Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Wirtschaftstreuhänders Dr. A.B., Anschrift, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 11. Februar 2025, St.Nr. ***1***, betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen nicht fristgerechter Einreichung der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, und das Ausscheiden aus der Quotenregelung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO zum Teil Folge gegeben und die Zwangsstrafe mit 3.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheide unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2024 "über die Abberufung von Quotenerklärungen und die Androhung einer Zwangsstrafe" wies das Finanzamt (FA) den Beschwerdeführer (Bf.) darauf hin, dass er gemäß § 134a BAO die Quotenregelung 2023 in Anspruch nehme und bis zum 2. Dezember 2024 zumindest 50 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, einreichen hätte müssen. Der Bf. habe aber zu diesem Stichtag überhaupt keine dieser Quotenerklärungen eingereicht. Der Bf. werde deshalb aufgefordert, bis zum 31. Jänner 2025 all diese Quotenerklärungen einzureichen. Weiters werde er ausdrücklich darauf verwiesen, dass, wenn er dieser Einreichverpflichtung nicht nachkomme, die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 5.000 Euro beabsichtigt sei.
In der Folge erließ das FA am 11. Februar 2025 den beschwerdegegenständlichen Bescheid "über die Festsetzung einer Zwangsstrafe und das Ausscheiden aus der Quotenregelung". Dabei setzte das FA zum einen die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von 5.000 Euro fest und führte aus, dass der Bf. zum Stichtag 31. Jänner 2025 sämtliche Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, einreichen hätte müssen, aber nur 11 % dieser Quotenerklärungen eingereicht habe. Zuletzt hieß es noch, dass sämtliche vom Bf. zur Quotenregelung 2023 angemeldeten Steuernummern, für die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sei, von dieser Quotenregelung ausgeschieden worden seien, da die Gewährung einer weiteren Frist für alle noch ausstehenden Quotenerklärungen nach Ablauf der Abberufungsfrist nicht mehr möglich sei.
Fristgerecht erhob der Bf. am 10. März 2025 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde und wies unter Vorlage einer Krankenhausaufenthaltsbestätigung darauf hin, dass er infolge eines Sturzes am 26. Dezember 2024 einen Oberschenkelhalsbruch erlitten habe, in ein Krankenhaus eingeliefert und nach einer Operation erst wieder am 3. Jänner 2025 entlassen worden sei. Leider sei er nach der Spitalsentlassung noch nicht ganz einsatzfähig, er werde aber die Steuererklärungen sobald als möglich fertigstellen und einreichen. Er ersuche deshalb zum einen keine Zwangsstrafe festzusetzen sowie zum anderen sämtliche zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummern nicht von der Quotenregelung 2023 auszuscheiden, da er diese bis spätestens 30. Juni 2025 einreichen werde.
Das FA erließ daraufhin am 11. April 2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und wies begründend nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen nochmals auf den Umstand hin, dass lediglich 11 % der maßgeblichen Quotenerklärungen zum Abgabetermin 3 (= 31. Jänner 2025) eingereicht worden seien und es im Zusammenhang mit der Einreichverpflichtung diverse Informations- und Erinnerungsschreiben gegeben habe. Überdies sei der Bf. aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des WTBG verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich auszuüben, bzw. hätte er im Fall der Verhinderung durch eine Krankheit bereits übernommene Aufträge auch zurücklegen können.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag, wobei er wiederum die Krankenhausaufenthaltsbestätigung vorlegte und wie schon in der Beschwerde angab, dass er bis 30. Juni 2025 sämtliche Steuererklärungen einreichen werde.
Das FA übermittelte daraufhin diese Beschwerdesache mit Bericht vom 3. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht und stellte nach Ausführungen zum maßgeblichen Verfahrensgang sowie zu den Rechtsgrundlagen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Bf., der schon seit dem Jahre 2015 Einkünfte aus der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, erzielt zudem selbständige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder). Für das letztveranlagte Jahr 2023 (vgl. hiezu den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 10. November 2025) ergaben sich bei Einkünften aus der Pensionsversicherungsanstalt von rd. 50.000 Euro zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit von rd. 40.000 Euro (vgl. hiezu auch den Umsatzsteuerbescheid 2023 vom 10. November 2025 mit Umsätzen von rd. 370.000 Euro).
Für das maßgebliche Jahr 2023 nahm der Bf. unstrittig die Quotenregelung gemäß § 134a BAO in Anspruch.
Hinsichtlich der für dieses Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, stellt sich der - im Wesentlichen unstrittige - Sachverhalt wie folgt dar:
Der Bf., der entsprechend einer Abfrage im Fristenüberwachungssystem des FA für dieses Jahr 2023 insgesamt 17 Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte zur Quote angemeldet hatte, reichte zum Stichtag 31. Oktober 2024 (= Abgabetermin 1) keine dieser Abgabenerklärungen beim FA ein.
Mit als "Erinnerung über die Einreichung von Quotenerklärungen" bezeichnetem Schreiben vom 15. November 2024 teilte das FA daraufhin dem Bf. mit, er habe bislang keine dieser maßgeblichen Quotenerklärungen eingereicht. Weiters wurde der Bf. daran erinnert, dass er verpflichtet sei, bis 2. Dezember 2024 (= Abgabetermin 2) 50 % dieser Quotenerklärungen einzureichen.
Zu diesem Stichtag 2. Dezember 2024 reichte der Bf. - wiederum unstrittig - überhaupt keine dieser Abgabenerklärungen beim FA ein.
Das FA erließ daraufhin den schon oben im "Verfahrensgang" erwähnten Bescheid vom 10. Dezember 2024 "über die Abberufung von Quotenerklärungen und die Androhung einer Zwangsstrafe" und forderte den Bf. auf, bis zum Stichtag 31. Jänner 2025 (= Abgabetermin 3) all diese Quotenerklärungen einzureichen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO verhängt werde.
Vom Bf. wurden zu diesem Stichtag 31. Jänner 2025 demgegenüber lediglich zwei dieser Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte beim FA eingereicht und damit die Quote nur zu 11 % erfüllt.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11. Februar 2025 wurde letztlich vom FA die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Das FA hielt weiters fest, dass all diese Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, aus der Quotenregelung ausgeschieden seien.
Diese wesentlichen Sachverhaltselemente gründen sich auf den Inhalt des vom FA dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakts und werden insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Prozentzahlen der eingereichten Abgabenerklärungen sowie letztlich auch hinsichtlich der dem Bf. zugekommenen Informations- und Erinnerungsschreiben des FA vom Bf. nicht bestritten.
§ 134 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 113/2024) lautet wie folgt:"Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken."
§ 134a BAO (idF BGBl. I Nr. 201/2023) lautet wie folgt:"(1) Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.(2) Abs. 1 ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.(3) Die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres kann vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.(4) Der Bundesminister für Finanzen kann die in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.(5) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen:1. wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Abs. 1 gilt,2. die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung,3. die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Abs. 1 festgelegten Frist,4. die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und5. geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband."
In dieser Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV), BGBl. II Nr. 370/2023, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2024, heißt es unter anderem wie folgt:
§ 2 Abs. 1 QuRV: "Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat."
Hinsichtlich der "Einreichung von Quotenerklärungen" heißt es in § 4 QuRV wie folgt:"(1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:a) bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20 % der Quotenerklärungen;b) bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40 % der Quotenerklärungen.2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60 % der Quotenerklärungen;b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80 % der Quotenerklärungen;c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100 % der Quotenerklärungen.(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50 % bis zum Abgabetermin 2 und 100 % bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen."
In Bezug auf die "Überwachung der Abgabetermine" bestimmt § 6 QuRV Folgendes:"(1) Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:1. Wurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.2. Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.3. Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.(2) Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100 % erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen. Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:1. Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50 % dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.2. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100 % der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen."
Die maßgebliche Bestimmung des § 111 BAO lautet wie folgt:"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."
Da zudem die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § § 111 Abs. 1 BAO (arg. "berechtigt") sowie der maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs. 3 QuRV (arg. "kann") sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde steht, ist auch auf die Bestimmung des § 20 BAO zu verweisen. Danach müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ausgangspunkt für die vorliegende Entscheidung ist vorerst der Umstand, dass der Zweck der Quotenregelung in der beiderseits gleichmäßigeren Arbeitsbelastung liegt. Im Ergebnis profitieren sowohl die Finanzverwaltung als auch die berufsmäßige Parteienvertretung aufgrund der gestaffelten Einreichung von Abgabenerklärungen von einer Verteilung der Arbeitslast auf einen längeren Zeitraum (vgl. etwa Ritz/Koran, BAO8 § 134a Rz 1).
Dabei ist unter Heranziehung des oben dargelegten und grundsätzlich unstrittigen Sachverhalts festzuhalten, dass § 4 Abs. 3 QuRV in Bezug auf die in diesem Beschwerdeverfahren allein strittigen Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, in Abweichung von den im Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1 bis 5 auf den Abgabetermin 2 (= im konkreten Fall 2. Dezember 2024) sowie auf den Abgabetermin 3 (= im konkreten Fall 31. Jänner 2025) abstellt und die Quoten mit 50 % sowie 100 % bestimmt. Unbestreitbar dienen diese gesonderten Abgabetermine für Quotenerklärungen, die eine betriebliche Feststellungserklärung enthalten, im Sinne der Ausführungen von Vock/Zechner, "Die neue Quotenregelung im Überblick", RdW 2023, 907, dazu, diese Feststellungsverfahren früher abzuschließen, damit die an diese Erklärungen anknüpfenden Festsetzungsverfahren zeitiger erledigt werden können.
Zudem heißt es in § 6 Abs. 3 QuRV ausdrücklich, dass, wenn zum Abgabetermin 2 nicht 50 % dieser Quotenerklärungen eingereicht wurden, das FA sämtliche noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen "hat" und zusätzlich gegenüber dem steuerlichen Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe androhen "kann".
Da im beschwerdegegenständlichen Fall vom Bf. zum Abgabetermin 2 (= 2. Dezember 2024) statt 50 % dieser maßgeblichen Quotenerklärungen überhaupt keine Quotenerklärungen eingereicht wurden, erweist sich der Bescheid vom 10. Dezember 2024 "über die Abberufung von Quotenerklärungen und die Androhung einer Zwangsstrafe" zweifellos als rechtmäßig.
Sachverhaltsmäßig ist nun gleichfalls unstrittig, dass vom Bf. zum Abgabetermin 3 (= 31. Jänner 2025) statt der abverlangten 100 % dieser maßgeblichen Quotenerklärungen lediglich 11 % eingereicht wurden.
Unter Beachtung dieser vom Bf. auch nicht bestrittenen Prozentzahlen ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheids vom 11. Februar 2025, mit dem die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt wurde, vom Bundesfinanzgericht dezidiert festzuhalten, dass gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken bestehen.
In diesem Zusammenhang ist nämlich davon auszugehen, dass § 6 QuRV zwar mehrfach (bloß) die Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen den Vertreter vorsieht, das FA aber nach wohl unstrittiger Lehre sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts auch zur Festsetzung berechtigt ist (vgl. hiezu bloß die Erkenntnisse vom 22.09.2025, RV/7101650/2025, bzw. vom 05.11.2025, RV/2100773/2025).
Die Zwangsstrafe selbst ist dabei wiederum unstrittig gegen den Vertreter selbst und nicht gegen den Abgabepflichtigen zu verhängen, weil die aus der Inanspruchnahme der Quotenregelung erwachsenden Pflichten ausschließlich den Vertreter, nicht aber den Abgabepflichtigen selbst betreffen. Mit der Inanspruchnahme der Quotenregelung durch den Vertreter erwächst beim Vertreter die Verpflichtung, zu den festgelegten Zwischenterminen den jeweils geforderten Anteil an Quotenerklärungen einzureichen. Die Einreichung von Quotenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung kann daher nur durch Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Vertreter erzwungen werden (vgl. hiezu bloß Ritz/Koran, BAO8 § 134a BAO Rz 18, Vock/Zechner, aaO, Rzeszut/Jakes/Turpin, "Die Quotenregelungsverordnung ist da", SWK 2024, 104, sowie Predota, "§ 134a BAO: Die neue Steuerberater-Quotenregelung - Was künftig bei der Einreichung von Abgabenerklärungen zu beachten ist", ecolex 2024, 744).
Im Übrigen geht das Bundesfinanzgericht von den nachfolgenden Überlegungen aus:
Wie oben schon erwähnt liegt die Verhängung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. etwa bloß VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Dabei besteht der Zweck der Zwangsstrafe darin, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt hingegen nicht in der Bestrafung einer Partei (vgl. VwGH 12.06.2024, Ra 2023/13/0017).
Im Rahmen der Ermessensübung sind unter anderem zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl. hiezu Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 10).
Geht man betreffend die Höhe der Zwangsstrafe von diesen zu berücksichtigenden Umständen aus, ist vom Bundesfinanzgericht vorerst dezidiert festzuhalten, dass laut einer Abfrage im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung vom Bf. seine eigenen Abgabenerklärungen zumindest in den letzten Jahren jeweils fristgerecht und ohne Erlassung von vorangegangenen Erinnerungsschreiben etc. beim FA eingereicht wurden. Dies ist auf jeden Fall zu Gunsten des Bf. zu berücksichtigen.
Was demgegenüber den "Grad des Verschuldens der Partei" anbelangt, ist unter Hinweis auf den oben festgestellten Sachverhalt und der Tatsache, dass der Bf. die jeweiligen Quoten nur in einem äußerst geringen Ausmaß erfüllte, eindeutig von einem "gravierenden Verschulden" des Bf. auszugehen.
An dieser Einstufung des Verschuldens kann auch der vom Bf. sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag vorgebrachte Sturz mit dem anschließenden Krankenhausaufenthalt vom 26. Dezember 2024 bis 3. Jänner 2025 nichts ändern. Dieser Unfall ist zwar als bedauerlich anzusehen, erklärt aber nicht, warum etwa schon vor diesem Unfall die vorgeschriebenen Quoten nicht erfüllt und zum Stichtag 2. Dezember 2024 (= Abgabetermin 2) statt 50 % der Quotenerklärungen überhaupt keine eingereicht wurden. Zudem ist der Bf. ausdrücklich darauf zu verweisen, dass er als Inhaber einer Wirtschaftstreuhandkanzlei verpflichtet ist, den Betrieb so zu organisieren, dass er seinen rechtlichen Verpflichtungen auch bei Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses nachkommen kann. Zu Recht wurde deshalb der Bf. auch schon vom FA in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2025 auf die einschlägigen Bestimmungen des WTBG hingewiesen. Hinzu kommt der Umstand, dass es dem Bf. offen gestanden wäre, angesichts des schon vor dem Unfall ergangenen Bescheids vom 10. Dezember 2024 "über die Abberufung von Quotenerklärungen und die Androhung einer Zwangsstrafe" bzw. der offenkundig für ihn schon zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Unmöglichkeit der Erfüllbarkeit der Quotenregelung Steuernummern von der Quotenregelung elektronisch abzumelden. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Bf. zu entnehmen, dass er sich trotz Inanspruchnahme der Quotenregelung mit den Bestimmungen der QuRV sowie dem hiezu ergangenen Schrifttum (vgl. bloß Ritz/Koran, BAO8, § 134a mit den dort angegebenen Literaturhinweisen) nicht so auseinandersetzte, wie es von einem Wirtschaftstreuhänder bzw. Steuerberater zu erwarten ist.
Was die gleichfalls im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. anbelangt, genügt der Hinweis auf die einleitenden Ausführungen zum Sachverhalt und den darin erwähnten letzten Einkommensteuerbescheid 2023.
Abschließend ist in Bezug auf die "abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung" lediglich auf den Umstand zu verweisen, dass unbestreitbar eine gesetzliche Verpflichtung jedes Abgabepflichtigen besteht, die entsprechenden Steuererklärungen abzugeben. Übernimmt demnach ein Wirtschaftstreuhänder aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Abgabepflichtigen dessen Vertretung vor dem FA und nimmt er, wie im gegenständlichen Fall, die Quotenregelung in Anspruch, geht diese Verpflichtung auf ihn über.
Unter Beachtung all dieser genannten Kriterien geht das Bundesfinanzgericht im Rahme einer eigenständigen Ermessensprüfung vorerst von der oben schon erwähnten Überlegung aus, dass vom FA offenkundig "das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten" des Bf. nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt wurde. Andererseits ist aber auf die gleichfalls oben ausführlich erwähnten Umstände zu verweisen, wonach insbesondere das Verschulden des Bf. trotz dessen Hinweises auf seinen (kurzen) Krankenhausaufenthalt als "gravierend" anzusehen und die durch die Zwangsstrafe abverlangte Leistung, mithin die Abgabe der Steuererklärungen innerhalb der Fristen der QuRV, als bedeutsam einzustufen ist.
Bei Abwägung dieser Ermessenskriterien vertritt das Bundesfinanzgericht letztlich die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der erstmaligen Vernachlässigung der relevanten Bestimmungen der QuRV sowie der in absoluten Zahlen nicht als beträchtlich einzustufenden Abgabenerklärungen (vgl. hiezu den Sachverhaltsteil, wonach der Bf. 17 Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte zur Quote angemeldet hatte) die Verhängung einer Zwangsstrafe im Höchstausmaß von 5.000 Euro laut § 111 BAO noch nicht gerechtfertigt erscheint, sondern vielmehr mit einer Zwangsstrafe in Höhe von 3.000 Euro das Auslangen gefunden werden kann.
Der Beschwerde des Bf. ist demnach zum Teil Folge zu geben.
In Bezug auf den im angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2025 enthaltenen Hinweis des "Ausscheidens aus der Quotenregelung" und dem offenkundigen Beschwerdebegehren des Bf., das sich auch gegen diesen Passus richtet, genügt der Verweis auf die Regelungen der QuRV sowie auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids. Danach handelt es sich dabei um eine nur das Verfahren betreffende Verfügung, gegen die kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall konnte sich das Bundesfinanzgericht zum einen auf den klaren Wortlaut der genannten rechtlichen Grundlagen sowie auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zudem handelt es sich bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe insbesondere in Bezug auf deren Höhe um eine Ermessensentscheidung, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.
Wien, am 23. Februar 2026
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