Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Mai 2025 betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages gem. § 303 BAO, Steuernummer ***StNr_G***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Mit Eingabe vom 07.04.2025 begehrte ***G*** die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.3.2024, RV/3100106/2024.
Der Wiederaufnahmeantrag vom 07.04.2025 wurde beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Innsbruck, eingebracht; er wurde zuständigkeitshalber am 09.04.2025 ans Finanzamt Österreich übermittelt, welches im Weiteren die (nachträgliche) Zustimmung des Bf zu ***G*** Eingabe einholte.
2. Im Antrag wurde eingangs ausgeführt, dieser werde auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt, die im Zuge des Insolvenzverfahrens ***Zahl_Ins_2*** hervorgekommen seien und im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können.
Unter der Bezeichnung "Darstellung der neuen Beweislage" monierte ***G*** zunächst, sein Steuerkonto sei zunächst unter dem Namen "***G***" geführt worden. Diese Bezeichnung sei, ohne ihm dies formell mitzuteilen, auf "***Ge***" geändert worden. Aufgrund dieses Umstandes, sowie der Ausstellung mehrerer behördlicher und gerichtlicher Dokumente mit abweichenden Namensvarianten, liege ein gravierender Identitätsfehler vor.
Zu einem ihn betreffend unter der Zahl ***Zahl_Ins_1*** geführten Insolvenzverfahren äußerte ***G***, in jenem Verfahren als Gemeinschuldner zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß geladen worden zu sein. Dies sei im Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung, da es die unter "Punkt 5" des Erkenntnisses vom 14.3.2024 getroffenen Feststellungen widerlege.
Sodann führte ***G*** aus, eine am 19.04.2021 auf seinem Abgabenkonto verbuchte Wiederaufnahme der Einbringung sei in Ermangelung eines entsprechenden, ihm ordnungsgemäß zugestellten Bescheides rechtswidrig erfolgt. Unter neuerlichem Verweis auf das Erkenntnis vom 14.03.2024 ersah er in der Buchung vom 19.04.2021 den Beweis dafür, dass zu diesem Zeitpunkt Umsatzsteuern der Jahre 1992 bis 1994 erstmalig verbucht worden seien. Der Rückstandsausweis vom 03.11.2022 (Anm.: Gegenstand des lt. gegenständlichem Antrag wiederaufzunehmenden Verfahrens RV/3100106/2024) sei daher in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, die Festsetzung jener Umsatzsteuern nicht nachweislich rechtskräftig erfolgt.
Im Weiteren verortete ***G*** Unregelmäßigkeiten bei ihn betreffenden Innendienstmaßnahmen. Die dokumentierten Abfragen, welche die Abgabenbehörde als Unterbrechungshandlungen iSd § 238 BAO getätigt habe, seien unrichtig: ZMR-Abfragen zwischen 2008 und 2014 seien als "negativ" bezeichnet worden, damit nachweislich falsch. Mangels folglich tauglicher Unterbrechungshandlungen sei Einhebungsverjährung eingetreten.
Im Zusammenhang mit Schriftstücken vom 27.10.1995 und 18.12.1995 sei jeweils eine unrichtige Zustelladresse verwendet worden und befänden sich jene Schriftstücke jeweils als retourniert bzw. nicht zugestellt im Steuerakt von ***G***. Diese fehlerhaften Zustellungen untermauerten Bedenken, dass auch weitere behördliche Zustellungen rechtsunwirksam seien, und damit keine Rechtskraft zu entfalten vermocht hätten. Diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen seien unzulässig bzw. Fristen nicht rechtswirksam in Gang gesetzt worden.
Abschließend legte ***G*** dar, die angeführten Beweise seien im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt gewesen. Jene Beweise zeigten eindeutig, dass das ursprüngliche Verfahren auf fehlerhaften Grundlagen beruht habe, insbesondere hinsichtlich unzulässiger Namensänderung ohne Mitteilung, fehlerhafter Einhebungsmaßnahmen und unrechtmäßiger Insolvenzführung.
3. Mit Bescheid vom 02.05.2025, wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Zusammengefasst kam die Abgabenbehörde zu dem Schluss, im Antrag vom 07.04.2025 seien keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel dargetan worden.
4. In der Beschwerde vom 05.06.2025, welche ***G*** wiederum selbst und in eigenem Namen erhob, wurde die "systematische Inkonsistenz" in der Benennung des Einschreiters, entgegen den Darlegungen im Bescheid vom 02.05.2025, als relevanter "Identitätsfehler" insofern erachtet, als diese erst nach intensiver Aktenprüfung durch ***G*** zutage getreten, daher nicht Gegenstand früherer Verfahren gewesen sei. Auf einen am 24.11.2024 gestellten Antrag, der u.a. eine Auskunft zur Namensführung beinhaltet habe, werde verwiesen.
Das Vorliegen rechtswirksamer und rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 wurde neuerlich bestritten. Das an ***G*** gerichtete "Dokument vom 27.10.1995" sei fälschlicherweise an die Geschäftsadresse der ***G_GmbH*** zugestellt worden, deren Geschäftsführer ***G*** gewesen sei, und habe daher keine Rechtskraft erlangt; ebenso sei dem RSa-Dokument vom 18.12.1995 die ordnungsgemäße Zustellung abzuerkennen.
Abschließend wurde ausgeführt, dass, wie ***G*** auf seine ans Bundesministerium für Inneres gerichtete Anfrage vom 30.05.2025 bestätigt wurde, durch das Zentrale Melderegister 2002 der zweite Vorname "***e***", ohne entsprechende Information oder einen zugrundeliegenden Antrag, eingetragen worden sei. Daher seien sämtliche als Unterbrechungshandlungen getätigten Abfragen seit 2002 rechtsunwirksam.
5. Die Beschwerde wurde am 15.12.2025 als unbegründet abgewiesen.
Der von ***G*** beharrlich ins Treffen geführte "Identitätsfehler" sei, ungeachtet dessen, ob er im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden habe können, ohne jegliche Relevanz: Die Identität ***G*** als Adressat behördlicher Erledigungen und Dokumente sei zweifelsfrei festgestanden.
Die Wiederaufnahme der Einbringung stelle eine rein behördeninterne Maßnahme dar, betreffend welche weder ein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen bestehe, noch eine Bescheiderlassung vorgesehen sei.
Auch dem übrigen Vorbringen ***G*** fehle jede Relevanz. Der Eingang des Antrages vom 14.11.2024 sei durch die Abgabenbehörde nicht verifizierbar, lediglich eine diesbezügliche Urgenz vom 01.04.2025 liege vor, zu welcher der Vollständigkeit halber Stellung genommen werde.
Abschließend wurde zusammengefasst, dass auch in der Beschwerde keine eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel dargetan worden seien.
6. Im - wiederum von ***G*** - am 14.01.2026 eingebrachten Vorlageantrag erachtete sich der Einschreiter zunächst dadurch beschwert, dass die Abgabenbehörde wesentliche Teile seines Steueraktes nicht vorlegen habe können, obwohl er dies, ebenso wie die Rekonstruktion des Aktes, in seinem Schreiben vom 14.11.2024 beantragt habe. In der im Bescheid vom 02.05.2025 "behaupteten konkreten Kenntnis über Inhalt und Zustellung eines Schriftstückes vom 27.10.1995" ohne dieser Kenntnis zugrundeliegende Nachweise ersah ***G*** Widersprüche, daher eine nicht ausreichend aktenmäßig gedeckte dahingehende Tatsachenfeststellung der Abgabenbehörde.
Im Weiteren wurden erneut Zustellmängel betreffend jenes Schriftstück, sowie - vermeintlich - ein Schriftstück vom 18.12.1995, die seiner Ansicht nach mangelhafte Bezeichnung/Namensführung seines Steuerkontos, sowie fehlerhafte Unterbrechungshandlungen iSd § 238 BAO ins Treffen geführt.
7. Nach Vorlage der Beschwerde am 30.01.2026 forderte die erkennende Richterin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2026 auf, allenfalls nachträglich seine Zustimmung zu den von ***G*** erhobenen Rechtsmitteln zu erklären. Dieser Aufforderung ist der Bf am 12.02.2026 nachgekommen.
1. Über das Vermögen von ***G*** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom ***Datum_IE_2***, Zahl ***Zahl_Ins_2***, das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Bf wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
2. Mit Eingabe vom 27.04.2023 regte der Bf an bzw. beantragte, die Vollstreckbarkeitsbestätigungen zu Rückstandsausweisen vom 03.11.2022 (St.Nr. ***StNr_G*** sowie ***StNr_G_2***) und vom 18.05.2022 (***G*** als Haftungspflichtiger zu St.Nr. ***StNr_G_3***) aufzuheben. Diesem Ansuchen entsprach die Abgabenbehörde betreffend die Rückstandsausweise vom 03.11.2022 zu St.Nr. ***StNr_G_2*** und vom 18.05.2022 zu St.Nr. ***StNr_G_3*** formlos; betreffend den Rückstandsausweis vom 03.11.2022 zur persönlichen Steuernummer ***G***, ***StNr_G***, wurde der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgewiesen. Dieser abweisende Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2025, RV/3100106/2024, bestätigt, und erwuchs in Rechtskraft.
Im genannten Erkenntnis, welches Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 04.04.2025 ist, wurde festgestellt, dass im Anbringen vom 27.04.2023 geltend gemachte Zustellmängel nicht vorgelegen waren, die im Rückstandsausweis vom 03.11.2022 abgebildeten Bescheide sohin rechtswirksam zugestellt worden waren. Es wurde außerdem festgestellt, dass die behauptete Einhebungsverjährung infolge von der Abgabenbehörde durchgeführter Unterbrechungshandlungen in Form von ZMR-Abfragen nicht eingetreten war.
3. ***G*** ist im Zentralen Melderegister unter seinem vollen Namen ***Ge*** unter der Adresse ***Adr_G***, geführt.
4. Das über das Vermögen von ***G*** unter der Zahl ***Zahl_Ins_1*** geführte Insolvenzverfahren wurde am ***Datum_IE_1*** eröffnet, und mit Wirkung vom ***DatumAufhebung_IE_1*** mangels Kostendeckung aufgehoben.
5. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem mit Vorlagebericht vom 30.01.2026 vorgelegten Akteninhalt. Die Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO sind im elektronischen Abgabenakt, in den von der erkennenden Richterin Einsicht genommen wurde, umfassend dokumentiert.
1. Gemäß § 93a BAO sind die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303), soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 04.04.2025 oblag somit der Abgabenbehörde.
2. Gemäß § 303 BAO Abs. 1 lit. b kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten, und die Umstände (Abs. 1) zu bezeichnen, auf die der Antrag gestützt wird.
Aus dem Vorbringen ist insgesamt zu schließen, dass ***G*** seinen Wiederaufnahmeantrag auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel stützt.
Unter dem Begriff "Tatsachen" iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände zu subsumieren (vgl zB VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; 26.07.2000, 95/14/0094). Damit sind Sachverhaltselemente gemeint, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom erlassenden Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten. (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 17, mit den angeführten Verweisen)
Ein Beweismittel stellt dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, wenn es zum Erkennen und schließlich zur Berücksichtigung von Tatsachen führen soll und führen kann, die im vorangegangenen Verfahren nicht oder anders als erwiesen angenommen wurden. Das Beweismittel muss abstrakt geeignet sein, zu einer andersartigen Tatsachenwürdigung zu führen, somit muss es jene Tatsachen in Zweifel ziehen, auf welche die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 22, unter Verweis auf VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Zunächst erachtete ***G*** die Verwendung unterschiedlicher Namensvarianten, nämlich "***G***" bzw. "***Ge***" in behördlichen und gerichtlichen Dokumenten bzw. seinem Steuerakt als gravierenden Identitätsfehler. Aus welchen konkreten Gründen dieser "Identitätsfehler" zu einem im Spruch anders lautenden Erkenntnis vom 14.03.2024 führen hätte sollen, blieb im Antrag unerwähnt. In der Beschwerde wurde, nach beispielhafter Aufzählung, vermeint, die dargestellte inkonsistente Praxis der Namensnennung lasse den Schluss zu, die Behörde habe nicht eindeutig zwischen verschiedenen Personen unterscheiden können, Sorgfaltspflichten missachtet, und seien die herangezogenen Datenquellen mangelhaft gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die (wahlweise) Beifügung des zweiten Vornamens keinen "gravierenden Identitätsfehler" bewirkt. Es stand zu jedem Zeitpunkt zweifelsfrei fest, dass die aufgezählten Erledigungen, Abfragen, etc. jeweils ***G*** betrafen, dessen zweiter Vorname unstrittig ***e*** lautet. Wie bereits die Abgabenbehörde festgehalten hat, kommt diesem Vorbringen daher keine Relevanz zu. Es geht im Übrigen aus der Aufzählung hervor, dass die variierenden Namensbezeichnungen bereits im abgeschlossenen Verfahren verwendet worden waren. Schon aus diesem Grund kann es sich nicht um eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel handeln.
Die von ***G*** aufgestellte Behauptung, er habe im Insolvenzverfahren ***Zahl_Ins_1*** mangels Ladung zu Tagsatzungen keine Gelegenheit gehabt, die von der Abgabenbehörde in jenem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zu beeinspruchen bzw. Rechtsmittel gegen zugrundeliegende Abgabenbescheide einzulegen, untermauerte er mit Unterlagen aus dem Insolvenzakt, die seine damalige Geschäftsadresse, sowie, mit dem Zusatz "wh. in" seine Wohnadresse angaben. Den Zusatz erachtete er als irreführend. Einem Aktenvermerk zufolge sei dem damaligen Masseverwalter am 10.03.1995 eine nicht näher bezeichnete Klage zugestellt worden, die er nicht (mehr) an ***G*** weitergeleitet habe. Aus den vorgelegten Unterlagen schloss ***G*** mangelhafte Zustellungen an ihn im Insolvenzverfahren, außerdem, dass der Masseverwalter Ladungen im Insolvenzverfahren nicht an ihn weitergeleitet, und ihn so von der Möglichkeit der Teilnahme an Tagsatzungen und der Rechtsverfolgung abgeschnitten habe.
Diese Behauptungen sind vor dem Hintergrund, dass im Verfahren RV/3100106/2024 die rechtswirksame Zustellung sämtlicher an ***G*** gerichteten Abgabenbescheide festgestellt wurde, vollkommen haltlos. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm eine Bekämpfung der Bescheide innerhalb der vorgesehenen Frist nach Zustellung nicht möglich gewesen sein soll. Ein substantiiertes Vorbringen dazu, dass ihm jene Bescheide entgegen den vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht zugestellt worden wären, hat ***G*** nicht erstattet. Die weiterhin "vehemente Bestreitung" der Zustellung dieser Bescheide vermag ein solches Vorbringen nicht zu ersetzen. Da ***G*** die Nicht-Zustellung bereits im Verfahren RV/3100106/2024 eingewendet hat, liegt davon abgesehen keine neu hervorgekommene Tatsache/kein neu hervorgekommenes Beweismittel vor.
Soweit der Einschreiter vermeint, die von ihm angeführten Beweise widerlegten die Entscheidungsgründe unter Punkt 5 des Urteils (Anm.: Erkenntnis vom 14.03.2024 im Verfahren RV/3100106/2024), so sei darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen "Entscheidungsgründen" um Ausführungen der Abgabenbehörde im dort angefochtenen Bescheid handelt, welche im Erkenntnis lediglich in Zusammenfassung des Verfahrensgangs wiedergegeben worden waren.
Das Vorbringen im Zusammenhang mit der am 19.04.2021 erfolgten Wiederaufnahme der Einbringung von ausgesetzten Abgabenschulden ist gänzlich substanzlos. Wie im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde, handelt es sich bei der Aussetzung der Einbringung iSd § 231 BAO um eine behördeninterne, verwaltungsorganisatorische Maßnahme.
Über die Aussetzung der Einbringung ergeht kein Bescheid (zB VwGH 31.03.02003, 97/14/0128; 21.11.2007, 2007/13/0086). Die Aussetzung der Einbringung besteht darin, dass rechtlich vollstreckbare, aber gegenwärtig und in unmittelbarer Zukunft ("zunächst") faktisch nicht vollziehbare Abgabenansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen (Ersparnis der Einbringungskosten bei sich fruchtlos erweisenden Exekutionen) nicht verfolgt werden. Nach entsprechenden Erhebungen und Feststellungen ergeht eine behördeninterne Verfügung, die die Behördenorgane ermächtigt, von der zwingend einzuleitenden und durchzuführenden Vollstreckung Abstand zu nehmen. Die Bedeutung der Verfügung der Aussetzung der Einbringung besteht somit vor allem darin, dass sie die Verwaltungsorgane von ihrer ansonsten wahrzunehmenden Verpflichtung zur Einbringung der vollstreckbaren Abgabe entbindet. (Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 231 BAO Rz 1) Zu diesem Zweck werden die betreffenden Abgaben aus der laufenden Gebarung genommen.
In Entsprechung dazu erfolgt die Wiederaufnahme der Einbringung ebenso nicht durch Bescheid, sondern durch bloße Wiedereinbeziehung der ausgesetzten Beträge in die laufende Gebarung.
Das Fehlen eines Bescheides über die Wiederaufnahme der Einbringung gem. § 231 Abs. 2 BAO kann daher naturgemäß keine neu hervorgekommene Tatsache/kein neu hervorgekommenes Beweismittel sein.
Das Fehlen der von ***G*** bestrittenen Umsatzsteuern 1992 bis 1994 in einem Rückstandsausweis ungewissen Datums (auf der Anlage H lt. Wiederaufnahmeantrag fehlt ein solches) vermag wiederum nicht zu beweisen, dass diese Abgaben erstmalig anlässlich der Wiederaufnahme der Einbringung am 19.04.2021 "verbucht" worden wären. Dass diese Abgaben in der "aktuellen Aufstellung" vom 18.05.2022 aufscheinen, ist schlicht Ausfluss der Gebarung auf dem Abgabenkonto.
Der ebenso auf Anlage H zum Wiederaufnahmeantrag ersichtliche Rückschein betrifft im Übrigen, für die erkennende Richterin unzweifelhaft, nicht besagten Rückstandsausweis, sondern das Pfändungsprotokoll vom 27.10.1995, und wurde von der Abgabenbehörde bereits im Verfahren RV/3100106/2024 vorgelegt. Soweit das diesbezügliche Vorbringen erneut darauf abzielen sollte, die Unwirksamkeit der Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1994 darzutun, so sei erneut verwiesen, dass jene Bescheide, wie im Erkenntnis vom 14.03.2024 festgestellt, ***G*** zugestellt wurden. Abgabenbescheide erlangen mit ihrer Bekanntgabe, sprich Zustellung Rechtswirksamkeit, nicht mit ihrer "Verbuchung" auf dem Abgabenkonto.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Pfändungsprotokoll vom 27.10.1995 zunächst an die Geschäftsadresse der ***G_GmbH*** ***Adr_G_GmbH***, nach Retournierung allerdings, wie durch den, wie erwähnt, bereits im Verfahren RV/3100106/2024 vorgelegten Rückschein dokumentiert, an die Adresse ***Adr_G***, zugestellt wurde. Daraus ist nicht zu schließen, dass, wie im Wiederaufnahmeantrag ebenfalls insinuiert wurde, weitere an ***G*** erfolgte behördliche Zustellungen mangelhaft gewesen wären. Naturgemäß mangelt es einer solchen bloßen Vermutung außerdem an jeglichem Beweischarakter. Aus welchen konkreten Gründen die (ausschließlich nach Ansicht von ***G***) niemals zugestellte Verständigung einer Pfändung 1995 zu einer im Spruch anders lautenden Entscheidung führen hätte sollen, erschließt sich nicht. Dies gilt auch für die im Vorlageantrag monierte Nicht-Vorlage von Aktenteilen seitens der Abgabenbehörde.
Auch mit diesem Vorbringen wurde eine neu hervorgekommene Tatsache/ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 BAO nicht dargetan.
Was die, wie von ***G*** eingewendet, als Unterbrechungshandlungen iSd § 238 BAO vermeintlich untauglichen ZMR-Abfrage angeht, so ist dazu lediglich festzuhalten, dass das dahingehende Vorbringen klar dem Akteninhalt widerspricht, zumal bereits 2010 wieder ZMR-Abfragen im elektronischen Abgabenakt vermerkt sind, die nicht als "negativ" bezeichnet wurden. Im Übrigen wird hier die Rechtslage verkannt: Die Einhebungsverjährung wird gem. § 238 Abs. 2 BAO nicht gehemmt, sondern unterbrochen, d.h. die Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung genügt es, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (Ritz/Koran, BAO8, § 238 Rz 12 mwN). Die von ***G*** verortete Untauglichkeit infolge der fälschlichen Abmeldung lag nicht vor, und hätte in Anbetracht der lückenlosen Durchführung dokumentierter Unterbrechungshandlungen ohnehin keine Rolle gespielt.
Zusammenfassend wird daher festgehalten: Soweit in dem erstatteten Vorbringen nicht überhaupt Umstände moniert wurden, welche bereits Gegenstand des Verfahrens RV/3100106/2024 waren, wurden keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel dargetan, die die Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 BAO erfüllen.
3. Im Vorlageantrag wurde "hilfsweise" beantragt, die Abgabenbehörde zur vollständigen Vorlage des Steueraktes und Bekanntgabe der Person anzuhalten, welche die Namensänderung des Steueraktes veranlasst habe, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies stellt einen Eventualantrag für den Fall der abweislichen Erledigung der vorrangig gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Wiederaufnahme des Verfahrens RV/3100106/2024 dar.
Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung (Eventualantrag) ist dann unzulässig, wenn die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, und hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (Ritz/Koran, BAO8, § 85 Tz 3; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 E32). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, zumal die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Fällung der Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr infrage kommt. Was die anderen Eventualanträge angeht, so existiert keine rechtliche Grundlage, auf der das Bundesfinanzgericht ohne anhängiges Verfahren (auch hier sei darauf verwiesen, dass die verlangten Anweisungen erst nach Ergehen des Erkenntnisses erfolgen sollten) der Abgabenbehörde Aufträge erteilen könnte.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde gegenständlich nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 2. März 2026
Rückverweise
Keine Verweise gefunden