Das Bundesfinanzgericht hat durch den Außenstellenleiter Mag. Johann Fischerlehner über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 08.01.2026 betreffend Ablehnung des Richters Ri. wegen Befangenheit (§ 268 der Bundesabgabenordnung) beschlossen:
I. Der Antrag vom 08.01.2026 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Am 29.04.2024 hat das Finanzamt Österreich die Bescheidbeschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchens des Antragstellers dem Bundesfinanzgericht vorgelegt (Verfahren GZ. RV/5100293/2024). In diesem Verfahren hat der zuständige Richter Ri mehrere, zeitlich überdurchschnittlich lange Telefongespräche mit der beschwerdeführenden Partei Beschwerdeführer geführt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat erging mit Erkenntnis vom 19.9.2024 eine das Nachsichtsansuchen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abweisende Entscheidung. Gegen diese Entscheidung wurde keine ao. Revision erhoben.
Bereits am 24.9.2024 beantragte der Antragsteller neuerlich die Gewährung einer Nachsicht, zunächst nur betreffend Umsatzsteuer 2021, später ausgedehnt auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2022.
Das Nachsichtsansuchen wies das Finanzamt betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 mit Bescheid vom 28.10.2024 wegen entschiedener Sache zurück, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2021 und 2022 mit weiterem Bescheid vom 28.10.2024 ab.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde aufgrund einer beantragten Direktvorlage vom Finanzamt bereits am 15.11.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, zur GZ. RV/5100766/2024 protokolliert, und RR als Einzelrichterin zugeteilt. Diese hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.3.2025 abgewiesen. Dagegen ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0027 anhängig.
Die Beschwerde betreffend den Bescheid vom 29.10.2024 betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens wurde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einlangen eines Vorlageantrages am 10.03.2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, unter RV/5100182/2025 protokolliert und der Gerichtsabteilung des Ri (GA xx) zugeteilt.
Die Entscheidung über die zu RV/51000182/2025 protokollierte Bescheidbeschwerde wurde mit Beschluss vom 28.03.2025 gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung zu RV/5100120/2024 beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerden betreffend die nachsichtsgegenständliche Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2021 und 2022 ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss wurde keine ao. Revision erhoben.
Während aufrechter Aussetzung eingebrachte Fortsetzungsanträge wurden mit Beschlüssen vom 28.7.2025, 23.9.2025 und 17.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Im Zuge des letztgenannten Zurückweisungsbeschlusses wurde auch eine Mutwillensstrafe in Höhe von 350 € festgesetzt.
Ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 24.4.2025, VH/5100002/2025 abgewiesen, ein neuerlicher Antrag mit weiterem Beschluss vom 28.7.2025, VH/5100005/2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse wurde keine Revision eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 04.12.2025, RV/5100120/2024 wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2021 und 2022 erledigt, sodass das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren zu RV/5100182/2025 fortgesetzt werden kann.
Der Antragsteller wünscht die sofortige Ausschreibung der mündlichen Verhandlung zu RV/5100182/2025. Er bringt vor, dass Ri befangen sei. Als Gründe brachte er vor:
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"inhaltliche Mängel in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren;"
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"Im Verfahren RV/5100182/2025 hätte der Antragsteller mehrmals angerufen, jedoch werde nicht abgehoben und er nicht zurückgerufen;"
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"auf zahlreiche Eingaben über E-Mail hätte er kein einziges Mal eine Antwort bekommen;"
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"Das Verfahren sei \"auf Eis\" gelegt."
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}Das weitere Vorbringen betrifft inhaltliche Ausführungen zum Beschwerdeverfahren.
Nach § 268 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.
Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004). Daher sind die behaupteten Mängel im Vorverfahren und ein inhaltliches Vorbringen zum laufenden Verfahren nicht geeignet, eine Befangenheit des Richters aufzuzeigen. Gleiches gilt bei behaupteter langer Verfahrensdauer (VwGH 29. 4. 2015, Ra 2015/13/0004).
Auch die behauptete Unrichtigkeit seiner Entscheidungen stellt keinen geeigneten Befangenheitsgrund dar. Diese sind vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (VwGH 28. 5. 2015, 2012/15/0167; BFG 12. 8. 2021, AO/3100015/2021);
Ri räumt ein, dass Anrufe nicht entgegengenommen wurden und keine Rückrufe erfolgten. Telefonische Anbringen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind telefonische Anbringen nicht vorgesehen, sodass der Richter nicht verhalten ist, auf Telefonanrufe zu reagieren bzw. zurückzurufen. Es obliegt der richterlichen Unabhängigkeit zu entscheiden, wie Verfahren geführt werden. Aufgrund einer sachlich zulässigen Art der Verfahrensführung kann nicht auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden.
Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 Abs 2 BAO zugängliche Eingabe handelt (VwGH 11. 6. 2021, Ra 2019/13/0112; 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0007; 27. 9. 2012, 2012/16/0082). Aus dem Umstand, dass der Richter auf nichtige Eingaben nicht reagiert, kann nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden.
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. VwGH Ra 2021/10/0088).
Gegen Beschlüsse über Ablehnungsanträge, die verfahrensleitende Beschlüsse sind, ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG). Auch eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig (§ 88a Abs. 3 VfGG).
Linz, am 22. Jänner 2026
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