Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH, Pestalozzistraße 1/II/13, 8010 Graz, über den Antrag des Revisionswerbers vom 3.2.2026, der Revision vom 3.2.206 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5.1.2026, RV/2100753/2025, betreffend Rückerstattung gem § 14 COFAG-NoAG erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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}II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Sachverhalt / Antrag
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5.1.2026, RV/2100753/2025 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2025 betreffend Rückerstattung gem § 14 COFAG-NoAG abgewiesen.
Mit der ordentlichen Revision vom 3.2.2026 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Der finanzielle Nachteil liege darin, dass die sofortige Rückzahlung der strittigen € 2.876,54 im Falle einer späteren Aufhebung des angefochtenen Erkenntnis dieser Betrag dem Revisionswerber wieder rückerstattet werden müsste und die zwischenzeitige Zahlung zu einem Liquiditätsnachteil führen würde, der nicht vollständig kompensiert werden könne (Zinsverlust, Opportunitätskosten).
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.Mit E-Mail vom 11.2.2026 gab die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt, keine Stellungnahme abzugeben.
Rechtsgrundlagen
§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
§ 30a VwGG lautet:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(5) Im Fall des § 29 hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
(6) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(9) Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(10) Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht (bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof) über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden.
Aus der Zielsetzung folgt, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Daher ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 30 VwGG Tz 3). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist für sich genommen noch kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung ist nur dann zuzuerkennen, wenna) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen undb) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz 1380).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039; VwGH 26.8.2025, Ra 2025/15/0085). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist (VwGH 28.8.2025, Ra 2025/08/0088).
Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 20.10.1987, AW 87/09/0024; VwGH 2.12.2021, Ro 2021/09/0028, mwN).
Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin. Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Zum vorgebrachten Liquiditätsnachteil, der entstehen soll, wenn eine sofortige Rückzahlung von € 2.876,54 erfolgt, wird weiters ausgeführt, dass ein - nicht bezifferter - Zinsverlust eintreten würde. Geht man von einem - derzeit nur schwer erzielbaren - Guthabenszinssatz im Ausmaß von 2 % p.a. aus, ergibt dies einen (steuerpflichtigen) Zinsertrag von ca 58 €. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin für das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen.
Zulässigkeit einer Revision
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs 2 Z 1 VwGG i.V.m. § 30a Abs 3 VwGG.
Der in § 25a Abs 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über einen Antrag, einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs 3 VwGG berechtigt ist, die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Eine Revision ist daher nicht zulässig (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Wien, am 12. Februar 2026
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