die gesamte Familie sei im April 2014 nach Österreich übersiedelt. Von September 2014 bis Juni 2015 sei ***1*** in die Krabbelstube in ***4*** gegangen, wo er bereits Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Es sei ihr empfohlen worden, einen Ergotherapeuten aufzusuchen. Sie habe lange Wartezeiten auf Untersuchungen in Kauf nehmen müssen und sei vertröstet worden, "es sei eh alles normal".
2015 habe sie sich vom Kindesvater getrennt, dieser sei in seine ***5*** Heimat zurückgekehrt. Sie selbst sei mit ***1*** nach ***6*** gezogen. Seine Verhaltensauffälligkeiten und mangelnde soziale Kompetenz hätten sich weiterhin gezeigt. Wiederholt sei ihr gesagt worden, ***1*** habe eben viel mitgemacht, sei ein Einzelkind und sie sei alleinerziehend. Die Kindergartenpädagogin habe zu einer Psychotherapie geraten. ***1*** habe bei keinem der Termine mit den Therapeuten Blickkontakt aufgebaut und nie jemandem eine Antwort gegeben.
Es sei sehr schwierig gewesen, den Alltag mit ***1*** zu meistern, viele Freunde, Bekannte und Verwandte hätten den Kontakt abgebrochen. Tagesmütter hätten seine Betreuung aufgegeben, ihre Mutter habe anfangs versucht, ***1*** zu betreuen, sie habe dies zunehmend nicht mehr geschafft. Diese Situation habe sich auch auf die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin ausgewirkt, da sie bis heute keine Fortbildungen absolvieren konnte.
Mit zunehmendem Alter sei der Umgang mit ***1*** schwieriger geworden. Sie habe die "***7***-Gruppe" konsultiert, eine Burschengruppe, in der ***1*** lernen sollte, mit dem Verlust seines Vaters umzugehen. Auch dies sei nicht erfolgreich gewesen.
Sie bedaure, dass das ***2*** erst so spät diagnostiziert worden sei, weil sie schon vom Kleinkindalter an mit den Verhaltensweisen ihres Sohnes gekämpft habe. Keiner der vielen Experten habe die Situation richtig erkannt.
Da ***1*** seit seiner Geburt unter dem ***2*** leide, ersuche sie um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe auch von November 2018 bis August 2020.
Die Beschwerdeführerin legte bei:
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"Arztbrief vom 23.05.2024, Kinder- und Jugendpsychiater Dr. ***8***, "
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"Arztbrief vom 15.05.2024 Ärzte für Allgemeinmedizin ***9***,"
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"Psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.05.2024, Mag. ***10***,"
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"Honorarnote der ***7***-Gruppe vom 08.04.2019, E-Mail-Verkehr mit der ***7***-Gruppe."
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"***1***, der Sohn der Beschwerdeführerin, ist am ***11*** geboren."
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"Schon im Kleinkindalter zeigte er Verhaltensauffälligkeiten und Probleme mit der sozialen Interaktion."
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"Kindergarten- und Schulbesuch wurden durch die Schwierigkeiten im sozial- kommunikativen Bereich erschwert. "
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"Im Juli 2020 wurde ***1*** erstmals von der klinischen Psychologin Mag. ***12*** begutachtet. Sie diagnostizierte eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und empfahl psychotherapeutische Unterstützung."
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"Von 09/2020 bis 04/2023 war ***1*** bei Mag. ***10***, Psychotherapeut, in Behandlung. "
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"Nach anfänglicher Verhaltensbesserung, die aber im September 2022 in eine deutliche Verschlechterung überging, wurde ***1*** wieder von Mag. ***12*** untersucht."
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"Sie stellte im November 2022 fest, dass die Instabilität der eigenen Emotionen und die autistoiden Manierismen grenzwertig einer ***13*** (Anm.: ***14***) entsprächen und empfahl eine kinderpsychiatrische Begutachtung."
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"Ab April 2023 war ***1*** in Behandlung bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. ***8***."
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}Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf nachstehende Unterlagen:
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"Psychologischer Befund der klinischen Psychologin Mag. ***12*** vom 13.07.2020,"
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"Weiterer psychologischer Befund von Mag. ***12*** vom 14.11.2022,"
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"Klinisch-psychologischer Befundbericht des Entwicklungsateliers (psychologische Praxis für Kinder und Jugendliche), MMag. ***15***, vom 04.11.2023,"
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"Arztbrief des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr. ***8***, vom 23.05.2024,"
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"Psychotherapeutische Stellungnahme des Psychotherapeuten Mag. ***10*** vom 23.05.2024."
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"Arztbrief/Befundbericht der Ärzte für Allgemeinmedizin ***9***, vom 15.05.2024,"
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"Honorarnote der ***7***-Gruppe sowie E-Mail-Verkehr mit dieser aus dem ersten Halbjahr 2019."
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}
}Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um € 155,90 monatlich.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Zum ***2***, das zur Gruppe der ***14*** gehört, wird ausgeführt:
"Das ***2*** gehört zu den autistischen Entwicklungsstörungen. Es zeichnet sich durch Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und durch eingeschränkte, repetitive Verhaltensmuster und Interessen aus. Personen mit ***2*** zeigen häufig eine normale bis überdurchschnittliche Intelligenz und haben in der Regel keine signifikanten Sprachverzögerungen, was sie von anderen Formen des Autismus unterscheidet. Betroffene haben jedoch Schwierigkeiten, soziale Signale angemessen zu interpretieren und darauf zu reagieren. Ihre Kommunikationsweise kann als ungewöhnlich direkt und oft wenig empathisch wahrgenommen werden" (***2***).
"Beim ***2*** handelt es sich um eine ***14*** (***13***), die zu einer bestimmten Gruppe von neurologischen Störungen gehört, die durch eine mehr oder weniger ausgeprägte Beeinträchtigung der Kommunikationsfähigkeit sowie durch repetitive oder restriktive Denk- und Verhaltensmuster gekennzeichnet sind.
Merkmale bei Kindern mit ***2*** sind sich wiederholende Routinen oder Rituale, Besonderheiten in Sprache und Sprechweise, sozial und emotional unangemessenes Verhalten und die Unfähigkeit, erfolgreich mit Gleichaltrigen zu interagieren, Probleme in der nonverbalen Kommunikation sowie ungeschickte und unkoordinierte motorische Bewegungen. Sie zeigen in der Regel Entwicklungsverzögerung in motorischen Fähigkeiten wie Fahrradfahren, Ballspielen oder Klettern" (***2***).
Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung (und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen), ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Es ist daraus abzuleiten, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zugrunde zu legen sind (BFG, 24.01.2024, RV/7100235/2024 mit Hinweis auf VwGH, 20.09.1995, 95/13/0134).
Die Abgabenbehörde und das BFG sind an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur dahin prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29).
Im Erkenntnis BFG 24.01.2024, RV/7100235/2024, wird unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur herausgearbeitet, entscheidungswesentlich sei nicht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Erkrankung besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % festgestellt werden kann.
Eine Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 % kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem besteht, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 % aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Der Behinderungsgrad hängt - selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild - auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Ein demgemäß schon im Kindergartenalter in einem gewissen Rahmen vorliegender Entwicklungsrückstand kann sich bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren, relevanten, Behinderungsgrad erreichen (vgl. BFG 19.02.2025, RV/1100280/2024 mit Hinweis auf Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 11).
Aus dem namens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Sachverständigengutachten (Gutachten I.) der Ärztin Dr. ***16*** (vidiert von Dr. ***17***) vom 08.05.2024 welches neben der persönlichen Untersuchung ***1*** auf vorgelegte Befunde Bezug nimmt, geht hervor, dass eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung von 50 % ab 11/2022 möglich ist, weil im November 2022 erstmalig ein Verdacht auf eine ***14*** durch die klinische Psychologin Mag. ***12*** geäußert wurde.
Das darauffolgende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Gutachten II.), erstellt von der ärztlichen Sachverständigen Dr. ***18***, weicht von dem Vorgutachten insofern ab, als es ein Vorliegen des Grades der Behinderung von 50 % - zurückgehend auf die erstmalige psychotherapeutische Behandlung durch Mag. ***10*** vom 08.09.2020 - ab 09/2020 als gegeben feststellt.
Die Gutachten I. und II. beziehen alle von der Beschwerdeführerin angeführten Arztbriefe bzw. ärztliche Befunde in ihre Beurteilung ein. Sofern das hier entscheidungsrelevante Gutachten II. ein rückwirkendes Vorliegen des Grades der Behinderung von 50 % ab 09/2020 feststellt, zeigt sich dies als schlüssig und nachvollziehbar, weil ***1*** im September 2020 erstmalig dem Psychotherapeuten Mag. ***10*** vorgestellt wurde und bei ihm in der Folge bis 04/2023 in Behandlung war.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht, dass ***1*** bereits im Kleinkindalter Verhaltensauffälligkeiten in der sozialen Interaktion und Kommunikationsfähigkeit zeigte, was für die Beschwerdeführerin als Mutter einen nicht zu unterschätzenden Leidensdruck darstellte.
Wie oben ausgeführt, hängt aber das Ausmaß einer Entwicklungsstörung, auch wenn sie von Geburt an vorliegt, vom Alter des Kindes ab. Bei ***1*** zeigte sie sich, wenn man alle vorhandenen Arztbriefe und ärztlichen Befunde heranzieht, in einer manifesten Weise im September 2020, als er sich im Volksschulalter befand und die klinische Psychologin Mag. ***12*** eine psychotherapeutische Behandlung empfahl, wie sie in der Folge auch bei Mag. ***10*** absolviert wurde.
Ab diesem Zeitpunkt ist laut Gutachten II. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen daher ein Grad der Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967, der die Mindestgrenze von 50 % erreicht, feststellbar.
Die ärztlichen Gutachter können für davor liegende Zeiträume - selbst bei bereits angelegtem Krankheitsbild - einen familienbeihilfenrechtlich relevanten Grad der Behinderung von mindestens 50 % nicht verifizieren.
Es war daher der Beschwerde entsprechend dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.09.2024, das schlüssig und nachvollziehbar ist, spruchgemäß teilweise Folge zu geben (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013; VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der vorliegenden Streitfrage geht einerseits auf Feststellungen zum Sachverhalt zurück, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind, und findet andererseits Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Feldkirch, am 3. März 2026
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