Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***RA-Kanzlei***, ***RA-Adresse***, über den Antrag der Revisionswerberin vom 30.01.2026, der ordentlichen Revision vom 30.01.2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.12.2025, RV/2100750/2025, betreffend Rückerstattung gem § 15 Abs 2 COFAG-NoAG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.12.2025, RV/2100750/2025, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 16.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.04.2025 betreffend Rückerstattung gem § 15 Abs 2 COFAG-NoAG abgewiesen.
Mit der ordentlichen Revision vom 30.01.2026 beantragte die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Ausgeführt wurde, dass die sofortige Rückzahlung von 17.351,23 Euro für die Revisionswerberin eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle, insbesondere da der Betrag zu Unrecht zurückgefordert werde und die Rückforderung auf einer rechtswidrigen Auslegung des § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG beruhe. Zudem sei die De-minimis-Obergrenze nicht überschritten worden.
Das Finanzamt Österreich sah von einer Stellungnahme zum Antrag ab.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Die Vertreterin der Revisionswerberin behauptet zwar, dass die sofortige Rückzahlung eine erhebliche finanzielle Belastung für die Revisionswerberin darstelle. Dazu fehlen aber jegliche konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.
Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Graz, am 13. Februar 2026
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