Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des ***Bf1***, x, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, vom 16.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15.05.2025, Steuernummer SN, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielt Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (Produktion von alkoholischen Getränken).
Am 06.07.2022 brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 3.754,46 € ein. Der Ausfallsbonus III wurde dem Bf. von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) am 01.08.2022 ausbezahlt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.05.2025 forderte das Finanzamt vom Bf. den Ausfallsbonus III in der Höhe von 3.754,46 € gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe am 06.07.2022 einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III gestellt; die Auszahlung durch die COFAG sei auf Basis des geltenden innerstaatlichen Rechts erfolgt.Beim Ausfallbonus III handle es sich um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Europäische Kommission habe mir ihrer Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911, vom 20.03.2020 ("Befristeter Rahmen") Direktzuschüsse genehmigt. Der befristete Rahmen sei mehrmals geändert und verlängert worden, nicht jedoch über den 30.06.2022 hinaus. Nach dem Beihilfenrecht der Europäischen Union in Verbindung mit der Rechtsprechung des VfGH und des OGH sei für den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Vor diesem Hintergrund verstießen die innerstaatlichen Verordnungen zum Ausfallsbonus III gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union. Bei Auszahlungen aufgrund von Anträgen nach dem 30.06.2022 handle es sich um "verspätete Anträge oder Spätanträge". Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht und zur Herstellung der Beihilfenkonformität habe das Finanzamt Österreich die Auszahlungen von Ausfallsbonus III, die aufgrund von Spätanträgen erfolgten, zurückzufordern.
Das Unternehmen habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die auf einer beihilfenrechtswidrigen Rechtsgrundlage erfolgten Auszahlungen des Ausfallsbonus III auf der Grundlage der am 01.12.2023 kundgemachten Spätantragsrichtlinie (BGBl II 348/2023) zu sanieren. Gemäß den Spätantragsrichtlinien habe eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfenbeträgen nur durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden können. Ein solcher Antrag sei vom Bf. nicht gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein:" …..Von unserer Kanzlei wurde im Auftrag unseres Klienten gemäß der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus ein Ausfallsbonus III via Finanzonline beantragt. Der dafür erforderliche Umsatzrückgang liegt vor und auch die anderen Fördervoraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Antrag wurde nach dem 30.06.2022 aber vor dem 09.07.2022 gestellt. Damit wurde der Antrag innerhalb der in Punkt 5.1. der Verordnung angegebenen Frist eingebracht.
Im Jahr 2023 hat sich dann herausgestellt, dass der Antrag nicht richtlinienkonform gewesen ist, daher wurde eine Spätantragsrichtlinie erlassen. Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinie war die COFAG verpflichtet, die betroffenen Unternehmen über die Möglichkeit der Erlassung eines Spätantrages zu informieren und Ihnen eine Möglichkeit zu geben, einen Umwandlungsantrag zu stellen. Diese Mail wurde laut den uns erhaltenen Informationen von der COFAG an die Mailadresse m@at versendet.
Diese Mailadresse war in unserer Kanzlei dem Mitarbeiter M zugeordnet. Dieser Mitarbeiter hat die Kanzlei mit Ende Februar 2023 verlassen. Mit November 2023 wurde die Mailadresse m@at gelöscht. Wir dürfen darauf hinweisen, dass ein solcher Vorgang der Norm entspricht. Es ist nicht möglich, alle Mailadressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu erhalten. Wie aus beiliegender Bestätigung unseres IT-Dienstleisters hervorgeht, haben Absender, die an diese Mailadresse ein Mail versendet haben, eine Rückmeldung bekommen, dass die Mailadresse nicht mehr existiert.
Nach der Judikatur hat der Absender eines Mails nachzuweisen, dass das Mail beim Empfänger eingegangen ist (https://cms.law/de/aut/publication/wen-trifft-der-beweis-fuer-den-zugang-einer-e- mail mit Nachweisen zu Judikaten). Nachdem im vorliegenden Fall die COFAG sogar eine Bestätigung bekommen hat, dass das Mail nicht zugestellt wurde, kann keinesfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Zumal hier auch zu beachten ist, dass ein Mail in der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung als rechtliches Nichts betrachtet wird und hier wird eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg als per Mail nachzukommen. Der COFAG waren aus dem Antrag Name und Anschrift des antragsstellenden Unternehmens bekannt.
Wir sind der Meinung, dass bei Betrachtung dieses Sachverhalts einleuchten muss, dass die vorliegende Rückforderung nicht gerechtfertigt ist. Unser Klient hat alle Voraussetzungen der Richtlinie eingehalten und soll nun aufgrund einer Verkettung von Umständen diese rechtmäßig gewährte Beihilfe rückzuzahlen.
Wir ersuchen daher um die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides.….."Beantragt wurde weiters eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen führte es aus:
"Es ergibt sich bereits aufgrund der Ausführungen zu den beihilfenrechtlichen Grundsätzen der Rückforderung, dass einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung auferlegt wird, sich zu vergewissern, ob eine bezogene Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission und die daraus resultierende Antragstellung auf Gewährung eines Ausfallsbonus III bis spätestens 30.06.2022 wäre für den Bf. frühzeitig erkennbar gewesen. Die Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission vom 11.01.2022 wurde am 17.01.2022 veröffentlicht und wäre daher zum Zeitpunkt einer unionsrechtskonformen Beantragung des Ausfallsbonus III bis 30.06.2022 durch den Bf. öffentlich einsehbar und überprüfbar gewesen. Selbiges gilt für den Befristeten Rahmen in der Fassung seiner sechsten Änderung, welcher bereits am 24.11.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Schließlich wurden zur Sanierung der Beihilfenrechtswidrigkeit auch die Spätantragsrichtlinien erlassen, welchen die Antragsfristen für Spätanträge zu entnehmen sind. Warum für den Bf. die dem Beihilfenrecht entsprechende Antragsfrist nicht erkennbar hätte sein sollen, ist daher nicht nachvollziehbar.Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung des Bf. gelegen, dass er sich - hätte er tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an ihn unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie der Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat.Im Übrigen ist auf die (innerstaatlichen) Förderbedingungen, welchen der Bf. zugestimmt hat und die damit explizit zum Bestandteil des Fördervertrags mit der COFAG geworden sind, zu verweisen:Für den Antragsteller und sein Unternehmen wird Folgendem zugestimmt:• Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOniine stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedlnqungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an. werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags.
Diese regeln (auszugsweise) wie folgt:
"5.1. Der Förderwerber ist verpflichtet
5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; und 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben."
Im Ergebnis hat der Bf. somit nicht von der Möglichkeit der Sanierung des beihilfenrechtswidrig ausbezahlten Ausfallsbonus III Gebrauch gemacht. Gemäß den Spätantragsrichtlinien konnte eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfebeträgen nur durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden. Ein solcher Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt. Entgegen den Ausführungen des Bf. kommt es nicht darauf, ob die COFAG (erfolgreich) die Einladung zur Einbringung eines Spätantrages per Mail an den Bf. zustellen konnte, zumal sich schon aus den beihilfenrechtlichen Grundsätzen ergibt, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus verpflichtet ist, hinsichtlich einer beihilfenrechtswidrig erhaltenen Förderung einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Bf. entsprechend dieses Sorgfaltsmaßstabes in Kenntnis der Beihilfenrechtswidrigkeit des erhaltenen Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 sowie der Sanierungsmöglichkeit durch die Spätantragsrichtlinie mit der COFAG in Kontakt treten bzw. sich um eine Umwidmung bemühen hätte müssen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auch auf die innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen, welche mit Antragstellung ausdrücklich zum Vertragsinhalt geworden sind, zu verweisen, welche dem Antragsteller (und damit auch dem ggstl. Bf.) einerseits die Verpflichtung auferlegten, die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; sowie der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Aus diesen ergibt sich, dass der Bf. nicht nur aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben (welchen Anwendungsvorrang zukommt) sondern auch zusätzlich im Sinne der innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen verpflichtet gewesen wäre, sich gegenständlich bezüglich der mangelnden Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III (aufgrund des Verstoßes gegen die Frist zur Antragstellung bis längstens 30.06.2022) bzw. auch der Änderung der Grunddaten (bekanntgegebene Kontakt-Emailadresse sei laut Vorbringen des Bf. bereits mit November 2023 nicht mehr aktiv gewesen) mit der COFAG bezüglich Korrektur in Verbindung zu setzen. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher, dass es gegenständlich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Rückerstattungsanspruches entgegen dem Vorbringen des Bf. gerade nicht darauf ankommt, ob/dass die COFAG erfolgreich eine Einladung im Sinne der Spätantragsrichtlinien an eine gültige Mailadresse verschickt hat."
Im Antrag auf Vorlage zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 01.07.2025 gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG wiederholte der steuerliche Vertreter das Beschwerdevorbringen und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides.
Im Schriftsatz vom 28.01.2026 zog der steuerliche Vertreter des Bf. die Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf Entscheidung durch Senat zurück.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen
Mit dem COVID-19 Gesetz wurde im ABBAG-Gesetz, BGBl 51/2014, die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, als zusätzlicher Zweck eingeführt (§ 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz idF COVID-19-Gesetz, BGBl I 12/2020).
Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen übertragen (§ 6a ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 23/2020).
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die u.a. den Kreis der begünstigten Unternehmen festlegen, die Ausgestaltung und den Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen regeln (§ 3b Abs. 3 Z 1-5 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 23/2020). Der Verordnungsbereich ist zwischenzeitig um Rückforderungen ergänzt (§ 3b Abs 3 Z 6 ABBAG-Gesetz idF 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 86/2024).
Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl I 86/2024, beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
Mit der Verordnung des BMF BGBl II 518/2021 idF BGBl II 110/2022 vom 16.3.2022 wurden Richtlinien nach § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) erlassen.
Punkt 5.1. dieser Richtlinien entsprechend konnte der Ausfallsbonus III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission, ABI. 2020/C 91 I/01 vom 20.03.2020, idF ABI. 2022/C 423/04 vom 07.11.2022 ("Befristeter Rahmen") dürfen die in Rede stehenden COVID 19-Beihilfen unionsrechtlich nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.
Um einen der VO Ausfallsbonus III entsprechenden, aber beihilfenrechtswidrigen Zustand (Beantragung der Beihilfe zwischen 01. und 09.07.2022) zu sanieren, wurden mit BGBl II 348/2023 Spätantragsrichtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen. Diese sehen für Anträge nach dem 30.06.2022 auszugsweise vor:
Abwicklung von Spätanträgen
Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen- in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und- in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können bis zum 1. April 2024 gestellt werden (siehe Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien). Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig.
Die Stellung eines Umwidmungs- oder Ergänzungsantrags erfolgt gegenüber der COFAG. Die COFAG hat das Verfahren und die technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge festzulegen. Die Gewährung sowie die Umwidmung einer Beihilfe setzen keinen schriftlichen Fördervertrag oder Umwidmungsvertrag voraus (siehe Punkt 8.4. der Spätantragsrichtlinien).
Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme in eine De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der COFAG einerseits und dem Antragsteller andererseits vorgenommen. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung des Umwidmungsantrags ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung (Umwidmungsvertrag). Der Umwidmungsvertrag kommt mit der Umwidmungs-Mitteilung der COFAG an den Antragsteller gemäß Punkt 9.4 zweiter Satz, zustande. Mit Abschluss des Umwidmungsvertrags sind die betroffenen finanziellen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien umgewidmet (siehe Punkt 9.6. der Spätantragsrichtlinien).
In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG führt Punkt 1.3. aus, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt.
Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl EuGH 7.4.2022, Rs C-102/21 und C 103/21, KW SG unter Verweis auf EuGH 5.3.2019, Rs C-349/17, Eesti Pagar).
Rückerstattungen von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen wurden mit BGBl I 86/2024 (Gesetzespaket COFAG Sammelgesetz) neu im COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) geregelt. Das COFAG-NoAG wurde in Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof vom 5.10.2023, G 265/2022-45, geschaffen und regelt neben der (privatwirtschaftlichen) Vergabe von Förderungen durch den Bund (vgl. § 8 COFAG-NoAG) maßgeblich die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen. Ab 01.08.2024 entsteht in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der 3. Abschnitt des COFAG-NoAG lautet auszugsweise wie folgt:
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13 COFAG-NoAG
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch
§ 14 COFAG-NoAG
(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl I Nr. 11/2021 idF BGBl I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 15 COFAG-NoAG
(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Zuständigkeit
§ 17 COFAG-NoAG
(1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.
(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.
Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus III ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus III setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus III an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
Im Antrag hatte der Antragseinbringer etwa anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den Höchstbetrag für den Ausfallsbonus III gemäß Punkt 4.4.2.
Der Antragseinbringer hatte sich ferner unter anderem zu verpflichten, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
Sachverhalt
Der Bf. beantragte mit Hilfe seines steuerlichen Vertreters am 06.07.2022 die Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in der Höhe von 3.754,46 € via FinanzOnline. Unter den allgemeinen Antragsdaten (Rubrik "E-Mailadresse für Rückfragen und Informationen") wurde als Kontakt die Mailadresse m@at angeführt (Auszug aus dem Fördermanager, Allgemeine Daten).
Der Ausfallsbonus wurde dem Bf. am 01.08.2022 von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ausbezahlt. Mit der Auszahlung des Betrages von 3.754,46 € kam mit der COFAG ein privatrechtlicher Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 zustande.
Die Auszahlung erfolgte auf Basis der VO gemäß § 3 Abs. 3 ABBAG-Gesetz, wonach eine Beantragung des Ausfallsbonus (innerstaatlich) bis zum 09.07.2022 möglich war. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der EU sahen hingegen die Möglichkeit einer Antragstellung lediglich bis 30.06.2022 vor ("Befristeter Rahmen").
Im Zuge einer Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission wurde eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt und mit VO des BMF die Spätantragsrichtlinie erlassen. Im Fall eines bis 01.04.2024 einzubringenden Spätantrages musste keine Rückzahlung der Förderung erfolgen, wobei die COFAG die betroffenen Antragsteller über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien informierte und diese per Mail an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) erinnerte.
Der Bf. wurde mit standardisiertem E-Mail und weiteren Erinnerungs-Mails eingeladen, durch die Verwendung des im E-Mail mitversendeten Links einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Diese Mails wurden an die vom steuerlichen Vertreter im Antrag angegebene E-Mailadresse "m@at" gesandt.
Auf Grund der Ungültigkeit dieser Mailadresse seit 09.11.2023 wurde das seitens der COFAG versendete Mail sowie die in weiterer Folge ergangenen Erinnerungsmails vom E-Mail-Server des Empfängers zurückgewiesen. Da die Mails der COFAG von einer "no-reply"-Adresse (noreply@cofag.at) versendet wurden, erlangte die COFAG über die nicht erfolgte Zustellung der Mails keine Kenntnis.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.05.2025 forderte das Finanzamt Österreich vom Bf. die Rückerstattung des Betrages von 3.754,46 € mit der Begründung, ein Antrag nach der Spätantragsrichtlinie (Umwidmungsantrag zur Beantragung einer De-Minimis-Beihilfe) sei nicht gestellt worden.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht ausbezahlte Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30.06.2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, wurden zu Unrecht ausbezahlt.
Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, wie zB die Ausfallsboni, wurden auf Basis des Befristeten Rahmens der EU bewilligt. Gemäß dem Befristeten Rahmen der EU waren darauf basierende nationale Beihilfen nur dann als genehmigt anzusehen, wenn der Erstantrag auf Gewährung der jeweiligen finanziellen Maßnahme bis 30.06.2022 gestellt wurde.
Im vorliegenden Fall brachte der Bf. am 06.07.2022 und daher nach der von der europäischen Kommission vorgesehenen Frist einen Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022 ein.
Soweit eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es der Republik Österreich, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.
Rechtliche Grundlage für die Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistungen ist § 13 ff. COFAG-NoAG ("Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. …").
Ein solcher Tatbestand liegt hier vor. Der Ausfallsbonus III wurde aufgrund eines verspäteten Antrages ausbezahlt und ist daher grundsätzlich zurückzufordern.
Die Spätantragsrichtlinie sollte Rückforderungen verhindern, indem die verspätet ausbezahlten Beihilfen durch einen "Umwandlungsantrag" (unter Beachtung der Grenze von 300.000 Euro) als beantragte Beihilfen nach der De-minimis-VO angesehen werden können. Die in den Spätantragsrichtlinien vorgesehene Aufforderung des Bf. durch die COVAG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, ist unbestritten nicht erfolgt. (EU-)beihilfenrechtlich steht dem Bf. der Ausfallsbonus III daher zur Gänze nicht zu.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Bf. unter der Rubrik: "E Mailadresse für Rückfragen und Informationen" unter den Allgemeinen Antragsdaten die Adresse "m@at" angegeben hat.
An diese E-Mail Adresse wurde am 04.12.2023 von der COFAG die Mitteilung versendet, dass es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen gekommen sei und die Genehmigung von Anträgen auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für März 2022, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden (sogenannte Spätanträge), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stehe. Die Überschreitung der beihilfenrechtlichen Fristen könne jedoch durch die am 1. Dezember 2023 kundgemachten Spätantragsrichtlinien saniert und eine Rückforderung bereits ausgezahlter finanzieller Maßnahmen vermieden werden. Der Bf. wurde eingeladen, entsprechend Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinien einen Umwidmungsantrag nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) der Spätantraqsrichtlinien zu stellen. In der Mail war ein individueller Link, der zur Antragstellung genutzt werden musste. Beigelegt war ein Informationsschreiben zu De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien.
Da die E-Mail-Adresse m@at durch das Ausscheiden des Mitarbeiters M aus der Kanzlei im Februar 2023 nicht mehr aktiv war, wurde die Mail vom 04.12.2023 ebenso wenig zugestellt wie die in weiterer Folge von der COFAG versendeten Erinnerungsmails.Da die Mails der COFAG von einer "noreply"-Adresse (noreply@cofag.at) versandt wurden, konnte die Information über die nicht erfolgte Zustellung der Mails die COFAG nicht erreichen.
Die E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters wurde "für Rückfragen und Informationen" bekannt gegeben. Eine Information, dass die E-Mail-Adresse mittlerweile inaktiv war, hat die COFAG nie erhalten. Da eine Änderung der E-Mail-Adresse laut den unten stehenden Förderbedingungen vom Bf. zu melden war, konnte die COFAG auf die Richtigkeit der bekannt gegebenen E-Mail-Adresse vertrauen.
Mit der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Ausfallsbonus III hat der Bf. Folgendem ausdrücklich zugestimmt (siehe Auszug aus dem Fördermanager "Bestätigungen / Antrag"):
"Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragsstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Ausfallsbonus III im Rahmen diesen Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung Bundesministers für Finanzen nach § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien").
Daher bildet die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags. Die Höhe des Ausfallbonus III wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, in dem die COFAG den Ausfallbonus III auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist. (…)"
Unter Punkt 5.2.4 der Förderbedingungen für einen Ausfallsbonus III verpflichtete sich der Förderwerber, Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
In den ausgegebenen Umwidmungsbedingungen der COFAG wird in Punkt 1.3. ausgeführt, dass der Fördervertrag mit Einlangen der Umwidmungsmitteilung an die im Spätantrag bekanntgegebene E-Mailadresse zustande kommt.
Die Antragstellung sowie das Einrichten der technischen Voraussetzungen (zB Zugang zum USP) lag in der Sphäre des Bf. Ebenso war eine Änderung der im Spätantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse daher umgehend der COFAG mitzuteilen.
Der Bf. war im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus III von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten. Die Sanierungsmöglichkeit verspätet eingebrachter Förderanträge war in den Kreisen der steuerlichen Vertreter bekannt und wurde ausführlich besprochen (siehe Böhler, COVID-19-Zuschüsse Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359 ff.). Für konkrete beihilfenrechtliche Themen gab es Hilfestellungen der KSW (https://ksw.or.at/arbeitshilfen/mustervorlagen-izm-covid-19) und des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/cofagabwicklung/foerderrichtlinien.html).
Aus weiteren, beim BFG anhängigen, gleichgelagerten Fällen ist bekannt, dass der steuerliche Vertreter des Bf. für zahlreiche weitere Klienten der Kanzlei fristgerecht Umwidmungsanträge gestellt hat. Der steuerliche Vertreter hatte daher davon Kenntnis, dass es für den Fall, dass die Gewährung eines Ausfallbonus III nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand, die Möglichkeit einer Spätantragstellung gab. Dem steuerlichen Vertreter musste ebenso bekannt sein, dass in zahlreichen von ihm für Klienten gestellten COFAG-Förderanträgen die Mailadresse eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verwendet wurde.
Die COFAG war zwar gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien grundsätzlich verpflichtet, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen. Allerdings wäre es, da eine Einladung der COFAG nicht erfolgte, am Bf. bzw. seinem steuerlichen Vertreter gelegen, sich um eine Antragstellung zu bemühen bzw. sich mit der COFAG in Verbindung zu setzen. Seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. wurde die COFAG zu keinem Zeitpunkt davon unterrichtet, dass ein Mitarbeiter nicht mehr für sie tätig ist bzw. wurden der COFAG keine Kontaktdaten einer neuen Ansprechperson übermittelt.
Die Nichtzustellung des Aufforderungsmails der COFAG an den steuerlichen Vertreter hat nicht zur Folge, dass dem Bf. der gegenständliche Ausfallsbonus III nunmehr ohne Antragssanierung zusteht. Der unbestritten verspätet eingebrachte Antrag konnte lediglich durch eine Sanierung im Sinne der Spätantragsrichtlinien "gerettet" werden. Beihilfenrechtlich stand dem Bf. keine finanzielle Leistung zu, zumal die europäische Kommission eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah.
Der ausführlichen Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, die nach der ständigen Judikatur des VwGH als Vorhalt anzusehen ist, ist der Bf. im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine "Sanierung" des verspätet eingebrachten Antrages durch einen Umwidmungsantrag im Sinne der Spätantragsrichtlinien BGBl II 348/2023 nicht erfolgt ist, weshalb das Finanzamt im angefochtenen Bescheid den Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag von 3.754,46 € und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht (Null €) gemäß § 13 iVm § 14 COVAG-NoAG zu Recht zurückgefordert hat.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Spätantragsrichtlinie liegt nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision zulässig ist.
Graz, am 30. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden