Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 21.7.2025 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungs-erleichterungsansuchens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25.6.2025 (Strafkontonummer ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gem § 161 Abs 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 3/2019 bis 12/2019 Umsatzsteuer vorsätzlich nicht entrichtet oder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Aus diesem Grund wurde er mit Erkenntnis des BFG vom 29.1.2025 mehrerer vorsätzlicher Finanzvergehen für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 13.000,00 verhängt.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2025 hat der Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung beantragt und um Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 monatlich ersucht. Mit Bescheid vom 15.5.2025 hat das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (ABB) das Zahlungserleichterungs-ansuchen wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2025 hat der Beschwerdeführer erneut eine Zahlungserleichterung beantragt und Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 monatlich ersucht. Mit Bescheid vom 25.6.2025 hat das ABB dieses Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und dies damit begründet, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.7.2025 Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte seine finanzielle Situation dar, die nur wenig finanziellen Spielraum zuließe und er ersuchte um einen möglichst realistischen Ratenvorschlag.
Am 13.11.2025 hat der Beschwerdeführer telefonisch mit dem ABB über die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung gesprochen. Das vom Beschwerdeführer angekündigte Folgetelefonat zwecks Vereinbarung einer höheren Monatsrate ist nicht erfolgt.
Mit Vorlagebericht vom 20.11.2025 hat das ABB die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.1980 in Rumänien geboren, ist rumänischer Staatsbürger und ist seit 2010 in Österreich aufhältig, derzeit mit Wohnsitz in ***Bf1 - Adr***. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder, wovon eines behindert ist.
Der Beschwerdeführer ist vollzeitbeschäftigt bei der Post und befindet sich in einem Abschöpfungsverfahren. Die monatlichen Lebenshaltungskosten belaufen sich auf zumindest € 3.000,00. Aufgrund des Abschöpfungsverfahrens und nach Abzug der Lebenshaltungskosten verbleiben dem Beschwerdeführer keine bis geringfügige Finanzmittel, wodurch eine monatliche Tilgungsrate von mehr als € 100,00 nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.1.2025 mehrerer vorsätzlicher Finanzvergehen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von € 13.000,00 verurteilt. Darüber hinaus wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat kein nennenswertes Vermögen und Schulden iHv ca € 160.000,00.
Der Rückstand am Strafkonto ***BF1StNr1*** beträgt einschließlich Kosten und Säumniszuschläge € 14.020,00; jener am Abgabenkonto ***BF1StNr2*** beträgt € 76.222,87.
Die Feststellungen bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Lage des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, insbesondere aus den Zahlungserleichterungsansuchen vom 16.4.2025 und 15.6.2025 sowie den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29.1.2025.
Die Feststellungen zu den Rückständen auf dem Abgaben- und dem Strafkonto ergeben sich aus Kontoabfragen vom 29.1.2026.
Gem § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 185 Abs 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Verfahrenskosten nach dem FinStrG richtet sich daher grundsätzlich nach § 212 BAO (vgl VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Gem § 212 Abs 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können (…).
Zur Anwendung des § 212 Abs 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht, sodass dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie zB Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs 2 lit d BAO), keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084; VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276).
Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 212, Rz 7 mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 24.09.2003, 2003/13/0084). Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass diesem gem § 179 Abs 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers angespannt ist. Es verbleiben ihm für monatliche Ratenzahlungen finanzielle Mittel in Höhe von monatlich € 100,00. Die vom Beschwerdeführer beantragten monatlichen Raten in dieser Höhe bedeuten bei einem ausstehenden Betrag von € 14.020,00, dass eine vollständige Tilgung ohne Berücksichtigung von noch anfallenden Zinsen erst in 11 bis 12 Jahren erfolgen würde.
Selbst unter der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner wirtschaftlichen Lage stimmen - Nachweise wurden vom Beschwerdeführer nicht beigelegt - kann eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 als nicht ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe in angemessener Zeit sicherzustellen und die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes zu erfüllen. Vielmehr würde dies den Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.
Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll. Dies wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - bewilligt (vgl VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093 mwN) oder eine überlange, uU sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl VwGH 24.2.2011, 2010/16/0276) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl § 23 Abs 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).
Gem § 160 Abs 2 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Zum Beschwerdebegehren, einen realistischen Ratenvorschlag zu unterbreiten, ist festzustellen, dass das ABB am 13.11.2025 diesem Begehren entsprochen hat und dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die Höhe der Monatsraten so zu bemessen wären, dass der Rückstand am Strafkonto des Beschwerdeführers innerhalb von 3 Jahren getilgt sei, was einer Monatsrate von ca € 390,00 entspricht. Die vom Beschwerdeführer angekündigte weitere Kontaktaufnahme mit dem ABB erfolgte nicht.
Es steht fest, dass die Einbringlichkeit der Strafe aufgrund der Einkommens- und Vermögens-situation des Beschwerdeführers gefährdet ist. Die Tilgung kann mittels Ersatzfreiheitsstrafe oder gemeinnütziger Leistungen erfolgen. Die Gewährung einer Ratenzahlung in Höhe von € 100,00 für einen Zeitraum von über 11 Jahren stellt keine sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 2. Februar 2026
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