Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Andrea Ornig über die Beschwerde des S, vom 29.09.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28.08.2025, SN, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach der am 04.02.2025 in Anwesenheit des ***Bf1***, des Vertreters des Finanzamtes Österreich, V, sowie der Schriftführerin S durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 wies das Finanzamt den vom Beschwerdeführer (Bf.) im Schriftsatz vom 28.07.2025 (Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 an das Bundesfinanzgericht) gemäß § 212a BAO gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2021 (99.845 €), Einkommensteuer 2022 (70.684 €), Anspruchszinsen 2021 (10.110,05 €), Anspruchszinsen 2022 (3.916,83 €), Stundungszinsen 2024 (1.360,50 €), Stundungszinsen 2025 (2.146,94 €) und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2021 und 2022 (4.607,22 €) als unbegründet ab.In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 (betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022) sei festgestellt worden, dass spätestens ab dem Kalenderjahr 2019 keine offenen Verlustvorträge mehr zur Verfügung stünden. Im Zuge der Veranlagung seien im Jahr 2019 Verluste in der Höhe von 117.253,36 € und im Jahr 2020 Verlustvorträge in der Höhe von 182.230,49 € (insgesamt 299.483,85 €) angesetzt worden.
Selbst wenn die Beschwerdevorentscheidung insofern falsch wäre, als dass ein derart eklatant hoher Betrag von 299.483,85 € mehr an Verlustvorträgen zustehen würde, würden für den Beschwerdezeitraum dennoch keine offenen Verlustvorträge bestehen.Trotz mehrmaliger Akteneinsicht durch den Steuerpflichtigen, letztmalig nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 13.08.2025, sei keine neue Begründung bzw. seien keine neuen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag vorgebracht worden.Der Bf. habe in seiner Beschwerde vom 19.02.2025 selbst dargelegt, dass er lediglich "lückenhaft" Einkommensteuerbescheide ab 1988 vorgefunden habe. Eine genaue Höhe des - behaupteterweise - noch offenen Verlustvortrages sei nicht dargelegt worden, stattdessen sei im Zuge der Beschwerde ein Wert von "ca. 2.000.000 €" vorgebracht worden. Eine Konkretisierung bzw. Anpassung dieses Wertes aufgrund der vorgenommenen Akteneinsicht sei nicht vorgenommen worden.Die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als "wenig erfolgsversprechend" anzusehen, sodass eine Aussetzung der Einhebung nicht erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. im Schriftsatz vom 29.09.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung ein:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wird meine mit Antrag vom 28.07.2025 beantragte Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung abgewiesen.
Nach § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligena) soweit die Beschwerdenachlage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oderc) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
In der Bescheidbegründung liegen zu den obigen Punkten b) und c) keine Ausführungen vor, woraus ich schließen kann, dass die Finanzbehörde von einem Nichtvorliegen der Ausschließungsgründe b) und c) ausgeht.
Nach Meinung der Finanzbehörde müssen die Aussichten der Beschwerde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als "wenig erfolgversprechend" deklariert werden.
In Ritz/Koran BAO Bundesabgabenordnung Kommentar 7. Auflage 2021 wird zu § 212a Tz 9 ausgeführt:Eine Aussetzung nach § 212a Abs 2 lit a ist nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Bescheidbeschwerde gleichzusetzen (VwGH 26.07.1995, 95/16/0018; aM Stoll, BAO, 2273). Anders jedoch VwGH 17.05.2001, 2000/16/0383, wonach eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist zB nicht erfolgversprechend, wenn sie gemäß § 252 Abs 1, 2 oder 3 BAO (oder wegen der Bindung an eine Entscheidung über eine Vorfrage iSd § 116 BAO) abzuweisen wäre (bgl betreffend § 252 BAO zb BFG 20.04.2017, RV/7102862/2016).
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorweg zu nehmen (zB VwGH 16.05.2002, 2000/13/0100; 24.09.2003, 2001/13/0129; 11.05.2005, 2002/13/0216); es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (15.02.2012, 2021/17/0175). Hierbei sind in der Bescheidbeschwerde nicht dargestellte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Bescheidbeschwerde führen können, nicht auszuklammern (vgl VwGH 17.04.2000, 99/17/0437, 0438).
Eine Aussetzung der Einhebung kommt auch in Betracht, wenn die Bescheidbeschwerde (lediglich) die Verfassungswidrigkeit der Abgabenvorschrift geltend macht (VfGH 27.06.1996, B 131/95 unter Berufung auf Wieser, FJ 1988,1 und Zorn, FJ 1988, 25; VwGH 15.03.2012, 2011/17/0175; aM Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 126; Althuber, Rechtsschutz Tz 131). Dies gilt auch, wenn die Bescheidbeschwerde die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder die Unionsrechtswidrigkeit nationalen Rechts geltend macht (vgl RAE, Rz 450, 452 und 453). Siehe jedoch § 254 Rz 19 ff.
Hinsichtlich der Höhe der vortragsfähigen Verluste seit 1988 wurde bei vier Betriebsprüfungen, in der Bescheidbegründung betreffend der Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 und mehreren Akteneinsichten und zuletzt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2025 Auflistungen der Verlustvorträge in unterschiedlicher Höhe bekannt gegeben.
In der Akteneinsicht vom 13.08.2025 wurde mir die neueste Version meiner Einkünfte seit 1988 und der Verrechnung von Verlusten erläutert.
Anlässlich der Akteneinsicht habe ich weitere Originalbescheide aus dem Zeitraum ab 1988 vorgelegt und - die Überprüfung der letzten Finanzamtsliste durch weitere Nachforschungen im Archiv angekündigt- erklärt, dass ich aufgrund meiner großen Arbeitsüberlastung längere Zeit für eine Stellungnahme brauchen werde und- dass ich verfassungsrechtliche Bedenken hege.
In Hinblick auf die oben geschilderte Rechtslage und den vorliegenden Sachverhalt beantrage ich, den angefochtenen Bescheid über die Aussetzung der Einhebung aufzuheben, da die in der Beschwerdevorentscheidung vorgelegte Liste durchaus noch zu berichtigen ist."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Der Beschwerdezeitraum erstrecke sich auf die Veranlagungsjahre 2021 und 2022. In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 werde festgestellt, dass spätestens ab dem Kalenderjahr 2019 keine offenen Verlustvorträge mehr zur Verfügung stünden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung festgesetzt. Es werde damit im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Der Ausspruch eines Verlustes im Einkommensteuerbescheid wirke auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich werde (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006/15/0026, VwSlg 8310/F, mwN) (in VwGH 26.11.2015, 2012/15/0038).
Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht Folge leiste und entsprechend die "Verlustverwertung" im Veranlagungsjahr 1999 "korrigiere", würden die Verlustvorträge spätestens im Kalenderjahr 2019 vollständig verwertet worden sein. Zur konkreten Aufschlüsselung werde auf die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 verwiesen.Es werde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine in eventu Betrachtung handle, die vorteilhafte Auswirkungen auf den Bf. zeichne. Folge man der herrschenden Rechtsprechung, ergebe sich eine vollständige Verwertung der Verlustvorträge bereits im Kalenderjahr 2018.
Im Zuge der Veranlagung sei für das Jahr 2019 ein Verlust in der Höhe von 117.253,36 €, im Jahr 2020 ein Verlustvortrag in der Höhe von 182.230,49 € angesetzt worden. Insgesamt würde sich somit ein Überhang der Verlustabzüge für die Jahre 20019 und 2020 in der Höhe von 299.483,85 € ergeben.
Aufgrund der für den Bf. vorteilhaften Auslegung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zuge der rechtlichen Beurteilung Faktoren, welche zum Erfolg der Bescheidbeschwerde führen könnten, ausgeklammert wurden.
Es werde sohin nicht die rechtliche Wertung der Beschwerde vorweggenommen, sondern lediglich im Sinne einer Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten eben jener abgesprochen.
Hinsichtlich der Ausführungen des Bf. zu weiteren Nachforschungen im Archiv sei festzuhalten, dass der Bf. trotz mehrmaliger Akteneinsicht keine neuen Begründungen oder Ausführungen vorgebracht habe. Die genaue Höhe des von ihm behaupteten, noch offenen Verlustvortrages konnte nicht aufgezeigt werden. Stattdessen wurde bereits im Zuge der Beschwerde ein Wert von "ca. EUR 2.000.000,00" vorgebracht. Eine Konkretisierung bzw. Anpassung dieses Wertes aufgrund der vorgenommenen Akteneinsicht wurde ebenfalls nicht vorgenommen.
Es seien sowohl im Zuge des Vorlageantrages vom 28.07.2025, als auch im Zuge der Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom 29.09.2025, keine ergänzenden Vorbringen, hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungen des hier zugrundeliegenden Sachverhaltes erstattet worden. Die Behauptung, "aufgrund der Arbeitsbelastung" habe bis dato keine Stellungnahme vorgebracht werden können, kann sohin lediglich als Schutzbehauptung des Bf. gewertet werden und zeichne auf die gegenständliche rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keine Auswirkungen.
Eine Aussetzung der Einhebung komme auch in Betracht, wenn die Bescheidbeschwerde (lediglich) die Verfassungswidrigkeit der Abgabenvorschrift geltend macht (VfGH 27.6.1996, B 131/95. unter Berufung auf Wieser, FJ 1988, 1 und Zorn, FJ 1988, 25; VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175: aM Ellinger Wetzel Mairinger, BAO, 126; Althuber, Rechtsschutz, Tz 131). Dies gilt auch, wenn die Bescheidbeschwerde die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder die Unionsrechtswidrigkeit nationalen Rechtes geltend macht (vgl RAE, Rz 450, 452 und 453) (in Ritz/Koran, BAO8 § 212a BAO Rz 10).Weder in der gegenständlichen Beschwerde zur Abweisung der Aussetzung der Einhebung, in der Beschwerde zu den Einkommensteuerbescheiden 2021 und 2022, noch im Vorlageantrag vom 28.07.2025, wurden entsprechende Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit getätigt.Den Ausführungen, der Bf. "hege verfassungsrechtliche Bedenken" wohne eine entsprechende Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Abgabenvorschrift nicht inne. So wird weder angeführt, gegen welche gesetzliche Bestimmung die "verfassungsrechtlichen Bedenken" konkret gehegt werden, noch sei ersichtlich, aus welchen Überlegungen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken konkret ergeben.
Vielmehr müsse die - bloße - Behauptung, der Bf. "hege verfassungsrechtliche Bedenken" als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Würde man, nur aufgrund der bloßen Behauptung verfassungsrechtlicher Bedenken - ohne weitere Ausführungen dahingehend - die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit im Sinne der oben zitierten Judikatur erblicken, so würde der Anwendungsbereich des § 212a Abs. 2 BAO grundsätzlich bedeutungslos werden.
Aufgrund der oben skizzierten Darstellung des Sachverhaltes müssen die Aussichten der Beschwerde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als "wenig erfolgsversprechend" deklariert werden, womit der Aussetzung der Einhebung keine Bewilligung zu erteilen ist.
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 05.12.2025 führte der Bf. aus:"…..Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung werde ich gesondert Stellung nehmen."
Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der am 04.02.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Bf. vor, durch den Hotelbetrieb seien über ca. 30 Jahre Verluste entstanden. Die Einkommensteuerbescheide lägen nicht lückenlos vor. Er habe am 13.08.2025 im Finanzamt Einsicht in die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2018 genommen, die Probleme lägen aber in den Steuerbescheiden vor 1994. Er habe in seinem Archiv die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1988 bis 1993 gefunden, die er nunmehr vorlege. Differenzen zu den Berechnungen in der BVE gebe es vor allem in den Jahren 1992 und 1993. Die Differenz in den Jahren 1992 und 1993 betrage zusammen ca. 500.000 Schilling. Das größte Problem seien aber die Bescheide vor 1988, diese lägen schriftlich weder dem Finanzamt noch ihm vor. Er hoffe, dass er sie in seinem Archiv noch finde, andernfalls müsse er die Einkommensteuer aus den vorliegenden Einkommensteuererklärungen neu berechnen. Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, die Einkommensteuerbescheide seien dem Finanzamt bzw. ihm bei der Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorgelegen. Der vorhin vom Bf. vorgelegte Einkommensteuerbescheid 1992 sei laut Ausfertigungsdatum am 16.06.1995 erlassen worden. Er sei hingegen in seiner Berechnung vom letzten, für das Jahr 1992 erlassenen Sachbescheid, erlassen am 04.06.1999, ausgegangen. Dieser sei in der DIBE (elektronischer Akt) gespeichert. Für die Berechnung für das Jahr 1993 sei er vom im DIBE gespeicherten Bescheid vom 19.05.1999 ausgegangen; das Datum stimme mit dem des vom Bf. vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1993 überein. Er könne für dieses Jahr keine Differenz zu seiner Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung erkennen. Die Beträge in Schilling, umgerechnet in Euro, seien die gleichen. Die Frage, was die konkrete Auswirkung für den Verlustvortrag aufgrund der vorgelegten Bescheide für 1988 bis 1993 sei, beantwortete der Bf. dahingehend, Gegenstand des Verfahrens sei ja, ob seine Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 Aussichten auf Erfolg habe. Er habe nachgewiesen, dass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung in namhaften Beträgen nicht mit den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden übereinstimme. Ob den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide zur Gänze oder nur teilweise stattzugeben sein werde, könne er noch nicht sagen, weil er dazu noch die Bescheide von vor 1988 benötige. Zu den in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken führte der Bf. aus, durch die unterschiedliche Behandlung der Verlustvorträge seit 1988 sei möglicherweise eine Verfassungswidrigkeit gegeben, weil mir Verluste vorenthalten wurden und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gegeben war. Das betreffe das Verfahren gegen die Einkommensteuer; dort wäre die Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen und zu überprüfen. Der Vertreter des Finanzamtes bemerkte dazu, der Bf. meine damit offensichtlich, es wäre zu prüfen, ob die Regelung über die Verlustvorträge der Verfassung entspreche. Das Finanzamt gehe jedenfalls von der Verfassungskonformität der Regelung aus. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.Der Bf. führte aus, dass eine eindeutige Abweisung der Beschwerde im Einkommensteuerverfahren nicht stattfinden werde. Er beantrage daher, seiner Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Aussetzung der Einhebung stattzugeben und den gesamten gegenständlichen Abgabenbetrag gemäß § 212a BAO auszusetzen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhalt
Der Bf. bezog in den Jahren 1988 bis 2020 neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Steuerberater Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bis 2017 als Einzelunternehmer, ab 2018 als Mitunternehmer aus dem Betrieb eines Hotels, als Kommanditist, stiller Gesellschafter, Komplementär sowie Mitgesellschafter zahlreicher Unternehmen).
Mit den Bescheiden vom 26.08.2024 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer des Bf. für die Jahre 2021 und 2022 mit 101.650 € (bisher 0 €) bzw. 63.111 € (bisher 0 €) fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, es bestehe kein offener vortragsfähiger Verlust.
In der gegen diese Abgabenfestsetzungsbescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 19.02.2025 führte der Bf. aus, maßgeblich für die Ermittlung eines noch vortragsfähigen Verlustes für die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 sei die Entwicklung des steuerlichen Verlustvortrages im Zeitraum 01.01.1988 bis 31.12.2020. Der in der Bescheidbegründung angeführte Wert aus dem Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 2000 bis 2002 in der Höhe von 1.199.029,21 € zum 31.12.2002 berücksichtige nur Teilbeträge der im Betriebsprüfungsbericht 1994 bis 1998 angeführten Beträge.Bei der Durchforstung seines Archivs habe der Bf. (lückenhaft) Einkommensteuerbescheide ab 1988 vorgefunden. Eine vorläufige Berechnung anhand der ihm vorliegenden Unterlagen ergebe zum Stichtag 31.12.2001 einen steuerlichen Verlustvortrag in der Höhe von ca. zwei Millionen Euro.Er beantrage, die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 insoweit zu berichtigen, als dass der Verlustabzug jeweils mit dem höchstmöglichen Betrag festgesetzt werde.
In der 18seitigen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 und 2022 vom 11.07.2025 stellte das Finanzamt die Veranlagungen ab dem Jahr 1988 samt den Verlustvorträgen detailliert dar.
Im Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022 vom 28.07.2025 ging der Bf. auf die Ausführungen bzw. Berechnungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 nicht ein. Die von ihm beantragte Akteneinsicht wurde im Finanzamt am 13.08.2025 durchgeführt, wobei der Bf. Einsicht in die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 2018 nahm.
Rechtliche Beurteilung
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oderb) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oderc) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 29.03.2023, Ra 2021/15/0012, mwN).
Erwägungen
In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1988 bis 1993 vor, die im Finanzamt nicht mehr in Papierform vorhanden sind. Der Bf. brachte vor, eine Differenz zwischen den Berechnungen in der Beschwerdevorentscheidung und den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden bestehe in den Jahren 1992 und 1993 und betrage zusammen ca. 500.000 Schilling.
Der Vertreter des Finanzamtes wies zu Recht darauf hin, dass der Bf. für das Jahr 1992 nicht den letztgültigen Sachbescheid vom 04.06.1999, sondern einen früher erlassenen Bescheid vom 16.06.1995 vorgelegt habe.
Laut dem vom Vertreter des Finanzamtes übermittelten Auszug aus der elektronischen Erfassung der Bescheide (DIBE) für das Jahr 1992 geht hervor, dass am 04.06.1999 eine neue Sachentscheidung zur Einkommensteuer 1992 ergangen ist und den vom Bf. vorgelegten Bescheid ersetzt hat. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde die Höhe der für diese Bescheidausfertigung vom 04.06.1999 gespeicherten Einkünfte (in Euro) in die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung übernommen.
Der vom Bf. vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 weist das gleiche Ausfertigungsdatum aus wie der in DIBE gespeicherte Erstbescheid (19.05.1999). Die in die Beschwerdevorentscheidung übernommenen Zahlen sind mit jenen im vorgelegten Einkommensteuerbescheid bzw. mit den in DIBE gespeicherten Zahlen (Schillingbeträge umgerechnet in Eurobeträge) ident. Eine vom Bf. behauptete Differenz liegt daher nicht vor.
Gegen die Feststellungen des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung hat der Bf. nichts vorgebracht.
In den Jahren 1992 und 1993 liegen die vom Bf. behaupteten Differenzen beim Verlustabzug von ca. 500.000 Schilling nachweislich nicht vor. Auf die ausführlich begründete Beschwerdevorentscheidung, die am 11.07.2025 erlassen wurde und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Vorhalt anzusehen ist, ist der Bf. nicht eingegangen. Auch die beantragte Akteneinsicht wurde vom Finanzamt umgehend (am 13.08.2025) vorgenommen, weshalb dem Bf., der als Steuerberater tätig ist, ausreichend Zeit zur Verfügung stand, die Berechnungen des Finanzamtes unter Zuhilfenahme seines Archivs einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Berechnungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 der Richtigkeit entsprechen und ein vortragsfähiger Verlust für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 nicht besteht.
Der Bf. bringt weiters vor, das größte Problem seien die vor dem Jahr 1988 erlassenen Bescheide. Diese lägen weder ihm noch dem Finanzamt in Papierform vor. Dass in den Jahren vor 1988 Millionenbeträge an Verlusten (in Schilling) angefallen sind, stellt sich daher als nicht beweisbare Behauptung des Bf. dar.Dass für die Veranlagungsjahre 1989 bis 2012 beim Bf. vier Betriebsprüfungen von vier verschiedenen Prüfern stattfanden, gegen die der Bf. nie Einwände gegen die Berechnung der Verlustvorträge erhob, spricht nicht dafür, dass aus den Jahren vor 1988 weitere Verluste zu berücksichtigen wären. Da dem Bf. die Einkommensteuerbescheide vor 1988 nicht vorliegen, ist nicht nachvollziehbar, wie der Bf. zur Auffassung gelangt, aus diesen Jahren seien (weitere) Verluste in Millionenhöhe in den Folgejahren nicht berücksichtigt worden. In welcher Höhe Verluste aus den Jahren vor 1988 berücksichtigt werden müssten, bleibt völlig im Dunkeln.
Da die Beschwerde somit nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, hat das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung zu Recht nicht bewilligt.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. in Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der Verlustvorträge seit 1988 ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. nicht dargelegt hat, durch welche Gesetzesbestimmung er in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 6 EStG 1988, wonach Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug), bei der Ermittlung des Einkommens unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung abzuziehen sind, soweit diese nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht aufgeworfen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Beilage für die Parteien: Niederschrift mündliche Verhandlung vom 04.02.2026
Graz, am 10. Februar 2026
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